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   AG Aachen, 20.01.2005 - 84 C 485/05   

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AG Aachen, 20.01.2005 - 84 C 485/05 (https://dejure.org/2005,26572)
AG Aachen, Entscheidung vom 20.01.2005 - 84 C 485/05 (https://dejure.org/2005,26572)
AG Aachen, Entscheidung vom 20. Januar 2005 - 84 C 485/05 (https://dejure.org/2005,26572)
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  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus AG Aachen, 20.01.2005 - 84 C 485/05
    Darunter wiederum sind unter Berücksichtigung der Rechtsgedanken aus den §§ 242 und 254 Abs. 2 BGB, wonach der Geschädigte den Umfang der aus dem Unfall erwachsenden Kosten in zumutbarer Weise so gering wie möglich zu halten hat, nur diejenigen Aufwendungen zu verstehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der M des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, NJW 2005, 51; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1041; NJW 2005, 1043; NJW 2005, 1933, 1934).

    Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren X-Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, NJW 2005, 51; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1041; NJW 2005, 1043; NJW 2005, 1933, 1934).

    Nach der neueren Rechtsprechung (BGH, NJW 2005, 51; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1041; NJW 2005, 1043; NJW 2005, 1933) erscheinen aber Einschränkungen angebracht.

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung gegenüber dem "Normaltarif" obliegt dabei dem Geschädigten (BGH, NJW 2005, 1933, 1934).

    4) Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass eine Anmietung schon deshalb zum Unfallersatztarif habe erfolgen müssen, da sie nicht habe in Vorkasse treten können und keine Kreditkarte habe, ist bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes schließlich von den Grundsätzen auszugehen, die der BGH in seinem Urteil vom 6.11.1973 (NJW 1974, 34) für die Erforderlichkeit von Finanzierungskosten (auch) zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs aufgestellt hat (BGH, NJW 2005, 1933, 1935).

    Auch wenn die Frage, ob der Geschädigte im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einer Vorfinanzierung verpflichtet ist, nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten i.S. des § 249 BGB betrifft, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB, kommt es auch unter diesem Blickwinkel darauf an, ob dem Geschädigten eine Vorfinanzierung, zu der neben dem Einsatz einer Kreditkarte insbesondere auch der Einsatz einer ec-Karte oder die Stellung einer Kaution gerechnet werden können (so ausdrücklich BGH, NJW 2005, 1933, 1935), möglich und zumutbar ist.

    Im Rahmen einer Prüfung dessen, inwieweit eine Erhöhung gegenüber dem Normaltarif nach dem Maßstab des § 249 BGB durch die besondere Unfallsituation gerechtfertigt war, kann auch eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten zu berücksichtigen sein, zu der der Geschädigte nicht unter allen Umständen verpflichtet ist (BGH, NJW 2005, 1933, 1934 m.w.N.).

    Ergibt die Prüfung, dass der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war, kann - so der BGH (NJW 2005, 1933, 1934) zutreffend - der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (hierzu BGH, NJW 1996, 1958) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich gewesen sei (BGH, NJW 2005, 1041; NJW 2005, 1043; NJW 2005, 1933, 1934).

    Hierfür hätte der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm (dem Geschädigten) unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner M zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei (BGH, NJW 2005, 1933, 1935).

    Diesbezüglich fehlt es an hinreichenden Darlegungen der Klägerin, die hierfür darlegungsbelastet ist (vgl. BGH, NJW 2005, 1933, 1935).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Aachen, 20.01.2005 - 84 C 485/05
    Darunter wiederum sind unter Berücksichtigung der Rechtsgedanken aus den §§ 242 und 254 Abs. 2 BGB, wonach der Geschädigte den Umfang der aus dem Unfall erwachsenden Kosten in zumutbarer Weise so gering wie möglich zu halten hat, nur diejenigen Aufwendungen zu verstehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der M des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, NJW 2005, 51; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1041; NJW 2005, 1043; NJW 2005, 1933, 1934).

    Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren X-Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, NJW 2005, 51; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1041; NJW 2005, 1043; NJW 2005, 1933, 1934).

    Nach der neueren Rechtsprechung (BGH, NJW 2005, 51; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1041; NJW 2005, 1043; NJW 2005, 1933) erscheinen aber Einschränkungen angebracht.

    Ergibt die Prüfung, dass der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war, kann - so der BGH (NJW 2005, 1933, 1934) zutreffend - der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (hierzu BGH, NJW 1996, 1958) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich gewesen sei (BGH, NJW 2005, 1041; NJW 2005, 1043; NJW 2005, 1933, 1934).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Aachen, 20.01.2005 - 84 C 485/05
    Darunter wiederum sind unter Berücksichtigung der Rechtsgedanken aus den §§ 242 und 254 Abs. 2 BGB, wonach der Geschädigte den Umfang der aus dem Unfall erwachsenden Kosten in zumutbarer Weise so gering wie möglich zu halten hat, nur diejenigen Aufwendungen zu verstehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der M des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, NJW 2005, 51; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1041; NJW 2005, 1043; NJW 2005, 1933, 1934).

    Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren X-Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, NJW 2005, 51; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1041; NJW 2005, 1043; NJW 2005, 1933, 1934).

    Nach der neueren Rechtsprechung (BGH, NJW 2005, 51; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1041; NJW 2005, 1043; NJW 2005, 1933) erscheinen aber Einschränkungen angebracht.

    Ergibt die Prüfung, dass der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war, kann - so der BGH (NJW 2005, 1933, 1934) zutreffend - der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (hierzu BGH, NJW 1996, 1958) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich gewesen sei (BGH, NJW 2005, 1041; NJW 2005, 1043; NJW 2005, 1933, 1934).

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Aachen, 20.01.2005 - 84 C 485/05
    Hierzu hatte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 7.5.1996 ausgeführt, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstoße, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmiete, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar sei (vgl. BGH, NJW 1996, 1958).

    Ergibt die Prüfung, dass der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war, kann - so der BGH (NJW 2005, 1933, 1934) zutreffend - der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (hierzu BGH, NJW 1996, 1958) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich gewesen sei (BGH, NJW 2005, 1041; NJW 2005, 1043; NJW 2005, 1933, 1934).

    Der BGH hat bereits in früheren Entscheidungen (vgl. BGH, NJW 1985, 2637; NJW 1985, 2639; NJW 1996, 1958) darauf hingewiesen, dass der Geschädigte unter Umständen zur Einholung von ein oder zwei Konkurrenzangeboten gehalten sein kann.

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Aachen, 20.01.2005 - 84 C 485/05
    Darunter wiederum sind unter Berücksichtigung der Rechtsgedanken aus den §§ 242 und 254 Abs. 2 BGB, wonach der Geschädigte den Umfang der aus dem Unfall erwachsenden Kosten in zumutbarer Weise so gering wie möglich zu halten hat, nur diejenigen Aufwendungen zu verstehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der M des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, NJW 2005, 51; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1041; NJW 2005, 1043; NJW 2005, 1933, 1934).

    Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren X-Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, NJW 2005, 51; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1041; NJW 2005, 1043; NJW 2005, 1933, 1934).

    Nach der neueren Rechtsprechung (BGH, NJW 2005, 51; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1041; NJW 2005, 1043; NJW 2005, 1933) erscheinen aber Einschränkungen angebracht.

  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Aachen, 20.01.2005 - 84 C 485/05
    Darunter wiederum sind unter Berücksichtigung der Rechtsgedanken aus den §§ 242 und 254 Abs. 2 BGB, wonach der Geschädigte den Umfang der aus dem Unfall erwachsenden Kosten in zumutbarer Weise so gering wie möglich zu halten hat, nur diejenigen Aufwendungen zu verstehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der M des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, NJW 2005, 51; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1041; NJW 2005, 1043; NJW 2005, 1933, 1934).

    Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren X-Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, NJW 2005, 51; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1041; NJW 2005, 1043; NJW 2005, 1933, 1934).

    Nach der neueren Rechtsprechung (BGH, NJW 2005, 51; NJW 2005, 135; NJW 2005, 1041; NJW 2005, 1043; NJW 2005, 1933) erscheinen aber Einschränkungen angebracht.

  • OLG Hamm, 20.03.2000 - 13 U 181/99

    Anscheinsbeweis; Auffahren; Vorangegangener Fahrspurwechsel; Mietwagenkosten;

    Auszug aus AG Aachen, 20.01.2005 - 84 C 485/05
    Hiervon jedoch muss sich die Klägerin durch den Stillstand des eigenen Fahrzeuges ersparte Eigenkosten (Betriebskosten wie Verschleiß, Wertminderung durch Abnutzung, später anfallende Wartungskosten usw.) in Abzug bringen lassen (dies gilt auch für den Fall, dass ein klassenniederes Fahrzeug angemietet wird, da vorgenannte Eigenkosten auch bei Nutzung eines solchen Fahrzeuges eingespart werden und die Unterschiede im Komfort keinen Vermögensnachteil bedingen, OLG L, DAR 1990, 2), den das Gericht entsprechend obergerichtlicher Rechtssprechung vorliegend gemäß § 287 ZPO auf 10 % der Mietwagenkosten (OLG I, PVR 2001, 23) bemisst (entspricht vorliegend 89, 60 EUR).
  • OLG Rostock, 22.07.2005 - 6 U 132/04

    Zu den Anforderungen an die Substantiierung von Parteivorträgen

    Auszug aus AG Aachen, 20.01.2005 - 84 C 485/05
    Die allgemeinen Ausführungen der Klägerin, die anwaltlich vertreten ist, genügten insoweit nicht, worauf nach dieser Rüge der Beklagten nicht mehr gesondert hinzuweisen war (vgl. OLG S, NJOZ 2005, 3389, 3391 m.w.N.).
  • AG Köln, 14.04.2005 - 264 C 357/04
    Auszug aus AG Aachen, 20.01.2005 - 84 C 485/05
    Bei diesem Betrag aus der Schwackeliste handelt es sich um einen gewichteten Mittelwert, dem Wert also, der von den meisten Mietwagenunternehmern im Postleitzahlenbereich angeboten wird (vgl. AG L2, NZV 2005, 536; 537).
  • BGH, 02.07.1985 - VI ZR 177/84

    Erstattung von Mietwagenkosten für eine längere Zeit und eine größere Strecke

    Auszug aus AG Aachen, 20.01.2005 - 84 C 485/05
    Der BGH hat bereits in früheren Entscheidungen (vgl. BGH, NJW 1985, 2637; NJW 1985, 2639; NJW 1996, 1958) darauf hingewiesen, dass der Geschädigte unter Umständen zur Einholung von ein oder zwei Konkurrenzangeboten gehalten sein kann.
  • BGH, 02.07.1985 - VI ZR 86/84

    Anmietung eines Unfallersatzwagens für eine längere Urlaubsreise

  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

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