Rechtsprechung
AG Berlin-Wedding, 09.01.2018 - 7 C 96/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, Haftung für Schäden durch Astbruch
- rabüro.de
Zum nachbarrechtlichen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch wegen der Beschädigung von Eigentum auf Grund eines abgebrochenen Astes
- RA Kotz
Haftung eines Baumeigentümers für Schäden an einem Privatgrundstück durch abbrechenden Ast
- RA Kotz
Grundstückseigentümer: Haftung für Schäden durch Astbruch
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 08.03.1990 - III ZR 141/88
Beeinträchtigung der Standfestigkeit einer Mauer durch Baumwurzeln
Auszug aus AG Berlin-Wedding, 09.01.2018 - 7 C 96/17
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist verschuldensunabhängig (BGH vom 08.03.1990 - III ZR 141/88 = NJW 1990, 3195, 3196).Das Umstürzen von Ästen ist keine Maßnahme der Verwaltung, sondern Folge eines natürlichen Prozesses, weshalb der auf Ersatz gerichtete Anspruch hier privatrechtlicher Natur ist (so auch OLG Celle vom 21.10.2004 - 4 U 78/04) So hat es auch der BGH in einem Fall entschieden, in dem es um die Beeinträchtigung der Standfestigkeit einer Mauer durch Baumwurzeln ging, welche von der Bepflanzung eines angrenzenden Grünstreifens einer Gemeindestraße herrührte (BGH vom 08.03.1990 - III ZR 141/88 = NJW 1990, 3195, 3196).
Bei dem Astbruch handelt es sich hingegen nicht um eine "Maßnahme" der Verwaltung (so auch BGH vom 08.03.1990 - III ZR 141/88 = NJW 1990, 3195, 3196).
Ein Abzug "neu für alt" ist auch beim Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs möglich, bei den Arbeiten am Dach aber nicht erforderlich, da es sich hauptsächlich um Arbeitslohn handelt (BGH vom 08.03.1990 - III ZR 141/88 = NJW 1999, 3195, 3197).
- OLG Celle, 21.10.2004 - 4 U 78/04
Verpflichtung zur Entfernung von Zweigen und Ästen von Laubbäumen; Verhältnis von …
Auszug aus AG Berlin-Wedding, 09.01.2018 - 7 C 96/17
Das Umstürzen von Ästen ist keine Maßnahme der Verwaltung, sondern Folge eines natürlichen Prozesses, weshalb der auf Ersatz gerichtete Anspruch hier privatrechtlicher Natur ist (so auch OLG Celle vom 21.10.2004 - 4 U 78/04) So hat es auch der BGH in einem Fall entschieden, in dem es um die Beeinträchtigung der Standfestigkeit einer Mauer durch Baumwurzeln ging, welche von der Bepflanzung eines angrenzenden Grünstreifens einer Gemeindestraße herrührte (BGH vom 08.03.1990 - III ZR 141/88 = NJW 1990, 3195, 3196). - BGH, 21.05.2010 - V ZR 10/10
Wohnungseigentum: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch eines Sondereigentümers …
Auszug aus AG Berlin-Wedding, 09.01.2018 - 7 C 96/17
Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Nutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, jedoch auch nicht nach §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB verhindern kann und wenn ihm hierdurch Nachteile entstehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGH vom 21.05.2010 - V ZR 10/10 = NJW 2010, 2347, 2348;… Münchener Kommentar zum BGB/Brückner, 7. Auflage 2017, § 906 Rn. 195).