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   AG Berlin-Charlottenburg, 22.06.2006 - 233 C 47/06   

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https://dejure.org/2006,3675
AG Berlin-Charlottenburg, 22.06.2006 - 233 C 47/06 (https://dejure.org/2006,3675)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 22.06.2006 - 233 C 47/06 (https://dejure.org/2006,3675)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 22. Juni 2006 - 233 C 47/06 (https://dejure.org/2006,3675)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Graffiti auf einer Außenfassade als Mietmangel; Mangelnde Verhinderbarkeit eines Graffiti durch den Vermieter als Grund für die Qualifizierung als Mietmangel

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verpflichtung zur Beseitigung von Graffiti

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Kurzinformation)

    Graffiti als Mietmangel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anspruch des Mieters auf Beseitigung von Graffiti?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Graffiti an Hauswand ermöglicht Mietminderung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Graffiti muß nicht hingenommen werden

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mieter erbost über Graffiti - Sind die "Malereien" ein Mangel der Mietsache, den der Vermieter beseitigen muss?

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 2647 (Ls.)
  • NJW-RR 2007, 1024
  • NZM 2007, 484
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • AG Hamburg, 22.04.2004 - 44 C 209/03

    Rechte des Mieters bei Graffiti an der Hausfront und im Eingangsbereich

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 22.06.2006 - 233 C 47/06
    16 Der vertragsgemäße Zustand umfasst auch die Grundstücks- und Gebäudeteile, die zur gemeinschaftlichen Benutzung durch die Mieter und zum Zugang zur Mietsache bestimmt sind (Palandt-Weidenkaff, BGB 65. Aufl. § 535 Rn. 34, 41; KG, WuM 1984, 43) und somit auch die Außenfassade sowie den Hauseingang (vgl. AG Hamburg, WuM 2006, 244; Schmidt-Futterer-Eisenschmidt, Mietrecht, 8. Aufl. § 536 Rn. 185).

    17 Der für den vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand ist im einzelnen Fall nach den gesamten Umstände des Einzelfalles, insbesondere nach der Ortssitte, dem Zweck und dem Preis der Mieträume sowie dem Zustand bei Anmietung zu beurteilen (KG WuM 1984, 42; AG Hamburg, WuM 2006, 244).

  • AG Leipzig, 27.09.2000 - 49 C 5267/00

    Graffiti-Schmierereien als Grund zur Mietminderung (Gewerberaum-Miete)?

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 22.06.2006 - 233 C 47/06
    Die Auffassung, es liege keine Mangel vor, wenn der Vermieter die Entstehung nicht verhindern könne (AG Leipzig, WuM 2001, 237), wird nicht geteilt.
  • KG, 19.12.1983 - 8 W REMiet 4298/83

    Instandhaltung; Vermieter; Pflicht; Treppenhaus

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 22.06.2006 - 233 C 47/06
    17 Der für den vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand ist im einzelnen Fall nach den gesamten Umstände des Einzelfalles, insbesondere nach der Ortssitte, dem Zweck und dem Preis der Mieträume sowie dem Zustand bei Anmietung zu beurteilen (KG WuM 1984, 42; AG Hamburg, WuM 2006, 244).
  • OLG Karlsruhe, 23.12.1983 - 9 REMiet 4/83

    Kündigung; Eintreten in den Mietvertrag; Berechtigtes Interesse ;

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 22.06.2006 - 233 C 47/06
    16 Der vertragsgemäße Zustand umfasst auch die Grundstücks- und Gebäudeteile, die zur gemeinschaftlichen Benutzung durch die Mieter und zum Zugang zur Mietsache bestimmt sind (Palandt-Weidenkaff, BGB 65. Aufl. § 535 Rn. 34, 41; KG, WuM 1984, 43) und somit auch die Außenfassade sowie den Hauseingang (vgl. AG Hamburg, WuM 2006, 244; Schmidt-Futterer-Eisenschmidt, Mietrecht, 8. Aufl. § 536 Rn. 185).
  • BGH, 18.02.2004 - VIII ZB 84/03

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Geltendmachung einer Mietminderung

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 22.06.2006 - 233 C 47/06
    Der Rechtsstreit ist berufungsfähig, da die Beschwer bei einer Klage auf Mängelbeseitigung nach dem 3, 5-fachen Jahresbetrag der Mietminderung (hier: 42 x 5 % x 789, 40 Euro = 1.657,74 Euro) zu bemessen ist, § 9 ZPO (BGH, WuM 2004, 220).
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