Rechtsprechung
AG Zeitz, 15.10.2015 - 14 M 416/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ablehnung der Übernahme des Vollstreckungsauftrags eines Gläubigers durch den Gerichtsvollzieher hinsichtlich Pfändung körperlicher Sachen
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.12.2014 - I ZB 27/14
Zwangsvollstreckungsverfahren zur Beitreibung von Justizkosten: Ersetzung eines …
Auszug aus AG Zeitz, 15.10.2015 - 14 M 416/15
Der Gerichtsvollzieher lehnt die Übernahme des Auftrags ab; es lägen ihm außer dem Auftrag keine weiteren Urkunden vor, aus denen sich die zweifelsfreie Echtheit der Forderung ergebe; er bezieht sich dazu auf den Beschluss des BGH vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14 -, juris.Der Beschluss des BGH vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14 -, juris, betrifft nur Aufträge gemäß § 7 JBeitrO und nicht Aufträge gemäß § 6 JBeitrO.
- AG Paderborn, 06.04.2011 - 12 M 643/11
Für die Zwangsvollstreckung nach der JBeitrO ist entgegen der ZPO nur ein …
Auszug aus AG Zeitz, 15.10.2015 - 14 M 416/15
Der Gerichtsvollzieher ist ein selbständiges Organ der Rechtspflege und bleibt dies auch nach einem Vollstreckungsauftrag durch eine in § 2 JBeitrO genannte Stelle (vgl.AG Paderborn, Beschluss vom 06. April 2011 - 12 M 643/11 -, juris).