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AG Berlin-Mitte, 18.01.2011 - 3 C 3354/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- schadenfixblog.de (Kurzinformation und Volltext)
Fiktive Abrechnung nach einem Verkehrsunfall - Teil 2
- captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)
DEKRA-Gutachten keine ausreichende Grundlage, den Geschädigten auf Stundensätze der markenungebundenen Alternativwerkstatt zu verweisen
Kurzfassungen/Presse (2)
- vogel.de (Kurzinformation und Auszüge)
Preisvergleich nur auf Gutachtenbasis - Kostenvoranschlag ist erforderlich
- 123recht.net (Kurzinformation)
Fiktive Abrechnung nach Verkehrsunfall
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02
Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten
Auszug aus AG Berlin-Mitte, 18.01.2011 - 3 C 3354/10
Denn der Schädiger muß konkrete Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit einer Abrechnung und damit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ergibt (vgl. BGH NJW 2003, 2086). - OLG Naumburg, 20.01.2006 - 4 U 49/05
Zum Anspruch des Geschädigten gegen Versicherer auf Ersatz von Gutachterkosten …
Auszug aus AG Berlin-Mitte, 18.01.2011 - 3 C 3354/10
Insofern darf der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden (OLG Naumburg, NJW-RR 06, 1029). - BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06
Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall
Auszug aus AG Berlin-Mitte, 18.01.2011 - 3 C 3354/10
Danach sind die Kosten zu erstatten, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung erachten darf und entscheidend ist allein, ob die an den Sachverständigen gezahlten Kosten den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand angemessen repräsentieren (BGH NJW 07, 1450).
- AG Gelsenkirchen, 17.06.2011 - 32 C 436/10 Nur dann kann der Geschädigte objektiv entscheiden, ob bezüglich der angebotenen Alternativwerkstatt nur die objektiven Kriterien, die von dem Schädiger genannt wurden, generell vorhanden sind, oder ob in seinem konkreten Fall tatsächlich von einem vergleichbaren konkreten und damit zumutbaren und annehmbaren Angebot ausgegangen werden kann (ebenso für die Erforderlichkeit der Vorlage eines konkreten Gegenangebotes im Rahmen der Darlegungslast: AG Wuppertal, 34 C 492/09 vom 08.11.2010, AG Berlin-Mitte vom 18.01.2011, 3 C 3354/10; LG Rostock, Urteil vom 03.06.2009, 1 S 22/09, AG Gelsenkirchen-Buer vom 22.01.2010, 5 C 521/09, AG Frankfurt am Main, 32 C 290/10, Urteil vom 30.07.2010: AG Gelsenkirchen, 32 C 390/10).
- AG Gelsenkirchen, 10.02.2011 - 32 C 390/10 (Ebenso für die Erforderlichkeit der Vorlage eines konkreten Gegenangebotes im Rahmen der Darlegungslast: AG Wuppertal, AZ: 34 C 492/09 vom 08.11.2010, AG Berlin-Mitte vom 18.01.2011, AZ: 3 C 3354/10; LG Rostock, Urteil vom 03.06.2009, AZ: 1 S 22/09, AG Gelsenkirchen-Buer vom 22.01.2010, AZ 5 C 521/09; AG Frankfurt am Main, AZ: 32 C 290/10, Urteil vom 30.07.2010).