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   AG Augsburg, 25.09.2015 - 71 C 949/15   

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AG Augsburg, 25.09.2015 - 71 C 949/15 (https://dejure.org/2015,41102)
AG Augsburg, Entscheidung vom 25.09.2015 - 71 C 949/15 (https://dejure.org/2015,41102)
AG Augsburg, Entscheidung vom 25. September 2015 - 71 C 949/15 (https://dejure.org/2015,41102)
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  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus AG Augsburg, 25.09.2015 - 71 C 949/15
    Eine besondere Situation, in denen dem Interesse an der Beweiserhebung besondere Bedeutung für die Rechtsverwirklichung einer Partei zukommt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.10.2002, AZ 1 BvR 1611/96, Randziffer 61, 62) liegen vorliegend nicht vor, zumal die Klägerin eine gerichtliche Erstattung hätte bewirken können.

    Allein das Interesse der Klägerin, sich ein Beweismittel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zu sichern, reicht für eine Rechtfertigung in den festgestellten Eingriff in die Grundrechte des Beklagten nicht aus (vgl. AG Koblenz. A. A. O., Bundesverfassungsgericht, NJW 2002, 3619, 3624).

  • OLG Karlsruhe, 04.12.2008 - 4 U 86/07

    Verwertbarkeit der Auskunft eines Internet-Providers über die Zuordnung

    Auszug aus AG Augsburg, 25.09.2015 - 71 C 949/15
    Da Verkehrsdaten solche Daten sind, die einem konkreten Kommunikationsvorgang zuzuordnen sind und die dementsprechend personenbezogene Informationen zu einer konkreten Kommunikation enthalten, handelt es sich vorliegend bei der Zuordnung um ein Verkehrsdatum (vgl. AG Augsburg, Urteil vom 22.06.2015, AZ 16 C 3030/14, Büttgen in Beck'scher TKG Kommentar, 4. Auflage 2013, Randnummer 6 zu § 3 TKG, OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2008, AZ 4 U 86/07, Randziffer 24, Braun in Beck'scher TKG Kommentar, 4. Auflage, München 2013, Randziffer 93, zu § 3 TKG).

    Liegen die Voraussetzungen, unter denen die Verkehrsdaten einer elektronischen Kommunikation offenbart werden dürfen, nicht vor, müssen die wirtschaftlichen Interessen eines Unternehmens, das durch die Internetnutzung des Beklagten möglicherweise in seinen Rechten verletzt wurde, gegenüber dem grundrechtlichen Schutz aus Art. 10 Abs. 1 GG zurücktreten (vgl. AG Augsburg, A. A. O., OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2008, AZ 4 U 86/07, OLG Köln, Beschluss vom 26.05.2011, AZ 6 W 85/11).

  • LG Frankenthal, 21.05.2008 - 6 O 156/08

    Zivilrechtliches Verwertungsverbot für Providerauskunft bei dynamischer

    Auszug aus AG Augsburg, 25.09.2015 - 71 C 949/15
    Maßgeblich erscheint vielmehr, dass es in Fällen wie dem vorliegenden durch die Offenlegung privater Telekommunikationsdaten zu einer Deanonymisierung kommt, die es ermöglicht, nicht für Dritte bestimmte, dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten bestimmten Personen zuzuordnen (vgl. AG Koblenz, A. A. O., LG Frankenthal, Beschluss vom 21.05.2008, 6 0 156/08).
  • OLG Köln, 26.05.2011 - 6 W 85/11

    Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen einen Gestattungsbeschluss gem. §

    Auszug aus AG Augsburg, 25.09.2015 - 71 C 949/15
    Liegen die Voraussetzungen, unter denen die Verkehrsdaten einer elektronischen Kommunikation offenbart werden dürfen, nicht vor, müssen die wirtschaftlichen Interessen eines Unternehmens, das durch die Internetnutzung des Beklagten möglicherweise in seinen Rechten verletzt wurde, gegenüber dem grundrechtlichen Schutz aus Art. 10 Abs. 1 GG zurücktreten (vgl. AG Augsburg, A. A. O., OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2008, AZ 4 U 86/07, OLG Köln, Beschluss vom 26.05.2011, AZ 6 W 85/11).
  • AG Koblenz, 09.01.2015 - 411 C 250/14

    Urheberrechtsverletzung Internet-Musiktauschbörse - Beweisverwertungsverbot

    Auszug aus AG Augsburg, 25.09.2015 - 71 C 949/15
    Auskünfte gegenüber anderen Stellen, insbesondere Dritten mit rein privatrechtlichen Interesse, sind jedoch nach diesen Vorschriften nicht zulässig (vgl. AG Koblenz, Urteil vom 09.01.2015, 411 C 250/14).
  • AG Augsburg, 22.06.2015 - 16 C 3030/14

    Gesonderter Gestattungsbeschluss für Reseller in Filesharing-Verfahren

    Auszug aus AG Augsburg, 25.09.2015 - 71 C 949/15
    Da Verkehrsdaten solche Daten sind, die einem konkreten Kommunikationsvorgang zuzuordnen sind und die dementsprechend personenbezogene Informationen zu einer konkreten Kommunikation enthalten, handelt es sich vorliegend bei der Zuordnung um ein Verkehrsdatum (vgl. AG Augsburg, Urteil vom 22.06.2015, AZ 16 C 3030/14, Büttgen in Beck'scher TKG Kommentar, 4. Auflage 2013, Randnummer 6 zu § 3 TKG, OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2008, AZ 4 U 86/07, Randziffer 24, Braun in Beck'scher TKG Kommentar, 4. Auflage, München 2013, Randziffer 93, zu § 3 TKG).
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