Rechtsprechung
AG Zehdenick, 01.03.2005 - 3 FH 119/00 |
Verfahrensgang
- AG Zehdenick, 01.03.2005 - 3 FH 119/00
- AG Zehdenick, 22.05.2007 - 3 F 94/05
- OLG Brandenburg, 24.04.2008 - 9 UF 171/07
Wird zitiert von ...
- OLG Brandenburg, 24.04.2008 - 9 UF 171/07
Auswirkungen einer Betreuung von drei Kleinkindern durch eine …
Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 01.10.2001 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Amtsgerichts Zehdenick vom 01.03.2005 - Az. 3 FH 119/00 - wird dahin abgeändert, dass die Klägerin ab dem 05.08.2005 an den Beklagten keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat.Mit Unterhaltsfestsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren des Amtsgerichts Zehdenick vom 01.10.2001 zu dem Az. 3 FH 119/00 wurde der von der Klägerin zu leistende Unterhalt an den Beklagten auf 100 % des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe gemäß § 2 der Regelbetragverordnung festgesetzt.
den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Zehdenick zum Az. 3 FH 119/00 nebst Berichtigungsbeschluss vom 01.03.2005 dahin abzuändern, dass sie ab dem 01.05.2005 keinen Unterhalt mehr schulde.
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Zehdenick vom 22.05.2007 - Az. 3 F 94/05 - den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Zehdenick zum Az. 3 FH 119/00 nebst Berichtigungsbeschluss vom 01.03.2005 dahingehend abzuändern, dass sie ab dem 01.05.2005 keinen Unterhalt mehr schulde.