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   AG Berlin-Charlottenburg, 27.09.2018 - 232 C 67/18   

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https://dejure.org/2018,42773
AG Berlin-Charlottenburg, 27.09.2018 - 232 C 67/18 (https://dejure.org/2018,42773)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 27.09.2018 - 232 C 67/18 (https://dejure.org/2018,42773)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 27. September 2018 - 232 C 67/18 (https://dejure.org/2018,42773)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mietrechtsiegen.de

    Mieterhöhungsklage - Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 266/14

    Mieterhöhung auch bei Wohnflächenabweichung nur unter Beachtung der

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 27.09.2018 - 232 C 67/18
    Hierbei ist weiter zu beachten, dass es nach der Rechtsprechung des BGH bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete allein auf die tatsächliche Größe der vermieteten Wohnung ankommt (BGH in NJW 2016, 239), somit die Wohnflächenverordnung zu beachten ist.
  • BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 11/07

    Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen: Zur Frage der

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 27.09.2018 - 232 C 67/18
    Ergänzend hierzu hat der BGH (NJW 2008, 573) festgestellt, dass im Erhöhungsverlangen nur die genaue Angabe des nach Auffassung des Vermieters für die Wohnung einschlägigen Mietspiegelfeldes erforderlich ist, um den Mieter auf die im Mietspiegel für die Wohnung vorgesehene Spanne hinzuweisen.
  • BGH, 12.07.2006 - VIII ZR 215/05

    Anforderungen an die schlüssige Darlegung des Anspruchs auf Erhöhung der

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 27.09.2018 - 232 C 67/18
    Die Begründung des Mieterhöhungsverlangens soll dem Mieter die Möglichkeit geben, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen, um überflüssige Prozesse zu vermeiden (BGH in NJW-RR 2006, 1599), wobei an die Begründung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen.
  • LG Berlin, 29.04.2019 - 64 S 233/18

    Zustimmungsklage zur Wohnraummieterhöhung: Notwendige Angaben zur Eingruppierung

    Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 27. September 2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - 232 C 67/18 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
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