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   AG Zeitz, 29.12.2020 - 5 M 195/06   

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https://dejure.org/2020,44957
AG Zeitz, 29.12.2020 - 5 M 195/06 (https://dejure.org/2020,44957)
AG Zeitz, Entscheidung vom 29.12.2020 - 5 M 195/06 (https://dejure.org/2020,44957)
AG Zeitz, Entscheidung vom 29. Dezember 2020 - 5 M 195/06 (https://dejure.org/2020,44957)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 850a Nr 4 ZPO, § 850k Abs 4 S 2 ZPO
    Eine auf ein Pfändungsschutzkonto gezahlte Jahressonderzahlung des Arbeitsgebers zum Jahresende, die sowohl von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als auch im Allgemeinen als Weihnachtsgeld angesehen wird, ist dem Schuldner auf Antrag zusätzlich zu seinem monatlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Pfandfreistellung von Jahressonderzahlung in Form von Weihnachtsvergütung auf Antrag des Schuldners

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 18.05.2016 - 10 AZR 233/15

    Jahressonderzahlung - Pfändbarkeit

    Auszug aus AG Zeitz, 29.12.2020 - 5 M 195/06
    Eine Zahlung innerhalb einer Zeitspanne, in der üblicherweise Weihnachtsvergütungen getätigt werden, kann Indizwirkung für das Vorliegen einer Weihnachtsvergütung haben, insbesondere, wenn die Bezeichnung der Gratifikation den Zweck nicht deutlich macht (BAG, Urteil vom 18. Mai 2016 - 10 AZR 233/15 -, juris).
  • BAG, 14.03.2012 - 10 AZR 778/10

    Sparkassensonderzahlung - Pfändbarkeit - § 850a Nr 4 ZPO

    Auszug aus AG Zeitz, 29.12.2020 - 5 M 195/06
    Da § 850a Nr. 4 ZPO ausdrücklich von einer Weihnachtsvergütung spricht, unterfallen nicht nur Gratifikationen, sondern auch Zuwendungen mit Vergütungscharakter, wie zum Beispiel Jahresprämien oder ein 13. Monatsgehalt dem Pfändungsschutz, sofern sie aus Anlass des Weihnachtsfestes gezahlt werden (BAG, Urteil vom 14. März 2012 - 10 AZR 778/10 -, juris).
  • BGH, 24.01.2018 - VII ZB 27/17

    Pfändungsschutz bei der Festsetzung eines pfändungsfreien Betrags; Nachzahlung

    Auszug aus AG Zeitz, 29.12.2020 - 5 M 195/06
    Um sicherzustellen, dass dem Schuldner dieser pfändungsfreie Betrag der Jahressonderzahlung tatsächlich zugutekommt, war anzuordnen, dass der Schuldner über den zusätzlich pfandfrei gestellten Betrag in Höhe von 500, 00 ? bis Ende des Kalendermonats der Rechtskraft der Entscheidung verfügen darf und eine Übertragung des nicht verbrauchten Teils in den darauffolgenden Monat entsprechend § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 27/17 -, Rn. 28, juris).
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