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   AG Berlin-Charlottenburg, 02.11.2011 - 229 C 168/11   

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https://dejure.org/2011,63931
AG Berlin-Charlottenburg, 02.11.2011 - 229 C 168/11 (https://dejure.org/2011,63931)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 02.11.2011 - 229 C 168/11 (https://dejure.org/2011,63931)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 02. November 2011 - 229 C 168/11 (https://dejure.org/2011,63931)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.09.2009 - II ZR 264/08

    Kein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter untereinander auf Anonymität

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 02.11.2011 - 229 C 168/11
    Denn da die Treugeber nicht untereinander personengesellschaftlich in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden sind, verstößt diese Regelung nicht gegen das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 21. September 2009 zum Aktenzeichen II ZR 264/08 unter Ziffer 10, zitiert nach beck-online, wonach eine entsprechende Regelung bei Bestehen einer GbR unwirksam ist).

    Der von der Klägerseite herangezogene Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2009 zum Aktenzeichen II ZR 264/08 (zitiert nach beck-online) betrifft mangels Bestehens einer Innengesellschaft nicht die vorliegende Fallkonstellation, da er sich zu einem Auskunftsverlangen einer GbR-Gesellschafterin gegen die Gesellschaft betreffend den Namen und die Anschriften ihrer Mitgesellschafter verhält.

  • BGH, 11.01.2011 - II ZR 187/09

    Anspruch der Kapitalanleger auf Auskunft über Namen und Anschrift der

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 02.11.2011 - 229 C 168/11
    Ein Auskunftsanspruch des Treugebers gegen die Treuhandkommandistin aufgrund einer personengesellschaftlichen Verbindung der Treugeber im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 11. Januar 2011 zum Aktenzeichen II ZR 187/09 (zitiert nach beck-online) besteht somit nicht.
  • AG Vaihingen/Enz, 12.05.2005 - 1 C 11/05
    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 02.11.2011 - 229 C 168/11
    Das bloße Interesse, im Vorfeld von einzuberufenden Gesellschafterversammlungen an andere Kommanditisten heranzutreten genügt nicht (a.A. wohl Amtsgericht Vaihingen/Enz, Urteil vom 12. Mai 2005 zum AZ 1 C 11/05 - auszugsweise zitiert auf Seite 4 der Klageschrift).
  • LG Berlin, 31.10.2000 - 20 O 317/00
    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 02.11.2011 - 229 C 168/11
    Der von der Klägerseite zitierten Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 2000 zum Aktenzeichen 20 O 317/00 (zitiert nach juris) lag - anders als im vorliegenden Fall - eine gesellschaftsrechtliche Verbundenheit der Treugeber zugrunde, denn die Zeichner bildeten gemäß § 3 der AGB des Fonds eine Innengesellschaft (vgl. Ziffer 4 des vorgenannten Urteils).
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