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   AG Aachen, 20.09.2011 - 113 C 110/11   

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https://dejure.org/2011,80737
AG Aachen, 20.09.2011 - 113 C 110/11 (https://dejure.org/2011,80737)
AG Aachen, Entscheidung vom 20.09.2011 - 113 C 110/11 (https://dejure.org/2011,80737)
AG Aachen, Entscheidung vom 20. September 2011 - 113 C 110/11 (https://dejure.org/2011,80737)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 09.07.2010 - 20 U 51/10

    Möglicherweise ist das bis zum 31.12.2007 nach altem VVG geltende Policenmodell,

    Auszug aus AG Aachen, 20.09.2011 - 113 C 110/11
    Zuletzt mit Beschluss vom 09.07.2010 hat das OLG Köln die europarechtliche Konformität der Norm bestätigt und hierzu ausgeführt, ein Verstoß gegen europäisches Recht liege jedenfalls deshalb nicht vor, weil die fraglichen Richtlinien keine Vorgaben für das Versicherungsvertragsrecht machten, sondern ausdrücklich die Harmonisierung der Versicherungsaufsicht bezweckten (OLG Köln, Beschluss v. 09.07.2010, 20 U 51/10, juris Rn. 13 und 4-6).

    Diesbezüglich hat das OLG Köln in seiner o.g. Entscheidung insbesondere unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsgeschichte ausgeführt, dass Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen nicht schon dann in den Anwendungsbereich des Gesetzes fielen, wenn die Tarife nach der Zahlungsweise gestaffelt würden, weil kein Zahlungsaufschub vorliege, sondern Rabattgesichtspunkte im Vordergrund stünden (OLG Köln, Beschluss v. 09.07.2010, 20 U 51/10, juris Rn. 18, auch zum Folgenden).

  • LG Aachen, 29.03.2012 - 2 S 425/11

    Europarechtswidrigkeit von § 5 a Abs. 2 S.4 VVG a. F.

    Die Berufung des Klägers gegen das am 20. September 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen - 113 C 110/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 20.09.2011 - 113 C 110/11 - zu verurteilen, an den Kläger 921, 15 EUR nebst Zinsen in Höhe von sieben Prozentpunkten seit dem 17.06.2010 sowie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 215, 99 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Aachen vom 20.09.2011 - 113 C 110/11 - sowie die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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