Rechtsprechung
AG Biedenkopf, 31.10.2002 - 5 C 383/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abbruch oder Unterbrechung einer Reise; Leistungen aus einer Reiseabbruchsversicherung
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
AVB RA 2000 § 1; AVB RR 2000 § 2
Abgrenzung der Reiseunterbrechung von Reiseabbruch - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Während des Urlaubs krank geworden - Reiserücktrittskostenversicherung muss nur für Reiseabbruch zahlen
- vergleich-reiseruecktritt.de (Kurzinformation)
Reiserücktritt: Reisebbruch, Reiseunterbrechnung
Papierfundstellen
- VersR 2003, 902
Wird zitiert von ... (2)
- LG Köln, 14.04.2005 - 24 O 46/03
Leistungsanspruch aus einer Reiseabbruch-Versicherung und einer …
Dabei ist davon auszugehen, dass eine Reiseunterbrechung dann vorliegt, wenn der Versicherte während der Reise lediglich einzelne Reiseleistungen oder Reiseabschnitte nicht nutzen kann (AG Biedenkopf, VersR 2003, 902).Die Situation stellte sich nicht derart dar, dass der Kläger nur vorübergehend - während weniger Tage - unfallbedingt einige Reiseleistungen nicht hatte wahrnehmen können, danach aber seinen Urlaubsaufenthalt hatte fortsetzen, am gebuchten Rückflug teilnehmen und somit die Reise hatte planmäßig beenden können (vgl. AG Dresden, VersR 2000, 633; AG Biedenkopf, VersR 2003, 902).
- AG Rheine, 03.12.2013 - 4 C 294/13 Dem gegenüber liegt eine nach den Vertragsbedingungen nicht entschädigungspflichtige Reiseunterbrechung vor, wenn der Versicherte während der Reise einzelne Reiseleistungen oder Reiseabschnitte nicht nutzt und im weiteren Verlauf wieder an den gebuchten Reiseleistungen teil nimmt (vgl. AG Biedenkopf, 5 C 383/02 vom 31.10.2002, AG München, 243 C 11879/92 vom 15.09.1992, jeweils recherchiert nach Juris).
Demgegenüber liegt eine nach den Vertragsbedingungen nicht entschädigungspflichtige Reiseunterbrechung vor, wenn der Versicherte während der Reise einzelne Reiseleistungen oder Reiseabschnitte nicht nutzt und im weiteren Verlauf wieder an den gebuchten Reiseleistungen teilnimmt (vgl. AG Biedenkopf, 5 C 383/02 vom 31.10.2002, AG München, 243 C 11879/92 vom 15.09.1992, jeweils recherchiert nach Juris).