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   AG Zweibrücken, 13.04.2017 - 7 C 530/16   

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AG Zweibrücken, 13.04.2017 - 7 C 530/16 (https://dejure.org/2017,60964)
AG Zweibrücken, Entscheidung vom 13.04.2017 - 7 C 530/16 (https://dejure.org/2017,60964)
AG Zweibrücken, Entscheidung vom 13. April 2017 - 7 C 530/16 (https://dejure.org/2017,60964)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Zweibrücken verurteilt mit recht ordentlicher Begründung die HUK-COBURG im Schadensersatzrechtsstreit um restliche - beglichene - Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht zur zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 13.4.2017 - 7 C 530/16 -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Zweibrücken, 13.04.2017 - 7 C 530/16
    Die Klägerin ist berechtigt einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an Ihrem durch den Unfall beschädigten Fahrzeug zu beauftragen und von der Beklagten den nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten zu verlangen (BGH VersR 2013, 1544; BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, juris; BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13, BeckRS 2014, 16279).

    Die Klägerin genügt in Bezug auf die Schadenshöhe ihrer Darlegung- und Beweislast bereits durch Vorlage einer Rechnung des von ihr in Anspruch genommenen Sachverständigen (siehe BGH, VersR 2014, 474).

    Damit fallen die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrages nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (so auch BGH, Urteil vom 11.02.2014, -VI ZR 225/13-, juris).

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Zweibrücken, 13.04.2017 - 7 C 530/16
    Die Klägerin ist berechtigt einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an Ihrem durch den Unfall beschädigten Fahrzeug zu beauftragen und von der Beklagten den nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten zu verlangen (BGH VersR 2013, 1544; BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, juris; BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13, BeckRS 2014, 16279).

    Denn in der Rechnung schlagen sich die besonderen Umstände des Einzelfalls einschließlich der, vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten, beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13, BeckRS 2014, 16279).

    Aus dem Urteil des BGH vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13 ergibt sich vorliegend nichts anderes.

  • AG Viechtach, 07.07.2014 - 1 C 171/14

    Tragen der Darlegungslast und Beweislast eines Schädigers für die Unüblichkeit

    Auszug aus AG Zweibrücken, 13.04.2017 - 7 C 530/16
    Das Gericht ist in diesem Zusammenhang auch der Ansicht, dass Schreibkosten und Kosten für Lichtbilder neben dem Grundhonorar geltend gemacht werden können; dies entspricht auch der Regelung für nach dem JVEG vergütete Sachverständige (AG Viechtach, Urteil vom 07.07.2014, -1 C 171/14-, juris).

    Femer ist das Gericht der Auffassung, dass die Anfertigung einer Zweit- und Drittausfertigung des Gutachtens im Rahmen dessen liegt, was zur Schadensbehebung erforderlich ist; bereits aus dem Umstand, dass es infolge der Regulierung von Verkehrsunfallschäden regelmäßig zur Rechtsstreitigkeiten kommt, ergibt sich das Interesse des Geschädigten, ein Gutachtensexemplar für sich und seinen Rechtsanwalt zurückzubehalten (siehe auch: AG Viechtach, Urteil vom 07. Juli 2014 -1 C 171/14-, Rn. 21, juris).

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 471/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Zweibrücken, 13.04.2017 - 7 C 530/16
    Die Klägerin ist berechtigt einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an Ihrem durch den Unfall beschädigten Fahrzeug zu beauftragen und von der Beklagten den nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten zu verlangen (BGH VersR 2013, 1544; BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, juris; BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13, BeckRS 2014, 16279).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind diejenigen Aufwendungen als erforderlich anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH VersR 2013, 1544; BGH, VersR 2013, 1590; BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06).

  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04

    Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf

    Auszug aus AG Zweibrücken, 13.04.2017 - 7 C 530/16
    Der Geschädigte ist grundsätzlich, nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen ein Sachverständigen beauftragt, welcher sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGHZ 163, 362).
  • AG Kaiserslautern, 23.09.2014 - 11 C 895/14

    Verkehrsunfall - Umwandlung des Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch

    Auszug aus AG Zweibrücken, 13.04.2017 - 7 C 530/16
    Der Abrechnung nach einer solchen Pauschale kann aber, wenn sie sich zulässigerweise an der Höhe des entstandenen Schadens und nicht am tatsächlichen Aufwand orientiert, nicht entgegengehalten werden, dass der tatsächliche Aufwand auf eine bestimmten Stundenzahl zu beschränken ist (AG Kaiserslautern, Urteil vom 23.09.2014, -11 C 895/14-, juris; LG Kaiserslautern, Urteil vom 14.06.2013, -3 O 837/12-, juris).
  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 528/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Zweibrücken, 13.04.2017 - 7 C 530/16
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind diejenigen Aufwendungen als erforderlich anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH VersR 2013, 1544; BGH, VersR 2013, 1590; BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06).
  • LG Kaiserslautern, 14.06.2013 - 3 O 837/12

    Keine Ersatzbeschaffung bei Totalschaden für Geltendmachung Nutzungsausfall

    Auszug aus AG Zweibrücken, 13.04.2017 - 7 C 530/16
    Der Abrechnung nach einer solchen Pauschale kann aber, wenn sie sich zulässigerweise an der Höhe des entstandenen Schadens und nicht am tatsächlichen Aufwand orientiert, nicht entgegengehalten werden, dass der tatsächliche Aufwand auf eine bestimmten Stundenzahl zu beschränken ist (AG Kaiserslautern, Urteil vom 23.09.2014, -11 C 895/14-, juris; LG Kaiserslautern, Urteil vom 14.06.2013, -3 O 837/12-, juris).
  • AG Ansbach, 17.08.2012 - 2 C 141/12
    Auszug aus AG Zweibrücken, 13.04.2017 - 7 C 530/16
    Das pauschale Bestreiten der Beklagten, dass die Nebenkosten nicht angefallen seien, ist unbeachtlich (Thomas/Putzo, ZPO, 30. Auflage § 138, Rdnr. 16; AG Ansbach, Urteil vom 17.08.2012, -2 C 141/12-, juris).
  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Zweibrücken, 13.04.2017 - 7 C 530/16
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind diejenigen Aufwendungen als erforderlich anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH VersR 2013, 1544; BGH, VersR 2013, 1590; BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06).
  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

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