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   AG Berlin-Charlottenburg, 17.02.2011 - 214 C 290/10   

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https://dejure.org/2011,36564
AG Berlin-Charlottenburg, 17.02.2011 - 214 C 290/10 (https://dejure.org/2011,36564)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 17.02.2011 - 214 C 290/10 (https://dejure.org/2011,36564)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 17. Februar 2011 - 214 C 290/10 (https://dejure.org/2011,36564)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 536 Abs 1 S 2 BGB, § 536 Abs 1 S 3 BGB, § 543 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst b BGB
    Wohnraummietvertrag: Fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückständen auf Grund einer Mietminderung

  • mietrechtsiegen.de

    Fristlose Mietvertragskündigung wegen Zahlungsrückständen auf Grund einer Mietminderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückständen auf Grund einer Mietminderung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 48/09

    Wohnraummiete: Inhaltskontrolle einer Schönheitsreparaturklausel;

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 17.02.2011 - 214 C 290/10
    Zwar dürfte die Klägerin dahingehend irren, dass der Beklagte zur Beseitigung der Risse im Rahmen der Schönheitsreparaturen im Hinblick auf die in § 13 des Mietvertrages verwendete Formulierung verpflichtet wäre (vgl. hierzu Urteil des BGH vom 13.01.2010 - VIII ZR 48/09, Grundeigentum 2010, S. 405).
  • LG München I, 24.03.1999 - 14 S 17277/98
    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 17.02.2011 - 214 C 290/10
    Eine Minderung auf Basis der gesamten Bruttowarmmiete ist nicht angezeigt, da sich die Risse nicht auf die Nebenkosten auswirken können (vgl. Urteil des LG München vom 24.3.1999 - 14 S 17277/98, NZM 2000, S. 87).
  • BGH, 20.01.2010 - VIII ZR 50/09

    Schönheitsreparaturen: Unwirksame Farbwahlklausel für den Innenanstrich der Türen

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 17.02.2011 - 214 C 290/10
    Zwar dürfte die Klägerin dahingehend irren, dass der Beklagte zur Beseitigung der Risse im Rahmen der Schönheitsreparaturen im Hinblick auf die in § 13 des Mietvertrages verwendete Formulierung verpflichtet wäre (vgl. hierzu Urteil des BGH vom 13.01.2010 - VIII ZR 48/09, Grundeigentum 2010, S. 405).
  • AG Berlin-Köpenick, 14.10.2010 - 13 C 156/09
    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 17.02.2011 - 214 C 290/10
    Zwar kann das Verschulden bei ständigen Mietminderungen dann entfallen, wenn der dadurch eingetretene Zahlungsrückstand von weniger als zwei Monatsmieten auf zu viel angenommene Mietminderungen in geringem Umfang beruht (vgl. AG Köpenick, Urteil vom 14.10.2010 - 13 C 156/09 - GE 2010, S. 1627).
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