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   AG Berlin-Tiergarten, 04.11.1999 - 254 Cs 883/99   

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AG Berlin-Tiergarten, 04.11.1999 - 254 Cs 883/99 (https://dejure.org/1999,7990)
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 04.11.1999 - 254 Cs 883/99 (https://dejure.org/1999,7990)
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 04. November 1999 - 254 Cs 883/99 (https://dejure.org/1999,7990)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • nomos.de PDF, S. 53

    §§ 11 Abs. 3, 111 StGB; Art. 5 GG; §§ 16, 20 WStG
    Öffentliche Aufforderung zu Straftaten/Kosovo-Einsatz der Bundeswehr/Meinungsfreiheit

  • archive.org

    GG Art. 5 Abs. 1; WStG § 16; WStG § 20; WStG § 22; StGB § 111
    Zur Strafbarkeit eines an Soldaten der Bundeswehr gerichteten Aufrufs, die Teilnahme an militärischen Aktionen gegen Jugoslavien zu verweigern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • tiltonline.net (Kurzinformation)

    Aufruf zum Desertieren vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 5; StGB § 111
    Aufruf zur Befehlsverweigerung

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 144
  • NStZ 2000, 650 (Ls.)
  • NJ 2000, 159
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 04.11.1999 - 254 Cs 883/99
    Auf der Stufe der Normauslegung erfordert Art. 5 I 1 GG eine im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der betreffenden Gesetze vorzunehmende Abwägung zwischen der Bedeutung einerseits der Meinungsfreiheit und andererseits des Rechtsguts, in dessen Interesse sie eingeschränkt worden ist (BVerfGE 93, 266, 292).

    Stellt die Meinungsäußerung einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage dar, so spricht dies für eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (BVerGE 7, 198, 212; BVerfGE 25, 256, 264; BVerfGE 66, 116, 139; BVerfGE 93, 266, 294f), insbesondere.

    Ziel einer solchen Deutung ist dabei immer die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung, also des Sinns, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat (BVerfGE 93, 266, 295).

    Der Wortlaut wird dabei auch von dem sprachlichen Kontext, indem er steht bestimmt; die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfGE 93, 266, 295).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 04.11.1999 - 254 Cs 883/99
    Jedenfalls ist § 111 StGB, der als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 II GG der Ausübung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung Schranken setzt, selbst im Lichte des Art. 5 GG auszulegen und anzuwenden (so die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu allgemeinen Gesetzen, vgl. BVerfGE 7, 198, 208f).

    Dabei ist insbesondere zu beachten, dass gerade im Strafverfahren wegen der Eingriffsintensität eines Strafurteils und dessen einschüchternder Wirkung auf die generelle Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit ein strenger Maßstab bei der Auslegung anzulegen ist (BVerfGE 43, 130, 135f; BVerfGE 75, 369, 376), Gleichzeitig fällt ins Gewicht, dass das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt und für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung schlechthin konstituierend ist (BVerfGE 7, 198, 208).

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 04.11.1999 - 254 Cs 883/99
    Dabei ist insbesondere zu beachten, dass gerade im Strafverfahren wegen der Eingriffsintensität eines Strafurteils und dessen einschüchternder Wirkung auf die generelle Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit ein strenger Maßstab bei der Auslegung anzulegen ist (BVerfGE 43, 130, 135f; BVerfGE 75, 369, 376), Gleichzeitig fällt ins Gewicht, dass das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt und für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung schlechthin konstituierend ist (BVerfGE 7, 198, 208).

    In diesen Fällen sind, so das Bundesverfassungsgericht, Aussagekern und Einkleidung voneinander zu trennen und beide sodann gesondert zu überprüfen, wobei die Maßstäbe für die Einkleidung wegen der ihr wesenseigenen Verfremdung in der Regel weniger streng sind (BVerfGE 75, 369, 377f.).

  • BVerfG, 25.03.1999 - 2 BvE 5/99

    Kosovo

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 04.11.1999 - 254 Cs 883/99
    Ein von der PDS-Fraktion zu diesem Thema eingeleitetes Verfahren war vom BVerfG als unzulässig verworfen worden (BVerfG, Beschluß vom 25.3.1999 - 2 BvE 5/99, abgedruckt in NJW 1999, 2030).
  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 04.11.1999 - 254 Cs 883/99
    Darüber hinaus hat das Strafgericht besondere Gründe anzugeben, sofern es sich bei mehreren möglichen Deutungen für die zur Bestrafung führende entscheiden will (BVerfGE 82, 43, 52).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 04.11.1999 - 254 Cs 883/99
    Dieser Aussagekern stellt eine ernsthafte und sachbezogene Erörterung des Problems dar, was wiederum zugunsten der Meinungsfreiheit zu werten ist (BVerfGE 34, 269, 283).
  • BGH, 07.01.1963 - VII ZR 149/61

    Herausgabe von Schmiergeldern

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 04.11.1999 - 254 Cs 883/99
    Auch in der nationalen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH 39, 1, 15 ff.; BHG 40, 218 ff.) wurde, bestätigt durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 95, 96, 13 3 ff.) die individuelle Verantwortlichkeit jüngst im Rahmen der sogenannten Mauerschützenprozesse, unterstrichen.
  • BVerfG, 26.02.1969 - 1 BvR 619/63

    Blinkfüer

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 04.11.1999 - 254 Cs 883/99
    Stellt die Meinungsäußerung einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage dar, so spricht dies für eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (BVerGE 7, 198, 212; BVerfGE 25, 256, 264; BVerfGE 66, 116, 139; BVerfGE 93, 266, 294f), insbesondere.
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 04.11.1999 - 254 Cs 883/99
    Dies um so mehr, als in einer Demokratie die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt verläuft und sich das Recht des Bürgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung nicht nur bei der Stimmabgabe äußert, sondern auch in der Einflußnahme auf den ständigen Prozeß der politischen Meinungsbildung (BVerfGE 20, 56, 98f).
  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 04.11.1999 - 254 Cs 883/99
    Stellt die Meinungsäußerung einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage dar, so spricht dies für eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (BVerGE 7, 198, 212; BVerfGE 25, 256, 264; BVerfGE 66, 116, 139; BVerfGE 93, 266, 294f), insbesondere.
  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

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