Rechtsprechung
AG Zehdenick, 14.12.2017 - 61 C 108/15 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- IWW
- urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)
Erkundigungspflicht; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Gutachten; Rechtsanwaltskosten; Haftungsreduzierung/Versicherung; Aktivlegitimation / RDG; Internetangebote
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- OLG Dresden, 29.06.2009 - 7 U 499/09
Ersatzfahrzeuganmietung - Anwendung der Schwacke-Liste
Auszug aus AG Zehdenick, 14.12.2017 - 61 C 108/15
In der Rechtsprechung hat sich hinsichtlich der Frage der Erkennbarkeit die Überzeugung gebildet, dass ein Geschädigter Zweifel an der Angemessenheit des Tarifes erst dann haben muss, wenn dieser zwischen 50% und 100% höher liegt, als der örtlich übliche Tarif (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2009, Az.: 7 U 499/09). - BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis
Auszug aus AG Zehdenick, 14.12.2017 - 61 C 108/15
Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich rele-- | vanten Markt - nicht für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (vgl. BGH-Urtell vom 14.10.2008, Az.: VI ZR 308/07). - BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05
Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Auszug aus AG Zehdenick, 14.12.2017 - 61 C 108/15
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte in einem solchen Fall nach 8 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH-Urteil vom 09.05.2006 und vom 30.01.2007, Az.; VI ZR 117/05 sowie vom 20.03.2007, Az.: VI ZR 99/06). - BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"
Auszug aus AG Zehdenick, 14.12.2017 - 61 C 108/15
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte in einem solchen Fall nach 8 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH-Urteil vom 09.05.2006 und vom 30.01.2007, Az.; VI ZR 117/05 sowie vom 20.03.2007, Az.: VI ZR 99/06).