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   AG Aichach, 09.11.1994 - X 240/92   

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https://dejure.org/1994,44204
AG Aichach, 09.11.1994 - X 240/92 (https://dejure.org/1994,44204)
AG Aichach, Entscheidung vom 09.11.1994 - X 240/92 (https://dejure.org/1994,44204)
AG Aichach, Entscheidung vom 09. November 1994 - X 240/92 (https://dejure.org/1994,44204)
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Wird zitiert von ...

  • EuGH, 10.04.2003 - C-392/99

    Kommission / Portugal

    Das Regulamento de licenciamento das actividades de recolha, armazenagem, tratamento prévio, regeneração, recuperação, combustão e incineração dos óleos usados (Verordnung über die Genehmigung der Sammlung, Lagerung, Vorbehandlung, Aufbereitung, Rückgewinnung, Verbrennung und Einäscherung von Altölen) wurde durch die Portaria Nr. 240/92 vom 25. März 1992 ( Diário da República I, Serie B, Nr. 71, vom 25. März 1992) genehmigt (im Folgenden: der Portaria Nr. 240/92 beigefügte Verordnung).

    Artikel 9 der der Portaria Nr. 240/92 beigefügten Verordnung unterwirft die "Vorbehandlung" von Altölen einer Genehmigung.

    Ferner verlangt Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der der Portaria Nr. 240/92 beigefügten Verordnung im Zusammenhang mit der Genehmigung der Tätigkeiten von Altöle aufbereitenden Unternehmen, dass der "Plan der Anlage" dem Genehmigungsantrag beigefügt wird.

    Artikel 15 Buchstaben a bis c der der Portaria Nr. 240/92 beigefügten Verordnung sieht vor: "Die Generaldirektion für Energie sendet binnen acht Werktagen ein Exemplar der in Artikel 12 genannten Unterlagen an folgende Stellen zur Stellungnahme: a) Generaldirektion für Umweltqualität; b) Generaldirektion für medizinische Grundversorgung; c) Generalinspektion für Arbeit ...".

    Nach Artikel 23 der der Portaria Nr. 240/92 beigefügten Verordnung unterliegt die Verwendung von Altölen als Brennstoff einer Genehmigung, für deren Erteilung die Regionalämter des Ministeriums für Industrie und Energie zuständig sind.

    Die portugiesische Regierung teilte der Kommission mit Schreiben vom 8. März 1991, 13. April 1992, 11. Dezember 1992 und 18. April 1994 mit, dass die Richtlinie 75/439 durch das Decreto-Lei Nr. 88/91, die Portaria Nr. 240/92 und die Portaria Nr. 1028/92 vom 5. November 1992 ( Diário da República I, Serie B, Nr. 256, vom 5. November 1992) sowie den Despacho conjunto (Gemeinsamer Erlass) der Ministerien für Industrie und Energie sowie für Umwelt und natürliche Ressourcen vom 26. April 1993 ( Diário da República II, Nr. 115, vom 18. Mai 1993) in nationales Recht umgesetzt worden sei.

    Insbesondere enthalte die Regelung der Genehmigung der "Sammlung, Lagerung, Vorbehandlung, Aufbereitung, Rückgewinnung, Verbrennung und Einäscherung von Altölen", d. h. die der Portaria Nr. 240/92 beigefügte Verordnung, keine Vorschriften über den Gesundheitsschutz im Rahmen der Verwendung von Altölen als Brennstoff, mit Ausnahme von Artikel 25 dieser Verordnung, der sich darauf beschränke, diese Verwendung in der Nahrungsmittelindustrie zu untersagen.

    Selbst im Fall der Unternehmen, die nach dem Vorbringen der portugiesischen Regierung bereits eine Genehmigung nach der der Portaria Nr. 240/92 beigefügten Verordnung erhalten hätten, nachdem sie einen Plan der Anlage vorgelegt hätten, der die Aspekte des Gesundheitsschutzes decke, habe die Regierung nicht angegeben, nach welcher Vorschrift der Verordnung die Pflicht zur Vorlage dieses Planes bestehe.

    Der Gesundheitsschutz sei deshalb nicht ausdrücklich in der der Portaria Nr. 240/92 beigefügten Verordnung erwähnt worden, weil sich diese Verordnung auf Unternehmen beziehe, die im Regelfall bereits über eine Genehmigung verfügten oder sie zur Ausübung einer industriellen Haupttätigkeit benötigten.

    Was zum einen die Unternehmen angehe, die eine Genehmigung für die Aufbereitung von Altölen beantragten, sehe Artikel 13 Buchstabe a der der Portaria Nr. 240/92 beigefügten Verordnung lediglich vor, dass die Beschreibung der Anlage eine "detaillierte Beschreibung der industriellen Tätigkeit zusammen mit einer Auflistung der technologischen Verfahren" enthalten müsse, ohne die betreffenden Unternehmen klar zu informieren, dass ihnen die Genehmigung für die Aufbereitung von Altölen nur dann erteilt werde, wenn das Erfordernis nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 75/439, nämlich der "[Einsatz] der besten zur Verfügung stehenden technischen Mittel, soweit die Kosten nicht übermäßig hoch sind", erfüllt sei.

    Die genannte Vorschrift der der Portaria Nr. 240/92 beigefügten Verordnung nenne dieses Erfordernis somit nicht ausdrücklich und unmissverständlich.

    Unter Hinweis darauf, dass nach Artikel 10 Buchstabe a der der Portaria Nr. 240/92 beigefügten Verordnung dem Antrag auf Genehmigung der Vorbehandlung von Altölen insbesondere Angaben über die "Verfahrenstechnologie, die die beste zur Verfügung stehende zu sein hat, soweit die Kosten nicht übermäßig hoch sind", beizufügen seien, macht die Kommission geltend, dass nicht verständlich sei, weshalb der portugiesische Gesetzgeber diese ausdrückliche Erwähnung für das Verfahren zur Genehmigung der Vorbehandlung von Altölen als angemessen angesehen habe, für das Verfahren zur Genehmigung der Aufbereitung der gleichen Altöle dagegen nicht.

    Was zum einen die Aufbereitung von Altölen betreffe, müssten die Informationen, die nach Artikel 13 Buchstabe a der der Portaria Nr. 240/92 beigefügten Verordnung die Beschreibung der Anlage zu enthalten habe, so detailliert sein, dass sie den Stellen, die die Genehmigung erteilten, eine Gesamtbeurteilung des vorgeschlagenen Verfahrens erlaubten, damit genau festgestellt werden könne, ob die Anlage tatsächlich auf den Einsatz der besten zur Verfügung stehenden technischen Mittel ohne übermäßig hohe Kosten gerichtet sei.

    Die portugiesische Regierung bezieht sich ferner auf Artikel 15 der der Portaria Nr. 240/92 beigefügten Verordnung, wonach das den Antrag auf Genehmigung der Aufbereitung von Altölen betreffende Dossier zur Stellungnahme u. a. an die Generaldirektion für Umweltqualität gesandt werde, deren Zuständigkeiten in dem betreffenden Bereich gegenwärtig vom Abfallinstitut ausgeübt würden.

    Die portugiesische Regierung räumt ein, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Regelung der Vorbehandlung von Altölen nicht verlange, dass dem Genehmigungsantrag eine detaillierte Beschreibung des technologischen Verfahrens beigefügt werde, sondern lediglich in Artikel 10 Buchstabe a der der Portaria Nr. 240/92 beigefügten Verordnung davon spreche, dass die beste zur Verfügung stehende Verfahrenstechnologie einzusetzen sei, soweit die Kosten nicht übermäßig hoch seien.

    Zum Vorbringen, dass nach Artikel 15 der der Portaria Nr. 240/92 beigefügten Verordnung und nach dem Decreto-Lei Nr. 239/97 das Abfallinstitut angehört werde, führt die Kommission sodann aus, dass Artikel 15 nur für die Aufbereitung von Altölen gelte und dass der Begriff der "Einführung saubererer Technologien" in Artikel 4 Absatz 1 des Decreto-Lei Nr. 239/97 nicht zwingend bedeute, dass es sich um die besten zur Verfügung stehenden technischen Mittel handeln müsse.

    Was die nationalen Vorschriften über den Antrag auf Genehmigung der Aufbereitung von Altölen angeht, sind die Informationen, die die in Artikel 13 Buchstabe a der der Portaria Nr. 240/92 beigefügten Verordnung genannte Beschreibung enthalten muss, etwa die Auflistung der technologischen Verfahren, sicherlich so beschaffen, dass die zuständige Behörde vor ihrer Entscheidung prüfen kann, ob das betreffende Unternehmen die besten zur Verfügung stehenden technischen Mittel ohne übermäßig hohe Kosten einsetzt.

    Diese Feststellung wird nicht durch den von der portugiesischen Regierung angeführten Umstand entkräftet, dass nach Artikel 15 der der Portaria Nr. 240/92 beigefügten Verordnung die vorstehend genannte Beschreibung u. a. an das Abfallsinstitut gesandt werde, das sie anhand der auf die Abfallbewirtschaftung anwendbaren Regelung, d. h. des Decreto-Lei Nr. 239/97, prüfe.

    In ihrer Klageschrift macht die Kommission geltend, die portugiesische Regierung habe im Vorverfahren nicht bestritten, dass die der Portaria Nr. 240/92 beigefügte Verordnung keine Bestimmungen enthalte, wonach Altöle beseitigende Unternehmen insbesondere zur Gewährleistung der Einhaltung der Genehmigungsbedingungen regelmäßig zu prüfen seien, und keine anderen nationalen Vorschriften angeführt, die geeignet seien, die Erfüllung dieser in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 75/439 vorgesehenen Kontrollpflicht sicherzustellen.

    Es handele sich zum einen um das System nach Artikel 3 der der Portaria Nr. 240/92 beigefügten Verordnung, der bestimme, dass die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Decreto-Lei Nr. 88/91 genannten Register für die Bewegung von Altölen alle vier Monate von den Besitzern, Einsammlern und Verwendern dieser Öle auszufüllen seien, und zum anderen um das System, das durch die Portaria Nr. 792/98 vom 22. September 1998 ( Diário da República I, Serie B, Nr. 219, vom 22. September 1998) über die Genehmigung des Musters für das Formular für die Registrierung von Industrieabfällen eingeführt worden sei.

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