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AG Berlin-Charlottenburg, 16.11.2016 - 231 C 309/16 |
Zitiervorschläge
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 16.11.2016 - 231 C 309/16 (https://dejure.org/2016,42228)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 16. November 2016 - 231 C 309/16 (https://dejure.org/2016,42228)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- wbs-law.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Prozessuales
Sonstiges (2)
- anwalt24.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
Filesharing Sieg
- anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
Filesharing Erfolg - Abgemahnter haftet nicht für seinen Untermieter
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 12.05.2016 - I ZR 86/15
Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 16.11.2016 - 231 C 309/16
Den Beklagten trafen in Bezug auf den erwachsenen Untermieter keine anlasslosen Belehrungspflichten hinsichtlich der Nutzung des Internetanschlusses (vgl BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 86/15). - OLG Köln, 16.05.2012 - 6 U 239/11
Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Rechteverletzungen …
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 16.11.2016 - 231 C 309/16
Die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers ist aber als anspruchsbegründende Tatsache nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen von der Klägerin darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (OLG Köln, Urteil v. 16.05.2012 - 6 U 239/11), wobei allerdings gewisse Beweiserleichterungen gelten. - BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12
BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger …
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 16.11.2016 - 231 C 309/16
Der Anschlussinhaber genügt vielmehr der von der Rechtsprechung entwickelten sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und wenn ja, welche Personen, im relevanten Zeitraum selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und daher als Täter/in der Rechtsverletzung in Betracht kommen; in diesem Umfang kann der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet sein (vgl BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 -BearShare-).
- BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08
Sommer unseres Lebens
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 16.11.2016 - 231 C 309/16
Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugestellt ist, so soll im Allgemeinen eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens-). - BGH, 12.05.2016 - I ZR 48/15
Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 16.11.2016 - 231 C 309/16
Auch aus dem Urteil des BGH zum I ZR 48/15 vom 12.05.2016 folgt nichts anderes. - OLG Köln, 02.08.2013 - 6 U 10/13
Anforderungen an den Nachweis einer Urheberrechtsverletzung im Wege des …
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 16.11.2016 - 231 C 309/16
Der Vortrag des Beklagten ist insoweit weder vage noch lässt er konkrete Schilderungen vermissen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.08.-, 6 U 10/13). - BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12
Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen …
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 16.11.2016 - 231 C 309/16
Sodann müsste nunmehr die Klägerin den Vollbeweis der Täterschaft des Beklagten erbringen (vgl BGH, GRUR -, 511 ff [richtig: GRUR 2013, 511 ff - d. Red.] - Morpheus).