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   AG Aurich, 17.03.2017 - 9 IN 143/07   

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https://dejure.org/2017,15074
AG Aurich, 17.03.2017 - 9 IN 143/07 (https://dejure.org/2017,15074)
AG Aurich, Entscheidung vom 17.03.2017 - 9 IN 143/07 (https://dejure.org/2017,15074)
AG Aurich, Entscheidung vom 17. März 2017 - 9 IN 143/07 (https://dejure.org/2017,15074)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.01.1985 - VI ZR 131/83

    Beteiligung des Gemeinschuldners am Konkursverfahren; Pflichten des

    Auszug aus AG Aurich, 17.03.2017 - 9 IN 143/07
    Eine solche Beschlussfassung in Kenntnis widerstreitender Interessen sei als rechtliches Nullum anzusehen, wenn - wie die Erste Fachkraft für Insolvenzgeld-Refinanzierung unter Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 22.1.1985 <VI ZR 131/83> meint - die Mitglieder des Gläubigerausschusses wegen sie betreffender Ansprüche der Insolvenzmasse von vornherein ausgeschlossen seien.

    In den Gründen (BGH, Urteil vom 22. Januar 1985 - VI ZR 131/83 - juris) heißt es unter der Randnummer 28 nach der Wiederholung des vorgenannten Leitsatzes weiter:.

  • BGH, 17.10.2013 - IX ZR 25/12

    Aufhebung eines die Vergütung des Insolvenzverwalters betreffenden nicht

    Auszug aus AG Aurich, 17.03.2017 - 9 IN 143/07
    Die Einbeziehung bzw. Verrechnung einer nur global von Gutachtern geschätzten fiktiven Vergütung verstoße "gegen die allein dem Gericht zugewiesene Vergütungsfestsetzung", negiere die "Regelungen zur Aufrechenbarkeit von Forderungen nach den §§ 398ff. BGB" und missachte den insoweit eindeutigen Beschluss des BGH vom 17.10.2013 <IX ZR 25/12>.
  • LG Göttingen, 15.05.2000 - 10 T 42/00

    Rechtsmittel bei Antrag auf Einschreiten gegen den Insolvenzverwalter;

    Auszug aus AG Aurich, 17.03.2017 - 9 IN 143/07
    Wenn die Gläubigerversammlung aber gleichwohl eine Entscheidung über den Vergleichsschluss treffen würde, so wäre dieser Beschluss ein Nullum, da der Gegenstand des Beschlusses nicht in den Kompetenzbereich der Gläubigerversammlung fiele, wie das Landgericht Göttingen hinsichtlich der verweigerten Zustimmung zu einer Klageerhebung durch die Gläubigerversammlung überzeugend und zutreffend entschieden hat (vgl. Beschluss vom 15.5. 2000 - 10 T 42/00).
  • BGH, 30.10.1958 - II ZR 253/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus AG Aurich, 17.03.2017 - 9 IN 143/07
    "Das ist zwar nicht ausdrücklich in der Konkursordnung bestimmt, entspricht aber einem allgemeinen Rechtsgedanken, der u.a. in § 34 BGB und § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG (vgl. auch § 43 Abs. 6 GenG) zum Ausdruck gekommen ist (vgl. Jaeger/Weber, Konkursordnung, 8 Aufl., § 90 Rdn. 4; Menzel/Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 9. Aufl., § 91 Rdn. 2; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Oktober 1958 - II ZR 253/56 - NJW 1959, 192, 193).
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