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   AG Wuppertal, 22.09.2016 - 37 C 154/15   

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https://dejure.org/2016,31531
AG Wuppertal, 22.09.2016 - 37 C 154/15 (https://dejure.org/2016,31531)
AG Wuppertal, Entscheidung vom 22.09.2016 - 37 C 154/15 (https://dejure.org/2016,31531)
AG Wuppertal, Entscheidung vom 22. September 2016 - 37 C 154/15 (https://dejure.org/2016,31531)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatz des merkantilen Minderwerts aufgrund eines Verkehrsunfalls; Ersatz der Mietwagenkosten hinsichtlich Schadensminderungspflicht

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Kein Verstoß gegen Schadenminderungspflicht -> Erforderlichkeit des geltend gemachten Betrages wird... | Direktvermittlung; Schadenminderungspflicht

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Mietwagen: Konditionen orientieren sich am geschädigten Fahrzeug - Versicherung muss Rechnungsprüfung bezahlen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus AG Wuppertal, 22.09.2016 - 37 C 154/15
    Ein Verstoß des Geschädigten gegen diese Pflicht ist jedenfalls dann zu bejahen, sofern diesem ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre und ihm zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 139/08 und BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 563/15).
  • AG Biberach, 26.04.2012 - 5 C 16/12
    Auszug aus AG Wuppertal, 22.09.2016 - 37 C 154/15
    Soweit sich die Beklagte nun veranlasst sah, die Rechnung prüfen zu lassen, erfolgte diese Prüfung mithin allein auf ihre Veranlassung und in ihrem Interesse (vgl. AG Biberach, Urteil vom 26.04.2012, 5 C 16/12).
  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 563/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Verletzung der Schadensminderungspflicht bei

    Auszug aus AG Wuppertal, 22.09.2016 - 37 C 154/15
    Ein Verstoß des Geschädigten gegen diese Pflicht ist jedenfalls dann zu bejahen, sofern diesem ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre und ihm zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 139/08 und BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 563/15).
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