Rechtsprechung
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 23.01.2019 - 3 C 2/18 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 2 Abs 1 RDG, § 2 Abs 2 RDG, § 3 RDG, § 10 Abs 1 S 1 Nr 1 RDG, §§ 556dff BGB
Rechtsdienstleistung: Geltendmachung und Durchsetzung von Auskunfts- und Zahlungsansprüchen im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse durch ein Inkassounternehmen - grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Prozessrisiko des Mieters bei nichtiger Forderungsabtretung an Rechtsdienstleister
- mietrechtsiegen.de
Mietrückforderung - Anspruchsabtretung im Zusammenhang mit Mietpreisbremse unwirksam?
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Mietrückforderung durch Inkassounternehmen: Ist die Abtretung doch unwirksam?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Mietrückforderung durch Inkassounternehmen: Ist die Abtretung doch unwirksam? (IMR 2019, 367)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvR 423/99
Rechtsberatung durch Inkassounternehmen
Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 23.01.2019 - 3 C 2/18
§ 134 BGB sei ausweislich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu 1 BvR 423/99 u.a. im Außenverhältnis nicht anwendbar.Soweit die Klägerin zuletzt ausdrücklich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002, 1 BvR 423/99 u. a. in Bezug nimmt, bedingt dies nach Auffassung des Gerichts keine andere Bewertung.
- BGH, 14.01.2016 - I ZR 107/14
Schadensregulierung durch Versicherungsmakler - Wettbewerbsverstoß: …
Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 23.01.2019 - 3 C 2/18
Ausreichend ist hierzu jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht (vergleiche BGH NJW-RR 2016, 1056). - LG Berlin, 03.07.2018 - 67 S 157/18
Zahlungsklage eines legal tech-Unternehmens aus abgetretenem Recht eines …
Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 23.01.2019 - 3 C 2/18
Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin liegt gerade nicht auf der Erbringung von Inkassodienstleistungen, d. h. auf der Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung abgetretener Forderungen, sondern stellt sich auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts vielmehr als Rechtsberatung mit bloß angeschlossener Inkassodienstleistung dar (vgl. u. a. LG Berlin, Urteil vom 28. August 2018, 63 S 1/18; LG Berlin, Beschluss vom 03. Juli 2018, 67 S 157/18 ). - LG Berlin, 28.08.2018 - 63 S 1/18
Abtretung von Ansprüchen gemäß "Mietpreisbremse" unwirksam
Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 23.01.2019 - 3 C 2/18
Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin liegt gerade nicht auf der Erbringung von Inkassodienstleistungen, d. h. auf der Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung abgetretener Forderungen, sondern stellt sich auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts vielmehr als Rechtsberatung mit bloß angeschlossener Inkassodienstleistung dar (vgl. u. a. LG Berlin, Urteil vom 28. August 2018, 63 S 1/18; LG Berlin, Beschluss vom 03. Juli 2018, 67 S 157/18 ). - BVerfG, 14.08.2004 - 1 BvR 725/03
Zum Umfang von im Rahmen von Inkassotätigkeit erlaubter Rechtsberatung
Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 23.01.2019 - 3 C 2/18
Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf das vormalige Rechtsberatungsgesetz zwar auch eine Rechtsberatung "beim Forderungseinzug" erlaubt (BVerfG, Beschluss vom 14.08.2004, 1 BvR 725/03), um eine solche geht es vorliegend jedoch nicht.