Rechtsprechung
AG Berlin-Mitte, 05.01.2010 - 5 C 7/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- webshoprecht.de
Wirksamkeit der derzeitigen Muster-Widerrufsbelehrung zum Wertersatz bei Gebrauchsspuren
- webshoprecht.de
Aufrechnung der Kaufpreisrückerstattung mit dem Anspruch auf Wertersatz
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Eine über die Prüfung der Kaufsache hinausgehende Benutzung und daraus resultierende Gebrauchsspuren berechtigen einen Unternehmer zum Wertersatz; Wertersatzanspruch eines Unternehmers bei Gebrauchsspuren an der zurückgesendeten Sache nach Widerruf eines ...
- sewoma.de
Aufrechnung mit Wertersatzanspruch gegen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises
- rechtsteufel.de
Kurzfassungen/Presse (7)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§§ 346 Abs. 1, 312 d Abs. 1, 355, 357 Abs. 1 BGB
Onlinehändler hat Anspruch auf Wertersatz, wenn Ware "mit Gebrauchsspuren” zurückgeschickt wird - online-und-recht.de (Kurzinformation)
Wertersatz-Anspruch eines Internet-Händlers bei Aufrechnung mit Kaufpreis
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Entschädigungsanspruch kann gegen fernabsatzrechtlichen Rückzahlungsanspruch aufgerechnet werden
- sewoma.de (Kurzinformation)
Wertersatzklausel: Erstes Urteil nach EuGH-Entscheidung
- antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)
AG Berlin räumt Online-Händler Anspruch auf Wertersatz ein
- shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)
Wertersatz für Nutzung auch nach EuGH-Urteil noch möglich
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Gericht entscheidet, dass auch nach der EuGH-Entscheidung der Verkäufer Wertersatz im Fernabsatzgeschäft verlangen kann
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 03.09.2009 - C-489/07
Kein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nach Ausübung des …
Auszug aus AG Berlin-Mitte, 05.01.2010 - 5 C 7/09
Die gesetzliche Regelung des § 357 Abs. 3 BGB ist auch in Anbetracht des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz und der hierzu ergangenen Entscheidung des EuGH vom 03.09.2009 - C - 489/07 als wirksam anzusehen, wobei die in § 357 Abs. 3 BGB enthaltene Ausnahmeregelung im Lichte dieser Entscheidung dahingehend auszulegen ist, dass der Begriff der Prüfung der Ware auch ein Ausprobieren der Ware einschließt.Die gesetzliche Regelung des § 357 Abs. 3 BGB ist auch in Anbetracht des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz und der hierzu ergangenen Entscheidung des EuGH vom 03.09.2009 - C - 489/07 als wirksam anzusehen, wobei die in § 357 Abs. 3 BGB enthaltene Ausnahmeregelung im Lichte dieser Entscheidung dahingehend auszulegen ist, dass der Begriff der Prüfung der Ware auch ein Ausprobieren der Ware einschließt.
Die gesetzliche Regelung des § 357 Abs. 3 BGB ist auch in Anbetracht des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz und der hierzu ergangenen Entscheidung des EuGH vom 03.09.2009 - C - 489/07 als wirksam anzusehen, wobei die in § 357 Abs. 3 BGB enthaltene Ausnahmeregelung im Lichte dieser Entscheidung dahingehend auszulegen ist, dass der Begriff der Prüfung der Ware auch ein Ausprobieren der Ware einschließt (vgl. hierzu die Anmerkungen von Lapp vom 25.09.2009 zu der vorgenannten Entscheidung des EuGH, juris Praxisreport aus der juris-Datenbank).