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   AG Backnang, 31.03.1989 - 3 C 35/89   

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https://dejure.org/1989,5209
AG Backnang, 31.03.1989 - 3 C 35/89 (https://dejure.org/1989,5209)
AG Backnang, Entscheidung vom 31.03.1989 - 3 C 35/89 (https://dejure.org/1989,5209)
AG Backnang, Entscheidung vom 31. März 1989 - 3 C 35/89 (https://dejure.org/1989,5209)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Aufwendungsersatzanspruch bei Beseitigung herabfallender Früchte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Herunterfallen von Mostbirnen auf das Nachbargrundstück; Pflicht des Baumeigentümers die heruntergefallenen Birnen zu beseitigen

  • rabüro.de

    Zum Aufwendungsersatzanspruch wegen Beseitigung herabfallender Früchte von aus dem Nachbargarten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • baumpruefung.de (Leitsatz)

    Ersatzanspruch für die Aufwendung bei Beseitigung von Fallobst

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 785
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.03.1986 - V ZR 92/85

    Beeinträchtigung einer Abwasserleitung durch vom Nebengrundstück eingedrungene

    Auszug aus AG Backnang, 31.03.1989 - 3 C 35/89
    28 Der Kläger hat nämlich den Beklagten insoweit von der ihm gemäß § 1004 Abs. 1 BGB obliegenden Verpflichtung zur Beseitigung einer Eigentumsstörung befreit (so BGHZ 97, Seite 231, 232; Oberlandesgericht Düsseldorf NJW 1986, Seite 2648).
  • BGH, 23.02.1973 - V ZR 109/71

    Verjährung des nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruchs

    Auszug aus AG Backnang, 31.03.1989 - 3 C 35/89
    23 c. Das Selbsthilferecht des Grundstückseigentümers nach § 910 BGB schließt den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht aus (BGH NJW 1973, Seite 703).
  • OLG Düsseldorf, 11.06.1986 - 9 U 51/86

    Der beeinträchtigte Grundstücksnachbar hat auch gem. § 1004 I 1 BGB einen

    Auszug aus AG Backnang, 31.03.1989 - 3 C 35/89
    28 Der Kläger hat nämlich den Beklagten insoweit von der ihm gemäß § 1004 Abs. 1 BGB obliegenden Verpflichtung zur Beseitigung einer Eigentumsstörung befreit (so BGHZ 97, Seite 231, 232; Oberlandesgericht Düsseldorf NJW 1986, Seite 2648).
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