Rechtsprechung
AG Ansbach, 13.11.2014 - 3 C 789/14 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,48722) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de
HUK-Coburg zur Zahlung des gekürzten Schadensersatzanspruchs auf das Honorar des Sachverständigen verurteilt
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung …
Auszug aus AG Ansbach, 13.11.2014 - 3 C 789/14
Ein weiteres Indiz für die Erforderlichkeit bildet zudem die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (BGH VI ZR 225/13; BGH VI ZR 357/13). - BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06
Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall
Auszug aus AG Ansbach, 13.11.2014 - 3 C 789/14
Nach der Rechtsprechung des BGH ist die vorgenommene an der konkreten Schadenshöhe orientierte Pauschalierung für Routinegutachten sowie die zusätzliche Berechnung von Nebenkosten nicht zu beanstanden und überschreitet den vom Gesetz eingeräumten Spielraum bei der Preisgestaltung nicht (BGH NJW 2007, 1450ff; NJW-RR 2007, 56ff). - BGH, 04.04.2006 - X ZR 80/05
Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen
Auszug aus AG Ansbach, 13.11.2014 - 3 C 789/14
Nach der Rechtsprechung des BGH ist die vorgenommene an der konkreten Schadenshöhe orientierte Pauschalierung für Routinegutachten sowie die zusätzliche Berechnung von Nebenkosten nicht zu beanstanden und überschreitet den vom Gesetz eingeräumten Spielraum bei der Preisgestaltung nicht (BGH NJW 2007, 1450ff; NJW-RR 2007, 56ff). - BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus AG Ansbach, 13.11.2014 - 3 C 789/14
Ein weiteres Indiz für die Erforderlichkeit bildet zudem die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (BGH VI ZR 225/13; BGH VI ZR 357/13).