Rechtsprechung
   AG Bünde, 01.02.2016 - 1 Ds 602 Js 1309/14 - 545/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,2684
AG Bünde, 01.02.2016 - 1 Ds 602 Js 1309/14 - 545/15 (https://dejure.org/2016,2684)
AG Bünde, Entscheidung vom 01.02.2016 - 1 Ds 602 Js 1309/14 - 545/15 (https://dejure.org/2016,2684)
AG Bünde, Entscheidung vom 01. Februar 2016 - 1 Ds 602 Js 1309/14 - 545/15 (https://dejure.org/2016,2684)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,2684) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Führerscheintourismus, Beweisführungsregel, Rückwirkungsverbot, Bestimmtheitsgebot, Verwaltungsakzessorietät

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Führerscheintourismus, Beweisführungsregel, Rückwirkungsverbot, Bestimmtheitsgebot, Verwaltungsakzessorietät

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltung des strafrechtlichen Grundsatzes der Verwaltungsakzessorietät auch für die EU-Fahrerlaubnis; Wirkung des Vorliegens von unstreitbaren Informationen des Ausstellermitgliedstaates strafrechtlich nur ex nunc; Beweisführungsregel des Ausnahmetatbestands des § 28 Abs. 4 ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 25.10

    EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis;

    Auszug aus AG Bünde, 01.02.2016 - 1 Ds 545/15
    Auch für EU-Fahrerlaubnisse, die - wie hier - vor dem 18.01.2009 erteilt wurden, gilt die Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV, da dieser Inhaltlich mit der Rechtsprechung des EuGH übereinstimmt (vgl. Mösbacher/Gräfe NJW 2009, 801, 805, BVerwG BeckRS 2011, 55437 Rn 11).

    Die "vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen" stellen eine materielle Tatbestandsvoraussetzung dar (so ausdrücklich BVerwG, BeckRS 2011, 55437 Rn 18 unter Hinweis auf BRDrucks 851/08 S. 6 und VG Augsburg Beschluss vom 04.09.2014 - Au 7 S 14.1050, BeckRS 2014, 56456 Rn. 59).

    Nach dem Wortlaut und der Systematik von § 28 Abs. 4 S. 1 FeV genügt bereits das Vorliegen der Voraussetzungen einer der aufgeführten Fallgruppen, um die angeordnete Rechtsfolge - die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis in Deutschland - herbeizuführen (vgl. BVerwG, BeckRS 2011, 55437, Rn. 15 ff).

    Dieses bezieht sich insbesondere auf das "Tatbestandsmerkmal" der "vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen" des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV (vgl. BVerwG, BeckRS 2011, 55437 Rn 18).

    Verwaltungsrechtlich ist zwar anerkannt, dass die EU-Fahrerlaubnis "von Anfang an" nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, wenn unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaates i.S.v. § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV vorliegen (vgl. BVerwG Urt. V. 25.08.2011 - 3 C 25/10 - BeckRS 2011, 55437).

    In einem solchen Fall kann sich der Inhaber der EU-Fahrerlaubnis (entgegen BVerwG BeckRS 2011, 55437 Rn 30) nicht nur den "Schein einer solchen Berechtigung", sondern eine uneingeschränkte Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV zu Nutzen machen.

    Dieses bezieht sich insbesondere auf das "Tatbestandsmerkmal" der "vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen" des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV (vgl. BVerwG, BeckRS 2011, 55437 Rn 18 unter Hinweis auf BRDrucks 851/08 S. 6).

  • BGH, 27.04.2005 - 2 StR 457/04

    Zur Strafbarkeit von Ausländern wegen unerlaubten Aufenthalts in der

    Auszug aus AG Bünde, 01.02.2016 - 1 Ds 545/15
    Denn eine nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften wirksam erteilte Erlaubnis entfaltet im Strafrecht grundsätzlich Tatbestandswirkung, auch wenn sie rechtsmissbräuchlich erlangt wurde (vgl. BGH NJW 2005, 2095, 2098 zur Aufenthaltsgenehmigung, RG 72, 158 zur deutschen Fahrerlaubnis sowie Schönke-Schröder, StGB, 29. Aufl., Vorb. zu den §§ 32 ff StGB, Rn. 63a).

    Bei solchen tatbestandausschließenden Erlaubnissen ist außerhalb besonderer gesetzlicher "Missbrauchsklauseln" (wie z.B. § 330d Nr. 5 StGB) der "Durchgriff" auf die Rechtswidrigkeit eines wirksamen Verwaltungsaktes mit Hilfe des Missbrauchsgedankens nicht möglich, weshalb es bei der "strengen Verwaltungsakzessorietät" bleibt (vgl. BGH NJW 2005, 2095, 2098; Schönke-Schröder a.a.O. Vorb. zu den §§ 32 ff StGB Rn. 63a m.w.N.).

    Dieses hat zur Folge, dass eine zur Zeit des Handelns verwaltungsrechtlich wirksame Erlaubnis bis zu ihrer - strafrechtlich immer nur ex nunc wirkenden - Rücknahme auch dann zur Tatbestandslosigkeit führt, wenn sie inhaltlich rechtswidrig oder sonst fehlerhaft ist (vgl. Schönker-Schröder a.a.O. Vorb. Zu den §§ 32 StGB Rz. 62a m.w.N., Fischer StGB, 60. Aufl. Vor § 324 m.w.N., OLG Frankfurt NJW 1987 2753, 2754f m.w.N., Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 21 StVG Rn. 2; vgl. BGH NJW 2005, 2095, 2096 ff, RG 72, 158).

    Tatbestände, die für ein unerlaubtes und deshalb strafbares Handeln das Fehlen einer verwaltungsrechtlichen Erlaubnis vorsehen, bedürfen aber eines eindeutigen Auslegungsmaßstabes in Bezug auf ihre verwaltungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BGH NJW 2005, 2095, 2098).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2013 - 16 B 429/13

    Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl. der vorläufigen

    Auszug aus AG Bünde, 01.02.2016 - 1 Ds 545/15
    Denn der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis ist - solange - diese Informationen nicht vorliegen zur Nutzung dieser Fahrerlaubnis im Inland berechtigt (vgl. VG Köln, Beschluss vom 02.11.2015- 23 L 2465/15 -, juris; OVG NRW Beschluss vom 07.06.2013, 16 B 429/13, Jurion 2013, 37687).

    Solange diese Informationen nicht vorliegen, ist der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis zur Nutzung dieser Fahrerlaubnis im Inland berechtigt (vgl. VG Köln, Beschluss vom 02.11.2015 - 23 L 2465/15- juris; OVG NRW Beschluss vom 07.06.2013, 16 B 429/13, Jurion 2013, 37687).

    Solange die unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaates nicht vorliegen, kann dem Inhaber der EU-Fahrerlaubnis behördlich oder gerichtlich nicht untersagt werden, von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.12.2014, 16 A 2608/10, juris; VG Köln, Beschluss vom 02.11.2015 - 23 L 2465/15- juris; OVG NRW Beschluss vom 07.06.2013, 16 B 429/13, Jurion 2013, 37687).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2014 - 16 A 2608/10

    Verdacht des sog. Führerscheintourismus bzgl. Gültigkeit des Fahrerlaubniserwerbs

    Auszug aus AG Bünde, 01.02.2016 - 1 Ds 545/15
    Dementsprechend würde eine Ordnungsverfügung, mit der festgestellt würde, dass der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis nicht berechtigt ist von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, unzulässig dessen Rechte verletzen, wenn und solange keine unbestreitbaren Informationen des Ausstellermitgliedsstaates vorliegen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.12.2014, 16 A 2608/10, juris).

    Die Anerkennung der EU-Fahrerlaubnis kann nicht nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV versagt werden, wenn zwar erhebliche Verdachtsmomente, aber eben noch keine unbestreitbaren Informationen des Ausstellermitgliedstaates vorliegen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.12.2014, 16 A 2608/10, juris).

    Solange die unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaates nicht vorliegen, kann dem Inhaber der EU-Fahrerlaubnis behördlich oder gerichtlich nicht untersagt werden, von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.12.2014, 16 A 2608/10, juris; VG Köln, Beschluss vom 02.11.2015 - 23 L 2465/15- juris; OVG NRW Beschluss vom 07.06.2013, 16 B 429/13, Jurion 2013, 37687).

  • BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 519/10

    Anforderungen des Bestimmtheitsgebots an gerichtliche Auslegung von gesetzlichen

    Auszug aus AG Bünde, 01.02.2016 - 1 Ds 545/15
    Jedenfalls im Regelfall muss der Normadressat aber anhand der gesetzlichen Vorschriften voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist (vgl. BVerfG NVwZ 2012, 504, 505.).

    Darüber hinaus muss auch der die gesetzliche Regelung ausfüllende Verwaltungsakt in seinem konkreten Regelungsgehalt bestimmt sein (vgl. BVerfG NVwZ 2012, 504, 505 m.w.N.).

    Art. 103 Abs. 2 GG enthält einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. BVerfG NVwZ 2012, 504, 505 m.w.N.).

  • LG Regensburg, 15.03.2010 - 7 Qs 14/10

    Pflichtverteidigerbestellung: Notwendigkeit der Beiordnung bei dem Vorwurf des

    Auszug aus AG Bünde, 01.02.2016 - 1 Ds 545/15
    In der strafgerichtlichen Rechtsprechung sind - soweit ersichtlich - entsprechende Zweifel bislang nicht aufgekommen (allenfalls ansatzweise LG Regensburg Beschl. v. 16.03.2010, 7 Qs 14/10, BeckRS 2011, 00740).

    Eine dieser Rechtsverordnungen ist die FeV (vgl. Mösbacher/Gräfe NJW 2009, 801, 801; LG Regensburg Beschl. v. 16.03.2010, 7 Qs 14/10, BeckRS 2011, 00740).

    Denn der § 28 Abs. 4 S. 2 FeV eröffnet der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit durch einen feststellenden Verwaltungsakt die hinreichende Klarheit zu schaffen (vgl. LG Regensburg Beschl. v. 16.03.2010, 7 Qs 14/10, BeckRS 2011, 00740).

  • VG Würzburg, 15.05.2013 - W 6 K 12.1002

    Erkenntnisquellen zur Feststellung eines Wohnsitzverstoßes

    Auszug aus AG Bünde, 01.02.2016 - 1 Ds 545/15
    Die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen haben nur "einen Hinweis- bzw. Indizcharakter" betreffend die Feststellung des Wohnsitzes bei Erteilung der EU-Fahrerlaubnis (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 15.05.2013 - W 6 K 12.1002 -, juris).

    Auch kann man unter eine bestimmten Adresse gemeldet sei, dort aber nicht wohnen oder einen Wohnsitz i.S.v. Art. 7 I Richtlinie 91/439 bzw. Art. 12 Richtlinie 2006/126 inne haben, dort aber nicht gemeldet sein (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urt. V. 07.05.2015 - 11 B 14654 -, juris, VG Würzburg, Urteil vom 15.05.2013 - W 6 K 12.1002 -, juris).

    Die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen haben keine schlechthin beweisende Kraft, sondern nur "einen Hinweis- bzw. Indizcharakter" (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 15.05.2013 - W 6 K 12.1002 -, juris).

  • VG Köln, 02.11.2015 - 23 L 2465/15
    Auszug aus AG Bünde, 01.02.2016 - 1 Ds 545/15
    Denn der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis ist - solange - diese Informationen nicht vorliegen zur Nutzung dieser Fahrerlaubnis im Inland berechtigt (vgl. VG Köln, Beschluss vom 02.11.2015- 23 L 2465/15 -, juris; OVG NRW Beschluss vom 07.06.2013, 16 B 429/13, Jurion 2013, 37687).

    Solange diese Informationen nicht vorliegen, ist der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis zur Nutzung dieser Fahrerlaubnis im Inland berechtigt (vgl. VG Köln, Beschluss vom 02.11.2015 - 23 L 2465/15- juris; OVG NRW Beschluss vom 07.06.2013, 16 B 429/13, Jurion 2013, 37687).

    Solange die unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaates nicht vorliegen, kann dem Inhaber der EU-Fahrerlaubnis behördlich oder gerichtlich nicht untersagt werden, von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.12.2014, 16 A 2608/10, juris; VG Köln, Beschluss vom 02.11.2015 - 23 L 2465/15- juris; OVG NRW Beschluss vom 07.06.2013, 16 B 429/13, Jurion 2013, 37687).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus AG Bünde, 01.02.2016 - 1 Ds 545/15
    Erst nach umfassender Bewertung und Beurteilung der Informationen aus dem Ausstellermitgliedsstaates unter Berücksichtigung "aller Umstände des bei ihm anhängigen Verfahren" hat das Gericht zu beurteilen, ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins, als dieser ihm im Ausstellermitgliedstaat ausgestellt wurde, dort nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte (vgl. EuGH NJW 2012, 1341, 1344f).

    Europa- und verwaltungsrechtlich genügt es grundsätzlich, dass Informationen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates vom Ausstellungsmitgliedstaat nicht direkt, sondern nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter (z.B. einer deutschen Auslandsvertretung oder des Zentrums für deutsch-tschechische Polizei- und Zollzusammenarbeit) übermittelt werden, sofern diese ihre Informationen zuvor von einer Behörde dieses Ausstellungsmitgliedstaates bezogen haben (vgl. EuGH NJW 2012, 1341, 1344f; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 21 StVG Rn. 2 a m.w.N.).

    Nach dem EuGH (vgl. EuGH NJW 2012, 1341, 1344) müssen diese Informationen des Ausstellermitgliedstaates von einer Behörde dieses Staates herrühren.

  • BVerwG, 30.05.2013 - 3 C 18.12

    Fahrerlaubnis; ausländische EU-Fahrerlaubnis; Erwerb der Fahrerlaubnis im

    Auszug aus AG Bünde, 01.02.2016 - 1 Ds 545/15
    Nun scheint in der verwaltungsgerichtlichen und strafgerichtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich ohne jede Begründung - diese Norm entgegen dem eindeutigen Wortlaut dahingehend ausgelegt zu werden, dass sich die Informationen des Ausstellermitgliedstaates nur auf den "fehlenden Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat" und nicht auf einen bestehenden Wohnsitz im Inland beziehen brauchen (vgl. z.B. BVerwG BeckRS 2013, 12178 Rn 25, Bayerischer VGH Urt. V. 07.05.2015 - 11 B 14.654-, juris Rn 41).

    Dementsprechend führt das BVerwG in seinem Urteil vom 30.05.2013 (vgl. BVerwG BeckRS 2013, 12178 Rz. 26) aus: "Die Bewertung, inwieweit aus dem Ausstellermitgliedsstaat herrührende Informationen unbestreitbar sind, weist der Gerichtshof der Europäischen Union - wie bereits gezeigt - den nationalen Gerichten zu (vgl. ...).

  • VGH Bayern, 07.05.2015 - 11 B 14.654

    Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

  • OLG Stuttgart, 28.03.2014 - 2 Ss 799/13

    Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der EU: Würdigung einer im

  • BVerwG, 22.10.2014 - 3 B 21.14

    Gültigkeit einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland

  • OLG Jena, 28.05.2013 - 1 Ss 18/13

    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis: Nachweis eines Wohnsitzverstoßes durch

  • OLG München, 30.03.2012 - 4St RR 32/12

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Wertung freiwilliger Angaben des Angeklagten zum

  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

  • BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87

    Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung

  • VG Berlin, 10.12.2010 - 20 L 121.10

    Berechtigung des Inhabers einer im Ausland erworbenen Fahrererlaubnis zum Führen

  • OLG Frankfurt, 22.05.1987 - 1 Ss 401/86
  • VG Augsburg, 04.09.2014 - Au 7 S 14.1050

    Tschechische Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 05.02.2021 - 11 CS 20.2160

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis -

    So wird in der strafgerichtlichen Rechtsprechung zumindest für bestimmte Fallgestaltungen der Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV für notwendig erachtet, um eine Tatbestandswirkung für § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 11 CS 17.315 - NJW 2017, 2057 = juris Rn. 14 unter Verweis auf AG Bünde, B.v. 1.2.2016 - 1 Ds 545/15 - juris Rn. 92).
  • VGH Bayern, 09.03.2017 - 11 CS 17.315

    Pflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nur bei gleichzeitiger

    Außerdem wird in der strafgerichtlichen Rechtsprechung zumindest für bestimmte Fallgestaltungen der Erlass eine feststellenden Verwaltungsakts nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV für notwendig erachtet, um eine Tatbestandswirkung für § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) zu begründen (vgl. AG Bünde, B.v. 1.2.2016, 1 Ds 545/15 - juris Rn. 92).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht