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   AG Wuppertal, 14.03.2011 - 145 IK 723/08   

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https://dejure.org/2011,20464
AG Wuppertal, 14.03.2011 - 145 IK 723/08 (https://dejure.org/2011,20464)
AG Wuppertal, Entscheidung vom 14.03.2011 - 145 IK 723/08 (https://dejure.org/2011,20464)
AG Wuppertal, Entscheidung vom 14. März 2011 - 145 IK 723/08 (https://dejure.org/2011,20464)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Restschuldbefreiung: Untertauchen des Schuldners, Versagung von Amts wegen, Anregung Treuhänder

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 295 InsO, § 296 Abs. 1 InsO, § 296 Abs. 2 S. 3 InsO
    Sonstiges | Restschuldbefreiung: Untertauchen des Schuldners, Versagung von Amts wegen, Anregung Treuhänder

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versagung einer Restschuldbefreiung von Amts wegen auf Anregung eines Treuhänders wegen Untertauchens eines Schuldners ohne vorangegangenen Gläubigerantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Einem verschwundenen Schuldner kann die Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen versagt werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einem verschwundenen Schuldner kann die Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen versagt werden

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 67/09

    Restschuldbefreiungsverfahren: Voraussetzungen eines zulässigen Versagungsantrags

    Auszug aus AG Wuppertal, 14.03.2011 - 145 IK 723/08
    Jedoch fehlte es hier an einer gescheiterten Auskunftserteilung des Schuldners gegenüber dem Gericht, weil der Schuldner nicht vom Gericht zur Auskunftserteilung mit explizitem Hinweis darauf, dass die Verletzung gegenüber dem Gericht schon alleine zur Versagung führen kann (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 21.01.2010, IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391, Rn. 22), aufgefordert worden ist.
  • BGH, 08.10.2009 - IX ZB 169/08

    Versagung einer Restschuldbefreiung wegen Verletzung einer der in § 295

    Auszug aus AG Wuppertal, 14.03.2011 - 145 IK 723/08
    Insoweit käme - wie angeregt - zwar grds. eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO von Amts wegen, welche weder einen Gläubigerantrag noch eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger voraussetzt, in Betracht (BGH, Beschl. v. 14.05.2009, IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268, Rn. 14, und Beschl. v. 08.10.2009, IX ZB 169/08, ZInsO 2009, 2162, Rn. 6).
  • AG Hamburg, 19.02.2010 - 67g IN 127/06

    Versagung der Restschuldbefreiung bei "Abtauchen" des Schuldners nach Neuseeland

    Auszug aus AG Wuppertal, 14.03.2011 - 145 IK 723/08
    Einen Gläubigerantrag setzt § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO nach dessen eindeutigen Wortlauts, wonach u.a. der Schuldner vor der Entscheidung über den Antrag (nach § 296 Abs. 1 InsO) zu hören ist, zunächst als vorgeschaltetes Verfahren voraus (a.A. z.B.: AG Hamburg, Beschl. v. 19.02.2010, 67g IN 127/06, ZInsO 2010, 444, oder auch Demme, NZI 10, 710 mit weiteren Zitaten).
  • BGH, 14.05.2009 - IX ZB 116/08

    Verpflichtung zur ausdrücklichen Belehrung i.R.d. Anhörung über eine mögliche

    Auszug aus AG Wuppertal, 14.03.2011 - 145 IK 723/08
    Insoweit käme - wie angeregt - zwar grds. eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO von Amts wegen, welche weder einen Gläubigerantrag noch eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger voraussetzt, in Betracht (BGH, Beschl. v. 14.05.2009, IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268, Rn. 14, und Beschl. v. 08.10.2009, IX ZB 169/08, ZInsO 2009, 2162, Rn. 6).
  • BGH, 19.05.2011 - IX ZB 274/10

    Restschuldbefreiung: Versagung bei Verweigerung der Mitwirkung seitens des

    Diese besonderen Obliegenheiten träfen den Schuldner jedoch erst, nachdem der Gläubiger einen nach § 296 Abs. 1 InsO zulässigen Versagungsantrag gestellt habe (vgl. LG Freiburg, Beschluss vom 13. Januar 2011 - 3 T 312/10 Rn. 7; AG Köln, Beschluss vom 2. März 2011 - 74 IK 7/09 Rn. 5, 6; AG Wuppertal, Beschluss vom 14. März 2011 - 145 IK 723/08 Rn. 12; alle Entscheidungen nur in juris veröffentlicht; FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 296 Rn. 39).
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