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   AG Berlin-Charlottenburg, 04.01.2018 - 36n IN 6433/17   

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https://dejure.org/2018,6
AG Berlin-Charlottenburg, 04.01.2018 - 36n IN 6433/17 (https://dejure.org/2018,6)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 04.01.2018 - 36n IN 6433/17 (https://dejure.org/2018,6)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 04. Januar 2018 - 36n IN 6433/17 (https://dejure.org/2018,6)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung und Volltext)

    Landgericht Berlin muss über Beschwerde gegen vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der NIKI Luftfahrt GmbH entscheiden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Landgericht Berlin muss über Beschwerde gegen vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der NIKI Luftfahrt GmbH entscheiden

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Beschwerde gegen vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der NIKI Luftfahrt GmbH

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Sofortige Beschwerde gegen vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der NIKI Luftfahrt GmbH eingegangen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 01.12.2011 - IX ZB 232/10

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Internationale Zuständigkeit für die Eröffnung

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 04.01.2018 - 36n IN 6433/17
    Anders als noch der BGH in seinem Beschluss vom 01.12.2011 - IX ZB 232/10 - Rn. 11 ausgeführt hat, verlangt Art. 4 Abs. 1 EuInsVO nicht eine amtswegige Ermittlung des zur Beurteilung relevanten Tatsachenstoffs, sondern begnügt sich mit dessen amtswegiger Prüfung (Mankowski, a.a.O., Art. 4, Rn. 8).
  • EuGH, 02.05.2006 - C-341/04

    DAS FÜR DIE ERÖFFNUNG DES HAUPTINSOLVENZVERFAHRENS ZUSTÄNDIGE GERICHT IST, WENN

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 04.01.2018 - 36n IN 6433/17
    Das aber bedeutet eine Überspannung des Business Activity-Ansatzes: So führt der EuGH in der Rechtssache „Eurofood“ (abgedruckt u.a. in ZInsO 2006, 484) bei TZ 35 folgendes aus: „Wenn jedoch eine Gesellschaft ihrer Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, nachgeht, so reicht die Tatsache allein, dass ihre wirtschaftlichen Entscheidungen von einer Muttergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat kontrolliert werde oder kontrolliert werden könne, nicht aus, um die mit der Verordnung aufgestellte Vermutung zu entkräften“ Dazu führt Undritz (HambKomm-Insolvenzrecht, 6. Aufl. EuInsVO, Art. 5, Rn. 13) zutreffend aus, dass dies im Umkehrschluss heißt: In dem Fall, in dem für Dritte erkennbare (also exogene) Umstände außerhalb des Staates des Satzungssitzes hinzukommen, die internen (endogenen) Anknüpfungspunkte mithin nicht mehr allein stehen, ist die Vermutungswirkung sehr wohl widerlegbar.
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