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   AG Bad Segeberg, 25.02.2013 - 6 M 102/13   

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https://dejure.org/2013,2685
AG Bad Segeberg, 25.02.2013 - 6 M 102/13 (https://dejure.org/2013,2685)
AG Bad Segeberg, Entscheidung vom 25.02.2013 - 6 M 102/13 (https://dejure.org/2013,2685)
AG Bad Segeberg, Entscheidung vom 25. Februar 2013 - 6 M 102/13 (https://dejure.org/2013,2685)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO nur gegen bestimmte Vollstreckungsakte; Statthaftigkeit der Vollstreckungserinnerung gegen vom Gerichtsvollzieher lediglich angekündigte Vollstreckungshandlungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 766; EGZPO § 39 Nr. 1; ZPO § 900 Abs. 4 S. 1
    Zulässigkeit der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO nur gegen bestimmte Vollstreckungsakte; Statthaftigkeit der Vollstreckungserinnerung gegen vom Gerichtsvollzieher lediglich angekündigte Vollstreckungshandlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erinnerung ist grundsätzlich erst nach Vornahme der Vollstreckungsmaßnahme statthaft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Berlin, 15.01.2007 - 81 T 22/07

    Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsverfahren: Erinnerung gegen die

    Auszug aus AG Bad Segeberg, 25.02.2013 - 6 M 102/13
    Gegen vom Gerichtsvollzieher lediglich angekündigte Vollstreckungshandlungen ist eine Vollstreckungserinnerung nur statthaft, wenn durch die Zwangsvollstreckung Nachteile eintreten, die durch eine nachträglich zu erhebende Erinnerung nicht voll ausgeglichen würden (Anschluss KG Berlin, 13. Oktober 1992, 1 W 2086/92, DGVZ 1994, 113 und LG Berlin, 15. Januar 2007, 81 T 22/07, Rpfleger 2007, 407).(Rn.14).

    Eine lediglich angekündigte Vollstreckungsmaßnahme kann nicht abstrakt, d.h. ohne Vorliegen eines konkreten Vollstreckungsaktes für unzulässig erklärt werden (KG, Beschl. v. 13.10.1992 - 1 W 2086/92, DGVZ 1994, 113 f., juris Rn. 7; zur Anberaumung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung LG Berlin, Beschl. v. 15.01.2007 - 81 T 22/07, DGVZ 2007, 44, juris Rn. 3).

    Selbst wenn man einmal zugunsten der Schuldnerin davon ausgehen wollte, dass die Schreiben vom 22.01.2013 bereits als Teil des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anzusehen sind, wäre die Vollstreckungserinnerung nicht zulässig, weil es sich nach dem oben Gesagten auch insoweit jedenfalls um bloße mit der Erinnerung nicht angreifbare Vorbereitungsmaßnahme handelt würde (vgl. zur Anberaumung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung LG Berlin, Beschl. v. 15.01.2007 - 81 T 22/07, DGVZ 2007, 44, juris Rn. 3).

    Denn in dem dann vorliegenden Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wäre der Widerspruch gemäß § 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung der vorrangige Rechtsbehelf, eine Vollstreckungserinnerung wäre nicht zulässig (BGH, Beschl. v. 17.08.2011 - I ZB 5/11, NJW-RR 2011, 1693 f.; LG Berlin, Beschl. v. 15.01.2007 - 81 T 22/07, DGVZ 2007, 44, juris Rn. 4).

  • KG, 13.10.1992 - 1 W 2086/92
    Auszug aus AG Bad Segeberg, 25.02.2013 - 6 M 102/13
    Gegen vom Gerichtsvollzieher lediglich angekündigte Vollstreckungshandlungen ist eine Vollstreckungserinnerung nur statthaft, wenn durch die Zwangsvollstreckung Nachteile eintreten, die durch eine nachträglich zu erhebende Erinnerung nicht voll ausgeglichen würden (Anschluss KG Berlin, 13. Oktober 1992, 1 W 2086/92, DGVZ 1994, 113 und LG Berlin, 15. Januar 2007, 81 T 22/07, Rpfleger 2007, 407).(Rn.14).

    Eine lediglich angekündigte Vollstreckungsmaßnahme kann nicht abstrakt, d.h. ohne Vorliegen eines konkreten Vollstreckungsaktes für unzulässig erklärt werden (KG, Beschl. v. 13.10.1992 - 1 W 2086/92, DGVZ 1994, 113 f., juris Rn. 7; zur Anberaumung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung LG Berlin, Beschl. v. 15.01.2007 - 81 T 22/07, DGVZ 2007, 44, juris Rn. 3).

    Droht lediglich ein bestimmter Vollstreckungsakt, ist eine Erinnerung nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die nachträglich zu erhebende Erinnerung den durch die Zwangsvollstreckung erlittenen Nachteil nicht voll ausgleichen würde (s. zum Ganzen KG, Beschl. v. 13.10.1992 - 1 W 2086/92, DGVZ 1994, 113 f., juris Rn. 7).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 5/11

    Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung: Rechtsbehelf bei

    Auszug aus AG Bad Segeberg, 25.02.2013 - 6 M 102/13
    Im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist der Widerspruch gemäß § 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F. der vorrangige Rechtsbehelf, eine Vollstreckungserinnerung ist nicht zulässig (Anschluss BGH, 17. August 2011, I ZB 5/11, DGVZ 2012, 31).(Rn.18).

    Denn in dem dann vorliegenden Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wäre der Widerspruch gemäß § 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung der vorrangige Rechtsbehelf, eine Vollstreckungserinnerung wäre nicht zulässig (BGH, Beschl. v. 17.08.2011 - I ZB 5/11, NJW-RR 2011, 1693 f.; LG Berlin, Beschl. v. 15.01.2007 - 81 T 22/07, DGVZ 2007, 44, juris Rn. 4).

  • AG Augsburg, 18.02.2013 - 1 M 1549/13

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Behandlung von vor der Gesetzesänderung bedingt

    Auszug aus AG Bad Segeberg, 25.02.2013 - 6 M 102/13
    Auch auf sog. Kombiaufträge, die vor dem 1. Januar 2013 bei dem Gerichtsvollzieher oder der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle eingegangen sind, findet gemäß § 39 Nr. 1 EGZPO das bis zum 31. Dezember 2012 geltende Recht Anwendung; unerheblich ist, wann die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausführung des mit dem Vollstreckungsauftrag erteilten Auftrages zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung vorliegen (Anschluss AG Augsburg, 18. Februar 2013, 1 M 1549/13, DGVZ 2013, 79).(Rn.19).

    Auch der Vergleich zur Behandlung vom Eventualanträgen im Erkenntnisverfahren zeigt, dass es für den Zeitpunkt des Antragseinganges unerheblich ist, wann die Voraussetzungen für das Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vorliegen (s. zum Ganzen überzeugend AG Augsburg, Beschl. v. 18.02.2013 - 1 M 1549/13).

  • AG Bad Segeberg, 25.06.2013 - 6 M 430/13

    Zwangsvollstreckung: Sperrfrist bei nach altem Recht abgegebenen eidesstattlichen

    Da der Antrag des Gläubigers nach dem 01.01.2013 bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen ist, ist für ihn gemäß § 39 Nr. 1 EGZPO das seit dem 01.01.2013 geltende Recht anwendbar (vgl. AG Bad Segeberg, Beschl. v. 25.02.2013 - 6 M 102/13).
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