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   AG Bergheim, 09.04.2010 - 26 C 539/09   

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AG Bergheim, 09.04.2010 - 26 C 539/09 (https://dejure.org/2010,57220)
AG Bergheim, Entscheidung vom 09.04.2010 - 26 C 539/09 (https://dejure.org/2010,57220)
AG Bergheim, Entscheidung vom 09. April 2010 - 26 C 539/09 (https://dejure.org/2010,57220)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de

    Beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schwacke-Automietpreisspiegel bestätigt - Ausstehende Mietwagenkosten vollumfänglich zugesprochen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Bergheim, 09.04.2010 - 26 C 539/09
    Als erforderlicher Herstellungsaufwand kann der Geschädigte Ersatz derjenigen Mietwagen kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07; Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 160/04; Urteil vom 19.04.2005 - VI ZR 37/04).

    Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen sein Pflicht zur Schadensminderung, weil er ein Fahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif' teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif 1 höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind (BGH Urteil vom 19.01.2010 -VI ZR 112/09; Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07; Urteil vom 15.02.2005-VI ZR 160/04).

    das gewichtete Mittel ("Modus") des Schwacke-Mietpreisspiegels für das jeweilige Postleitzahlengebiet nach wie vor eine geeignete Schätzgrundlage (BGH, Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09; OLG Köln, Urteil vom 03.03 2009 - 24 U 6/08; BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07).

    Dabei muss das Gericht im Rahmen der Schadensberechnung nach § 287 ZPO die konkrete Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht in jedem Fall nachvollziehen Liegen spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte vor, so kommt auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht (BGH, Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09; Urteil vom 24 06.2008 - VI ZR 234/07).

  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 112/09

    Mietwagennahme nach Kfz-Unfall: Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei

    Auszug aus AG Bergheim, 09.04.2010 - 26 C 539/09
    Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen sein Pflicht zur Schadensminderung, weil er ein Fahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif' teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif 1 höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind (BGH Urteil vom 19.01.2010 -VI ZR 112/09; Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07; Urteil vom 15.02.2005-VI ZR 160/04).

    das gewichtete Mittel ("Modus") des Schwacke-Mietpreisspiegels für das jeweilige Postleitzahlengebiet nach wie vor eine geeignete Schätzgrundlage (BGH, Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09; OLG Köln, Urteil vom 03.03 2009 - 24 U 6/08; BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07).

    Dabei muss das Gericht im Rahmen der Schadensberechnung nach § 287 ZPO die konkrete Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht in jedem Fall nachvollziehen Liegen spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte vor, so kommt auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht (BGH, Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09; Urteil vom 24 06.2008 - VI ZR 234/07).

  • OLG Köln, 03.03.2009 - 24 U 6/08

    Richterliche Schätzung unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Bergheim, 09.04.2010 - 26 C 539/09
    das gewichtete Mittel ("Modus") des Schwacke-Mietpreisspiegels für das jeweilige Postleitzahlengebiet nach wie vor eine geeignete Schätzgrundlage (BGH, Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09; OLG Köln, Urteil vom 03.03 2009 - 24 U 6/08; BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07).

    Ohne Bezug zur konkreten Schadensschätzung ist das Gericht aufgrund allgemeiner Einwendungen nicht verpflichtet, die Methode der Erfassung der einzelnen Mietpreise und die Ermittlung des gewichteten Mittels im Schwacke-Mietpreisspiegel zu klären (OLG Köln, Urteil vom 03.03.2009 - 24 U 6/08, BGH NJW 2008, 1519).

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus AG Bergheim, 09.04.2010 - 26 C 539/09
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH NJW 2009, 58; 2008, 1519; 2007, 2758).

    Ohne Bezug zur konkreten Schadensschätzung ist das Gericht aufgrund allgemeiner Einwendungen nicht verpflichtet, die Methode der Erfassung der einzelnen Mietpreise und die Ermittlung des gewichteten Mittels im Schwacke-Mietpreisspiegel zu klären (OLG Köln, Urteil vom 03.03.2009 - 24 U 6/08, BGH NJW 2008, 1519).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Bergheim, 09.04.2010 - 26 C 539/09
    Als erforderlicher Herstellungsaufwand kann der Geschädigte Ersatz derjenigen Mietwagen kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07; Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 160/04; Urteil vom 19.04.2005 - VI ZR 37/04).

    Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen sein Pflicht zur Schadensminderung, weil er ein Fahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif' teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif 1 höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind (BGH Urteil vom 19.01.2010 -VI ZR 112/09; Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07; Urteil vom 15.02.2005-VI ZR 160/04).

  • BGH, 12.06.2007 - VI ZR 161/06

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Bergheim, 09.04.2010 - 26 C 539/09
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH NJW 2009, 58; 2008, 1519; 2007, 2758).
  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus AG Bergheim, 09.04.2010 - 26 C 539/09
    Als erforderlicher Herstellungsaufwand kann der Geschädigte Ersatz derjenigen Mietwagen kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07; Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 160/04; Urteil vom 19.04.2005 - VI ZR 37/04).
  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus AG Bergheim, 09.04.2010 - 26 C 539/09
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH NJW 2009, 58; 2008, 1519; 2007, 2758).
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