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   AG Wuppertal, 13.06.2020 - 33 C 87/20   

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AG Wuppertal, 13.06.2020 - 33 C 87/20 (https://dejure.org/2020,29902)
AG Wuppertal, Entscheidung vom 13.06.2020 - 33 C 87/20 (https://dejure.org/2020,29902)
AG Wuppertal, Entscheidung vom 13. Juni 2020 - 33 C 87/20 (https://dejure.org/2020,29902)
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  • OLG Düsseldorf, 19.12.2005 - 1 U 128/05

    Ermittlung des Fahrzeugschadens nach einem Verkehrsunfall nach den Grundsätzen

    Auszug aus AG Wuppertal, 13.06.2020 - 33 C 87/20
    Der Kläger musste nach Einholung des Schadensgutachtens weder dem Beklagten die Gelegenheit geben, ein höheres Restwertangebot zu unterbreiten, ein höheres Restwertangebot abwarten noch muss er sich das nachträglich vorgelegte höhere Restwertangebot des Beklagten anrechnen lassen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2005 - Aktenzeichen 1 U 128/05).
  • BGH, 01.03.2005 - VI ZR 91/04

    Umfang des Schadensersatzes bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs

    Auszug aus AG Wuppertal, 13.06.2020 - 33 C 87/20
    Beläuft sich der für das ersatzbeschaffte Fahrzeug aufgewendete Kaufpreis mindestens auf den (Brutto- )Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens, ist der (Brutto- )Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist (BGH, Urt. v. 1.3.2005 - VI ZR 91/04 - NJW 2005, 2220 ff).
  • BGH, 13.01.2009 - VI ZR 205/08

    Einbeziehung von Angeboten zur Schadensschätzung durch den vom Geschädigten

    Auszug aus AG Wuppertal, 13.06.2020 - 33 C 87/20
    Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat nämlich bei der Ermittlung des Restwertes grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen musste, also solche des regional zugänglichen allgemeinen Markts (BGH, Urteil vom 13.01.2009 - VI ZR 205/08).
  • BGH, 25.06.2019 - VI ZR 358/18

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs zu einem

    Auszug aus AG Wuppertal, 13.06.2020 - 33 C 87/20
    Das von der Beklagten angeführte Urteil des BGH (Urteil vom 25.06.2019, VI ZR 358/18) ist nicht auf den hiesigen Fall übertragbar.
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