Rechtsprechung
   AG Bernau, 18.09.2019 - 2 Cs 226 Js 7322/19 (346/19)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,53712
AG Bernau, 18.09.2019 - 2 Cs 226 Js 7322/19 (346/19) (https://dejure.org/2019,53712)
AG Bernau, Entscheidung vom 18.09.2019 - 2 Cs 226 Js 7322/19 (346/19) (https://dejure.org/2019,53712)
AG Bernau, Entscheidung vom 18. September 2019 - 2 Cs 226 Js 7322/19 (346/19) (https://dejure.org/2019,53712)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,53712) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Vorlage an das BVerfG: Sind die Regelungen zum Verkehr/Erwerb von Cannabis verfassungswidrig?

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Richter zweifelt an Strafvorschriften

  • lto.de (Pressebericht, 24.04.2020)

    Normenkontrollantrag des AG Bernau eingegangen: Prüft Karlsruhe diesmal das Cannabis-Verbot?

Besprechungen u.ä.

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • lto.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Gibt das BVerfG das Hanf frei?: "Das Klima hat sich fundamental geändert"

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (37)

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus AG Bernau, 18.09.2019 - 2 Cs 346/19
    a) Entscheidung vom 09.03.1994 -­ 2 BvR 2031/92 ­.

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 ­ 2 BvR 2031/92 ­ auf die Vorlagen von insgesamt sieben Strafgerichten, Strafkammern und Amtsgerichten lautet in ihren amtlichen Leitsätzen:.

    In seiner Entscheidung vom 09.03.1994 ­- 2 BvR 2031/92 ­- stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass nach Einschätzung des Gesetzgebers die von dem Genuss.

    Es verblieben dennoch auch nach dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht unbeträchtliche Gefahren und Risiken, sodass die Gesamtkonzeption des Gesetzes in Bezug auf Cannabisprodukte auch weiterhin vor der Verfassung Bestand habe (BVerfG, Entscheidung vom 09.03.1994 ­ 2 BvL 43, 51, 63, 64, 70, 80/92, 2 BvR 2031/92 ­, S. 177 ff. ­ anders: Abweichende Meinung des Richters Sommer zum Beschluss des Zweiten Senats vom 09.03.1994 ­ 2 BvL 43, 51, 63, 64, 70, 80/92, 2 BvR 2031/92-).

    Diese These von Cannabis als Einstiegsdroge hat das Bundesverfassungsgericht bereits in der Entscheidung vom 09.03.1994 unter Bezugnahme auf den damaligen Wissensstand zurückgewiesen (vgl. BVerfGE 90, 145,181 m.w.N ).Auch durch Kleiber/Kovar wird dieser These im Rahmen Ihrer Expertise nochmals ausdrücklich entgegen getreten (vgl. hierzu Möller, S.90 f.; Soellner 2010; Thomasius 2006, S. 126).

    1994 war es die Sorge des Bundesverfassungsgerichts, dass "als Folge einer solchen Freigabe mit Sicherheit einsetzende Werbung" ... "den Massenkonsum der Droge bis zu einem solchen Ausmaß anheizen" würde, "daß auch die letzten ihrer psychischen Veranlagung wegen besonders drogengefährdeten Menschen erreicht würden" und dass der "Schaden, der mit der ,Integration" dieser Droge für die Allgemeinheit verbunden wäre", sich bei der damaligen "unsicheren Erkenntnislage nicht hinreichend im Voraus berechnen" ließ, "aber überschlägig als sehr hoch" veranschlagt wurde (BVerfG vom 09.03.1994 ­ 2 BvR 2031/92 ­ Rn. 132).

    Das ist unter anderem dann der Fall, wenn sich eine bei Erlass des Gesetzes verfassungsrechtlich unbedenkliche Einschätzung des zugrundeliegenden Wirklichkeitsausschnitts später als ganz oder teilweise unzutreffend erweist (vgl. BVerfGE 90, 145 (219 f.)).

    Dabei geht die Vorlage davon aus, dass die vom Bundesverfassungsgericht in seiner früheren Entscheidung ­ BVerfGE 90, 145 ­ gebilligte Konzeption des Gesetzgebers , "den gesamten Umgang mit Cannabisprodukten mit Ausnahme des Konsums selbst wegen der von der Droge und dem Drogenhandel ausgehenden Gefahren für den Einzelnen und die Allgemeinheit einer umfassenden staatlichen Kontrolle zu unterwerfen und zur Durchsetzung dieser Kontrolle den unerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten lückenlos mit Strafe zu bedrohen", heute nicht mehr aufrechterhalten werden kann.

    2 Abs. 1 GG schützt alle Formen menschlichen Handelns und Verhalten ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. BVerfGE 6, 32,36; 54,143,146; 80,137,152 ff; 90, 145 171 und zuletzt in dem sogenannten Sterbehilfe-Urteil vom 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15 - ).

    Die Freiheit der Person, die das Grundgesetz als "unverletzlich" bezeichnet, ist jedoch ein so hohes Rechtsgut, dass in sie aufgrund des Gesetzesvorbehalts des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG nur aus besonders gewichtigen Gründen eingegriffen werden darf (BVerfGE 90, 145 (172) m. w. N. Darüber hinaus verstößt die Aufnahme von Cannabisprodukten in die Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG mit der Folge, dass der unerlaubte Verkehr von Cannabisprodukten mit Geld oder Freiheitsstrafe bedroht ist, im Hinblick auf die Ungleichbehandlung mit Alkohol gegen Art. 3 Abs. 1 GG .Und schließlich verstößt die gegenwärtige Gesetzeslage auch gegen Art. 6 GG, da der Staat seiner Verpflichtung nicht nachkommt, Jugendliche und ihre Familien zu schützen.

    Bereits hier soll im Hinblick auf die im Jahr 1994 vorgenommenen Wertung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 90, 145 (171)) ­ hervorgehoben werden, dass sich der Umgang mit Cannabis mitnichten auf das Berauschen reduziert.

    Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann; es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl. BVerfGE 90, 145 (172) m. w. N.).

    Bei der vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geforderten Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung des erstrebten Zwecks sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, welcher vom Bundesverfassungsgericht nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (BVerfGE 90, 145 (173).

    Aufgrund des daraus folgenden besonders intensiven Eingriffscharakters darf das Strafrecht nur als letztes Mittel angewandt werden (vgl. BVerfGE 90, 145 (213); Hassemer, Winfried, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG), KJ 1992, S. 64 f.).

    Schon der Androhung von Strafe kommt ­ neben ihrer Verhängung und Vollziehung ­ als Grundrechtseingriff besonderes Gewicht zu (vgl. hierzu auch: abweichendes Votum Sommer, BVerfGE 90, 145 (213)).

    Insbesondere Jugendliche sollen vor der (psychischen) Abhängigkeit von Betäubungsmitteln bewahrt werden (vgl. die Begründungen der Regierungsvorlage zum Betäubungsmittelgesetz 1971, BR-Drucks. 665/70 [neu], S. 2 und die Regierungsvorlage des Betäubungsmittelgesetzes 1981, BT-Drucks. 8/3551, S. 23 f.; sowie BVerfGE 90, 145 (174) m. w. N.).

    Weiter sollen durch die Vorschriften des BtMG ­ entsprechend den internationalen Abkommen ­ der unerlaubte Verkehr mit Betäubungsmitteln verhindert und damit die transnationale organisierte Kriminalität, welche durch den Handel mit Betäubungsmittel hohe finanzielle Gewinne und Reichtümer erwirtschafte, bekämpft sowie eine Untergrabung der rechtmäßigen Wirtschaft verhindert werden (vgl. Präambel des Suchtstoffübereinkommens 1988; BVerfGE 90, 145 (175 f.)).

    Im Hinblick auf das Ziel einer allgemeinen Regulierung des Drogenmarktes sowie insbesondere der Bekämpfung internationaler Drogenkartelle mag es sich grundsätzlich um einen legitimen Zweck handeln, der jedoch als Legitimation für die Bestrafung des Einzelnen, als Instrumentalisierung des Betroffenen bereits erhebliche Bedenken im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 GG, nämlich die Menschenwürde, aufwirft (vgl. BVerfGE 90, 145, 220 f.; Böllinger 2018 S. 6).

    Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl. BVerfGE 90, 145 (173) m. w. N.).

    Die Strafe könnte dann im Blick auf die Freiheitsrechte des Betroffenen und unter Berücksichtigung der individuellen Schuld des Täters und der sich hieraus ergebenden spezialpräventiven kriminalpolitischen Ziele eine übermäßige und daher unverhältnismäßige Sanktion darstellen (BVerfGE 90, 145 (185)).

    Im Rahmen der Prüfung, ob vorliegend und mittlerweile das Übermaßverbot durch den Gesetzgeber verletzt wird, bedarf es auch immer einer Prüfung der durch die Gesetzgebung ausgehenden Beeinträchtigung der Grundrechte des oder der betroffenen Bürger (vgl. BVerfGE 90, 145, 185).

    Schließlich ist vorliegend eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch im Hinblick auf den dem Gesetzgeber im Hinblick auf Zweck und Umsetzung von Gesetzen grundsätzlich zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfGE 90, 145 (183) m. w. N.) geboten.

    Das Bundesverfassungsgericht führte in seiner Entscheidung 1994 aus, dass die unterschiedliche Behandlung von Cannabisprodukten und Alkohol gerechtfertigt seien, weil sich der Konsum von Alkohol dadurch von dem Konsum von Cannabis unterscheide, da der Alkohol in einer Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten genutzt und konsumiert werde (BVerfGE 90, 145 (197)).

    Dagegen ging das Bundesverfassungsgericht 1994 davon aus, dass beim Konsum von Cannabisprodukten die Erzielung einer berauschenden Wirkung typischerweise im Vordergrund stehe (BVerfGE 90, 145 (186)).

    Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 9.3.1994 (BVerfGE 90, 145 ff. ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat den Strafverfolgungsorganen aufgegeben, in diesen Fällen nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich abzusehen haben Es mahnte zugleich eine einheitliche Regelung auf der gesamten Bundesebene an (vgl. BVerfGE 90, 145, 190/191).

    Des Weiteren stellte das Bundesverfassungsgericht bereits 1994 fest, dass die Abwägung zwischen dem Eingriff in die Grundrechte und dem Schutz von Rechtsgütern hinsichtlich des Umgangs mit geringen Mengen Cannabis die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der diesbezüglichen Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zur Folgen haben könnte (vgl. BVerfGE 90, 145, 185).

    Eine materiell - rechtliche Lösung dahingehend, dass der Gesetzgeber verpflichtet sei eine Strafverfolgung von Konsumenten zu verhindern, indem er von vornherein Konsumenten bis zu einer festzusetzenden Menge straflos stellt, wurde zwar diskutiert aber nicht verlangt (vgl. abweichende Ansicht Sommer BVerfGE 90, 145, S. 212 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht verpflichtete insoweit die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31 a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich abzusehen (BVerfGE Urteil vom 9.03.1994, 2 BvR 2031/92, Leitsatz Nr. 3).

    In seiner Begründung hat das Bundesverfassungsgericht es als bedenklich angesehen, wenn es bei einer 1994 festgestellten unterschiedlichen Einstellungspraxis in den verschiedenen Bundesländern bliebe ( BVerfGE 90,145,190).

    Als zentrale Differenzpunkte wurden dabei die Bestimmungen zur geringen Menge und die rechtliche Behandlung von Wiederholungstätern genannt (BVerfGE Urteil vom 09.03.1994, 2 BvR 2031/92, Rn. 167).

    Eine solche im Wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis sei nicht gewährleistet, sofern "die Behörden in den Ländern durch allgemeine Weisungen die Verfolgung bestimmter Verhaltensweisen nach abstraktgenerellen Merkmalen wesentlich unterschiedlich vorschrieben oder unterbänden" (BVerfGE 90, 145,190).

    Denn die Grenzen der Strafbarkeit werden nicht durch den Gesetzgeber, sondern durch Richtlinien der Bundesländer und deren Staatsanwaltschaften als Teil der Exekutive bestimmt (vgl. auch Sondervotum Sommer BVerfGE 90, 145, 224).

  • BVerfG, 29.06.2004 - 2 BvL 8/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschriften über den Umgang mit Cannabis

    Auszug aus AG Bernau, 18.09.2019 - 2 Cs 346/19
    Auch hat das Gericht insbesondere hinsichtlich der zur hilfsweise gestellten Überprüfung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG teilweise auf wörtliche Begründungen aus der Vorlageentscheidung des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 11. März 2002 zurückgegriffen (vgl. - 2 BvL 8/02 -), da diese heute wesentlich mehr Berechtigung haben als noch im Jahre 2002.

    b) Entscheidung vom 29.06.2004 ­- 2 BvL 8/02 ­.

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.06.2004 ­- 2 BvL 8/02 ­- auf den Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 11.03.2002 stellt fest, dass die Vorlage den Begründungsanforderungen für eine erneute Richtervorlage nicht gerecht wird.

    Schließlich wäre und sei die mögliche Auslösung eines sogenannten "amotivationalen Syndroms" umstritten (BVerfG, Beschluss vom 29.06.2004, ­ 2 BvL 8/02 ­, Rdnr. 43).

    Einer früheren Entscheidung mithin der aus dem Jahr 1994 kommen gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft und Rechtskraftwirkung zu (vgl. BVerfGE 33, 199, BVerfGE zu 2 BvL 8/02).

    Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 29.06.2004 ­- 2 BvL 8/02 -.

    Mit Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.06.2004 ­ 2 BvL 8/02 ­ auf den Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 11.03.2002 wurde im Ergebnis festgestellt, dass die Vorlage den Begründungsanforderungen für eine erneut Richtervorlage nicht ausgereicht habe.

  • AG Bernau, 11.03.2002 - 3 Cs 387/01

    Vorlagebeschluß an das BVerfG wegen vermuteter Verfassungswidrigkeit von

    Auszug aus AG Bernau, 18.09.2019 - 2 Cs 346/19
    Auch hat das Gericht insbesondere hinsichtlich der zur hilfsweise gestellten Überprüfung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG teilweise auf wörtliche Begründungen aus der Vorlageentscheidung des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 11. März 2002 zurückgegriffen (vgl. - 2 BvL 8/02 -), da diese heute wesentlich mehr Berechtigung haben als noch im Jahre 2002.

    Eine Vorlage der Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 11.03.2002 wurde durch eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts mit Datum vom 29.06.2004 als unzulässig eingestuft, da nach Ansicht der Kammer die an eine erneute Vorlage gestellten besonderen Begründungsanforderungen nicht erfüllt gewesen seien.

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.06.2004 ­- 2 BvL 8/02 ­- auf den Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 11.03.2002 stellt fest, dass die Vorlage den Begründungsanforderungen für eine erneute Richtervorlage nicht gerecht wird.

    Auch in seiner ­- auf die Vorlage des Amtsgerichts Bernau vom 11.03.2002 ergangenen ­- Entscheidung vom 29.06.2004 stellt das Bundesverfassungsgericht noch fest, dass "nach damaligem Erkenntnisstand nicht unbeträchtliche Gefahren und Risiken" im Hinblick auf die Wirkung des Cannabiskonsums für den Einzelnen und die Allgemeinheit verblieben.

    Das Amtsgericht Bernau hat nach 1994 im Jahr 2002 eine erneute Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht adressiert.

    Mit Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.06.2004 ­ 2 BvL 8/02 ­ auf den Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 11.03.2002 wurde im Ergebnis festgestellt, dass die Vorlage den Begründungsanforderungen für eine erneut Richtervorlage nicht ausgereicht habe.

    Im Auftrag gegeben wurde diese Studie im Herbst des Jahres 2002 und im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 11.03.2002 (vgl. - BVerfGE zu 2 VvL 8/02 -).

  • AG Münster, 12.11.2020 - 50 Cs 184/20

    Richtervorlage: Cannabis-Verbot landet nochmal in Karlsruhe

    Nach Eingang des Strafbefehlsantrages eröffneten sich Bedenken gegen den Erlass des beantragten Strafbefehls, da dem Amtsgericht inzwischen der Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Bernau (2 Cs 226 Js 7322/19) in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt zur Kenntnis gelangt war, welcher die seit Jahren gehegten Zweifel des Unterzeichners bezüglich der Verfassungswidrigkeit einer solchen Verurteilung treffen zusammenfasste.

    Bezüglich der weiteren Begründung des Beschlusses übernimmt das Gericht unter Berücksichtigung der zeitlichen Ressourcen, welche einem Amtsgericht zur Verfügung stehen und unter Berücksichtigung des weitgehend gleichgelagerten Grundsachverhaltes im Hinblick auf die vorgeworfene strafbare Handlung nach eigener Prüfung im Folgenden wörtliche Teile des Vorlagebeschlusses des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 18. September 2019 ((2 Cs 226 Js 7322/19 (346/19)) welches wiederum teilweise wortwörtliche Passagen, insbesondere zu den neuen entscheidungserheblichen Tatsachen aus der vom Deutschen Hanfverband durch Rechtsanwälte erstellten Mustervorlage übernommen hat.

  • LG Frankfurt/Oder, 25.06.2021 - 24 Qs 11/21

    Andreas Müller (Richter)

    Nachdem dem Angeschuldigten aufgrund richterlicher Verfügung die Anklage am 17.6.2020 zugestellt worden war, verwies der zuständige Amtsrichter am 30.7.2020 in einem Vermerk in den Akten auf einen Beschluss des Amtsgerichts in einem dort ebenfalls anhängigen Verfahren (2 Cs 226 Js 7322/19 (346/19) vom 18.9.2019 sowie darauf, dass dieses Verfahren ausgesetzt und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden sei.

    In seinem, dem Angeschuldigten und der Staatsanwaltschaft mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandten Vermerk vom 30.7.2020 hat der abgelehnte Richter ausgeführt, dass nicht prognostiziert werden könne, wann mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den dort seit dem 24.4.2020 anhängigen Vorlagebeschluss vom 18.9.2019 in dem Verfahren des Amtsgerichts 2 Cs 226 Js 7322/19 (346/19) zu rechnen sei und es möglicherweise 1 bis 2 Jahre bis zu einer Entscheidung dauern werde.

  • AG Frankfurt/Oder, 10.11.2021 - 412 Cs 100/21
    Die in Rede stehende Fragestellung verfassungsrechtlicher Art ist schwierig, was sich etwa aus dem einschlägigen Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 18.09.2019, 2 Cs 226 Js 7322/19 (346/19), 2 Cs 346/19, juris, ergibt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht