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   AG Berlin-Charlottenburg, 17.12.2015 - 218 C 234/15   

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https://dejure.org/2015,41281
AG Berlin-Charlottenburg, 17.12.2015 - 218 C 234/15 (https://dejure.org/2015,41281)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 17.12.2015 - 218 C 234/15 (https://dejure.org/2015,41281)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - 218 C 234/15 (https://dejure.org/2015,41281)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä.

  • transportrecht.org PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Fluggastrechteverordnung: Kein isolierter Auskunftsanspruch des Fluggastes auf Informationen über außergewöhnliche Umstände

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.02.2007 - X ZR 117/04

    Meistbegünstigungsvereinbarung

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 17.12.2015 - 218 C 234/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH, Urteil vom 06. Februar 2007 - X ZR 117/04 -, Rn. 13, juris m.w.N.).

    Der Auskunftsanspruch soll den Gläubiger gerade in die Lage versetzen, tatsächliche Umstände darzutun, mit denen er einerseits seiner auch unter Berücksichtigung des § 252 Satz 2 BGB bestehenden Darlegungslast nachkommen kann und mit denen er es andererseits dem Gericht ermöglicht, auf der Grundlage des für wahrscheinlich zu erachtenden Sachverhalts - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - die Höhe des dem Gläubiger entgangenen Gewinns zu schätzen (BGH, Urteil vom 06. Februar 2007 - X ZR 117/04 -, Rn. 15, juris).

  • BGH, 19.10.1989 - I ZR 63/88

    "Antwortpflicht des Abgemahnten"

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 17.12.2015 - 218 C 234/15
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Rechtsgedanken, der eine wettbewerbsrechtliche Antwortpflicht im Falle von Abmahnungen annimmt (vgl. hierzu grundlegend BGH I ZR 63/88, zitiert nach juris, dort Rdnr. 11).
  • AG Rüsselsheim, 20.01.2015 - 3 C 3644/14

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / "außergewöhnlicher Umstand" / Auskunftspflicht des

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 17.12.2015 - 218 C 234/15
    Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da vorliegend von der Entscheidung des AG Rüsselsheim AZ 3 C 3644/14 abgewichen wird und sonstige Entscheidungen zu diesem Thema nicht ersichtlich sind.
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