Rechtsprechung
AG Berlin-Charlottenburg, 11.09.2009 - 73 C 212/08 |
Zitiervorschläge
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 11. September 2009 - 73 C 212/08 (https://dejure.org/2009,65951)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,65951) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg, 11.09.2009 - 73 C 212/08
- LG Berlin, 21.06.2011 - 85 S 65/10
- BGH, 11.05.2012 - V ZR 189/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99
Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 11.09.2009 - 73 C 212/08
25 Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 28. April 1992 von Anfang nichtig ist, da die Vereinbarungen nicht durch Beschlüsse der Eigentümerversammlung abgeändert werden können (Vgl. BGH NJW 2000, 3500 ff.). - BGH, 05.12.2003 - V ZR 447/01
Rechtsfolgen der Abweichung der Bauausführung einer Wohnungseigentumsanlage von …
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 11.09.2009 - 73 C 212/08
Soweit die Kläger aus der Entscheidung BGH NJW 2004, 1798 ff. etwas anderes ableiten, missverstehen sie, dass es dort um die Aufhebung eines sog. isolierten Miteigentumsanteils ging, der aufgrund der baulichen Zustände entstanden war, den es aber von Rechts wegen gar nicht geben durfte, da nach dem WEG jeder Miteigentumsanteil auch mit Sondereigentum verbunden sein muss. - BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08
Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 11.09.2009 - 73 C 212/08
Eine solche liegt aber im Falle der Geltendmachung unberechtigter Ansprüche im Rahmen schuldrechtlicher Sonderverbindungen, zu denen auch das Gemeinschafsverhältnis der Wohnungseigentümer gehört, aber nur dann vor, wenn der Anspruchsteller im Rahmen einer Plausibilitäts- oder Evidenzkontrolle zum Zeitpunkt der Anmeldung seines Anspruchs beim vermeintlichen Schuldner ohne weiteres erkennen konnte, dass die von ihm erhobenen Ansprüche nicht bestehen (…Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 280 Rdnr. 27; BGH NJW 2009, 1262 ff).