Rechtsprechung
AG Bielefeld, 28.03.2018 - 42 C 309/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche wegen unerlaubter Verwendung des Computerspiels "Metro Last Light" in einer Internettauschbörse i.R.d. Aufsichtspflicht der Mutter über ihre minderjährigen Kinder
- kanzlei.biz
Schadensschätzung anhand legalen Downloadangeboten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Schadensschätzung bei illegalem Download - Entgelt für legale Downloadangebote heranziehen!
- ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)
Zur Schadensschätzung können verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet herangezogen werden
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Zur Schadensschätzung können verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet herangezogen werden
Papierfundstellen
- ZUM 2018, 736
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.06.2015 - I ZR 7/14
Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse
Auszug aus AG Bielefeld, 28.03.2018 - 42 C 309/17
Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 11.6.2015 I ZR 7/14).Gibt es- wie im vorliegenden Fallkeine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH Urteil vom 11.06.2015 Az: I ZR 7/14).
Nach Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil vom 11.06.2015 I ZR 7/14) können im Rahmen der Schadensschätzung verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote im Internet herangezogen werden.
- BGH, 12.05.2016 - I ZR 272/14
Zur Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen
Auszug aus AG Bielefeld, 28.03.2018 - 42 C 309/17
Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen der Verletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen des erkennenden Gerichts zu bestimmen (BGH Urteil vom 12.05.2016 Az: I ZR 272/14).