Rechtsprechung
AG Bocholt, 09.03.2016 - 11 C 212/15 |
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- BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04
Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf
Auszug aus AG Bocholt, 09.03.2016 - 11 C 212/15
Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Kläger bei der Schadensbehebung gehalten, im Rahmen der Zumutbarkeit und unter Beachtung seiner individuellen Situation in der Regel den wirtschaftlichsten Weg zu nehmen (BGH, NJW 2005, 3134 f.;… LG Bochum, a.a.O., m.w.N.).Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Kläger nicht verpflichtet, der Beklagten vor Veräußerung die Möglichkeit zu geben, ein höheres Restwertangebot abzugeben (BGH, NJW 2005, 3134, 3135).
Daher kann er in der Regel das Fahrzeug vor Zugang eines Restwertangebots der Versicherung veräußern, es ist auch nicht erforderlich, nach Übersendung des Sachverständigengutachtens noch eine Zeit abzuwarten, ob und welches Restwertangebot die Versicherung übermittelt (BGH, NJW 2005, 3134; LG Bochum, a.a.0., m.w.N.).
- LG Bochum, 05.09.2006 - 9 S 106/06
Ausgestaltung des Umfangs des Schadensersatzanspruchs i.R.d. Regulierung eines …
Auszug aus AG Bocholt, 09.03.2016 - 11 C 212/15
Dem Geschädigten steht vorrangig die Ersetzungsbefugnis zu, er ist "Herr des Restitutionsgeschehens" (LG Bochum, Urt. v. 05.09.2006 - 9 S 106/06, juris).