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   AG Berlin-Charlottenburg, 17.03.2015 - 233 C 520/14   

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AG Berlin-Charlottenburg, 17.03.2015 - 233 C 520/14 (https://dejure.org/2015,5181)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 17.03.2015 - 233 C 520/14 (https://dejure.org/2015,5181)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 17. März 2015 - 233 C 520/14 (https://dejure.org/2015,5181)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 558 Abs 1 BGB, § 558c Abs 1 BGB, § 558d BGB, § 286 ZPO, § 287 Abs 2 ZPO
    Zustimmungsklage zur Wohnraummieterhöhung: Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem Berliner Mietspiegel 2013 durch die bereits bislang gezahlte Miete

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ermittlung der ortsüblichen Einzelvergleichsmiete auch aus nicht qualifiziertem Mietspiegel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • AG Berlin-Charlottenburg, 27.02.2015 - 232 C 262/14

    Berliner Mietspiegel 2013: Trotz wissenschaftlicher Bedenken tauglich!

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 17.03.2015 - 233 C 520/14
    Da der Gesetzgeber keine Auskunftspflicht eingeführt hat, worauf die Mieter auch hinzuweisen waren (vgl. Ziffer 5.7 des Methodenberichts), muss eine daraus ggf. resultierende Ungenauigkeit des Ergebnisses hingenommen werden (vgl. AG Charlottenburg, 27.02.2015, 232 C 262/14).

    Nach alledem ist auch auf der Basis des Vortrags der Klägerin nicht zu erkennen, dass es bei den befragten Personen und herangezogenen Wohnungen ein solches Ungleichgewicht geben könnte, dass den Ergebnissen nicht eine ausreichende Grundlage für eine Schätzung beizumessen wäre (vgl. AG Charlottenburg, 27.02.2015, 232 C 262/14).

    Soweit eine weitere Differenzierung der Lagen gefordert wird, ist anzumerken, dass Qualitätssteigerungen stets möglich sind, dass aber eine absolute Qualität nicht machbar ist, und drei Lagen über das hinausgehen, was andere Mietspiegel leisten (vgl. AG Charlottenburg, 27.02.2015, 232 C 262/14).

    Damit ist es gerechtfertigt, dass das Gericht nach Erörterung der Einwände der Klägerin eine Entscheidung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO trifft (so auch AG Charlottenburg, 27.02.2015, 232 C 262/14; AG Charlottenburg, 03.03.2015, 225 C 253/14; AG Charlottenburg, 12.03.2015, 203 C 527/14).

  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 99/09

    Zur Verwendung von Mietspiegeln bei Mieterhöhungen

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 17.03.2015 - 233 C 520/14
    Er stellt jedoch ein Indiz dafür dar, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben BGH, a.a.O; BGH, 16.06.2010, VIII ZR 99/09, zitiert nach juris).

    Verbleiben danach Zweifel an der Verlässlichkeit des Mietspiegels, so ist die Indizwirkung erschüttert (BGH, 16.06.2010, VIII ZR 99/09).

    Ein Mietspiegel ist allerdings dann keine taugliche Erkenntnisquelle, wenn er auf unrichtigem oder nicht repräsentativem Datenmaterial beruht (BGH, 16.06.2010, VIII ZR 99/09, zitiert nach juris).

  • LG Berlin, 04.09.2014 - 18 S 362/13

    Ortsübliche Vergleichsmiete darf nicht nur anhand eigener Objekte bestimmt

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 17.03.2015 - 233 C 520/14
    Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass einem Sachverständigen eine größere Menge relevanter Daten zur Verfügung steht, als den Erstellern des Berliner Mietspiegels (LG Berlin, 04.09.2014, 18 S 362/13, zitiert nach juris).

    Dass die - unter Zugrundelegung des einfachen Mietspiegels - vorgenommene Schätzung womöglich mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht vollständig übereinstimmt, hat der Gesetzgeber durch die der Beweis- und Verfahrenserleichterung dienende Vorschrift des § 287 ZPO ausdrücklich in Kauf genommen und ist deshalb hinzunehmen (LG Berlin, 04.09.2014, 18 S 362/13, zitiert nach juris).

  • LG Berlin, 09.12.2011 - 63 S 220/11

    Anspruch eines Vermieters gegen den Mieter auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 17.03.2015 - 233 C 520/14
    Abgeschliffene Holzdielen sind kein Bodenbelag, der gleichwertig ist mit hochwertigem Parkett, Natur-/Kunststein oder Fliesen (vgl. LG Berlin, GE 2012, 271, 273).

    Sie berücksichtigt die bisherigen Erkenntnisse sowohl der Praxis als auch der Rechtsprechung (LG Berlin, 09.12.2011, 63 S 220/11, zitiert nach juris).

  • AG Berlin-Charlottenburg, 12.03.2015 - 203 C 527/14

    Zustimmung zu Mieterhöhungsverlangen kann nicht eingeklagt werden, wenn die

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 17.03.2015 - 233 C 520/14
    Damit ist es gerechtfertigt, dass das Gericht nach Erörterung der Einwände der Klägerin eine Entscheidung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO trifft (so auch AG Charlottenburg, 27.02.2015, 232 C 262/14; AG Charlottenburg, 03.03.2015, 225 C 253/14; AG Charlottenburg, 12.03.2015, 203 C 527/14).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 11.05.2015 - 235 C 133/13

    Berliner Mietspiegel 2013 nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 17.03.2015 - 233 C 520/14
    Der in einem vor dem Amtsgericht Charlottenburg geführten Mieterhöhungsprozess beauftragte Sachverständiger ... ist zu dem Schluss gelangt, dass die daraus gewonnenen Mietwerte des Berliner Mietspiegels 2013 nicht das Ergebnis einer repräsentativen Stichprobe sind (Amtsgericht Charlottenburg, 235 C 133/13).
  • BGH, 21.11.2012 - VIII ZR 46/12

    Zustimmungsprozess zum Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Tatrichterliche

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 17.03.2015 - 233 C 520/14
    Die ortsübliche Vergleichsmiete darf im Prozess nur auf der Grundlage von Erkenntnisquellen bestimmt werden, die tatsächlich und üblicherweise gezahlten Mieten für vergleichbare Wohnungen in einer für die freie tatrichterliche Überzeugungsbildung hinreichenden Weise ermittelt haben (BGH, 21.11.2012, VIII ZR 46/12, zitiert nach juris).
  • LG Berlin, 31.08.2016 - 65 S 197/16

    Zustimmungsklage zur Wohnraummieterhöhung: Heranziehung des Berliner Mietspiegel

    Ob und wie fortbestehenden Schwierigkeiten bei der Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete begegnet werden könnte - durch bundeseinheitliche Regelungen zur Erstellung von Mietspiegeln und/oder eine Auskunftspflicht im Rahmen der Datenerfassung für die Mietspiegel (vgl. Blümmel, Grundeigentum 2015, 606; AG Charlottenburg, Urt. v. 17.03.2015 - 233 C 520/14, juris Rn. 62) oder ein öffentliches Mietenregister bzw. Mietdatenbanken nach § 558e BGB - ist keine Frage, die das Gericht im Mieterhöhungsprozess zu beantworten hätte, denn es hat das geltende Recht anzuwenden; sie ist gegebenenfalls an den Gesetzgeber - sei es auf Bundes- oder Landesebene - zu richten.

    31 (1) Der Berliner Mietspiegel 2015 entspricht den Anforderungen des § 558c BGB (vgl. hierzu auch: LG Berlin, Urt. v. 09.08.2016 - 18 S 111/15, Grundeigentum 2016, 1152, juris Rn. 20ff; AG Charlottenburg, Urt. v. 17.03.2015 - 233 C 520/14, juris Rn. 43ff.).

    Solange die Teilnahme an der Datenerhebung für Mieter und Vermieter freiwillig ist, ist im Übrigen der Umfang des Datenrücklaufes nicht steuerbar (vgl. zu den Schwierigkeiten der Ausschöpfung der Erhebungsstichprobe Clar in : Börstinghaus/Clar, a.a.O., Rn. 591ff.; vgl. auch AG Charlottenburg, Urt. v. 17.03.2015 - 233 C 520/14, juris Rn. 62).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - L 5 AS 743/16

    Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten - Einstufung des Berliner

    Soweit die Kläger unter Bezug auf die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg (Urteil vom 11. Mai 2015, 235 C 133/13, juris) und des dort eingeholten Sachverständigengutachtens des Wirtschafts- und Sozialstatistikers Prof. Dr. K meinen, der Berliner Mietspiegel 2013 sei nicht als qualifiziert zu beurteilen, weil er wegen fehlerhafter Extremwertbereinigung nicht den anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen nach § 558d Abs. 1 BGB genüge, ist dies schon deshalb nicht überzeugend, weil die zivilgerichtliche Rechtsprechung hierzu keineswegs einhellig ist (vgl. hierzu AG Charlottenburg, Urteil vom 12. März 2015, 203 C 527/14; Urteil vom 17. März 2015, 233 C 520/14; Urteil vom 14. November 2013, 210 C 209/13; Urteil vom 27. Februar 2015, 232 C 262/14; AG Lichtenberg, Urteil vom 19. Mai 2015, 20 C 560/14; LG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2015, 67 S 120/15; LG Berlin, Urteil vom 20. April 2015, 18 S 411/13, jeweils juris; Börstinghaus, Das Berliner Mietspiegel-Quiz, NJW 2015, 3200).
  • LG Berlin, 01.02.2017 - 65 S 292/16

    Sachverständiger beschreibt Wohnung falsch: Gutachten ungeeignet!

    cc) Offen bleiben kann, ob der Berliner Mietspiegel 2015 - was die Klägerin und der Sachverständige in Frage stellen - im Allgemeinen bzw. für das hier betroffene besondere Marktsegment der Wohnungen mit einer (auf dem Wohnungsmarkt unüblichen) Minderausstattung den Anforderungen des § 558d BGB entspricht (vgl. hierzu im Einzelnen: LG Berlin, Urt. v. 31.08.2016 - 65 S 197/16, a.a.O.; Urt. v. 09.08.2016 - 18 S 111/15, dazu IMR 2017, 11; AG Charlottenburg, Urt. v. 17.03.2015 - 233 C 520/14).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 17.05.2017 - 231 C 46/17

    Wohnraummiete in Berlin: Gerichtliches Schätzungsermessen bei

    Das Gericht geht nämlich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16.6.2010, Az. VIII ZR 99/09, Rn. 11 ff., juris) davon aus, dass ein einfacher Mietspiegel gemäß § 558c BGB grundsätzlich im Rahmen einer Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 287 Abs. 2 ZPO herangezogen werden kann (vgl. AG Charlottenburg, 17.03.2015, 233 C 520/14 m.w.N.; LG Berlin, 16.07.2015, 67 S 320/15; jeweils juris).
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