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   AG Bonn, 03.02.2017 - 112 C 90/16   

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https://dejure.org/2017,28497
AG Bonn, 03.02.2017 - 112 C 90/16 (https://dejure.org/2017,28497)
AG Bonn, Entscheidung vom 03.02.2017 - 112 C 90/16 (https://dejure.org/2017,28497)
AG Bonn, Entscheidung vom 03. Februar 2017 - 112 C 90/16 (https://dejure.org/2017,28497)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Bonn verurteilt nach durchgeführter Reparatur zur Zahlung der vollen Verbringungskosten und den Reinigungskosten sowie zu den Mietwagenkosten mit Urteil vom 3.2.2017 - 112 C 90/16 -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • LG Bonn, 31.08.2016 - 8 S 141/16

    Verkehrsunfall - Mietwagenangebot der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung

    Auszug aus AG Bonn, 03.02.2017 - 112 C 90/16
    Jedoch muss es sich - neben der von dem Bundesgerichtshof in der vorbenannten Entscheidung thematisierten tatsächlichen Erreichbarkeit des Angebots auch um ein - für den Geschädigten - zumutbares Angebot handeln, was jedenfalls nicht bei telefonischen Angeboten mit Selbstbeteiligung im Rahmen der Vollkasko der Fall ist (LG Bonn Beschlüsse v. 31.08.2016 und 06.10.2016, 8 S 141/16).
  • BGH, 15.09.2015 - VI ZR 475/14

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ermittlung der erforderlichen Kosten für die

    Auszug aus AG Bonn, 03.02.2017 - 112 C 90/16
    Maßgeblich ist der Aufwand, der vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheint; dabei ist auf die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten abzustellen (st. Rspr., vgl. BGH Urt 15.09.2015, VI ZR 475/14).
  • OLG Karlsruhe, 22.12.2015 - 14 U 63/15
    Auszug aus AG Bonn, 03.02.2017 - 112 C 90/16
    Daneben sieht das Gutachten vom 01.02.2016 (Ing.-Büro ... die Kosten für die Außen- und Innenreinigung als notwendig an. Die Möglichkeit, die Werkstattrechnung oder das Gutachten aus eigener Kenntnis zu überprüfen oder die Durchführung der Reparatur selbst zu kontrollieren, hat der Geschädigte nur in wenigen besonderen Fällen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.12.2015, 14 U 63/15).
  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 563/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Verletzung der Schadensminderungspflicht bei

    Auszug aus AG Bonn, 03.02.2017 - 112 C 90/16
    Zwar kann das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder zu ermitteln, beachtlich sein (BGH, Urt. v. 26.04.2016, VI ZR 563/15).
  • OLG Köln, 30.07.2013 - 15 U 212/12

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Bonn, 03.02.2017 - 112 C 90/16
    Die Klägerseite hat auf der Linie der Rechtsprechung von Amtsgericht Bonn, Landgericht Bonn und Oberlandesgericht Köln das arithmetische Mittel zwischen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste in dem relevanten Postleitzahlengebiet in Ansatz gebracht, wobei auch der Ein-Tageswert entsprechend der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln ermittelt wurde (vgl. OLG Köln, Urt. v. 30.07 und Urt v. 01.08.2013, 15 U 212/12 und 15 U 9/12).
  • OLG Köln, 01.08.2013 - 15 U 9/12

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Bonn, 03.02.2017 - 112 C 90/16
    Die Klägerseite hat auf der Linie der Rechtsprechung von Amtsgericht Bonn, Landgericht Bonn und Oberlandesgericht Köln das arithmetische Mittel zwischen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste in dem relevanten Postleitzahlengebiet in Ansatz gebracht, wobei auch der Ein-Tageswert entsprechend der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln ermittelt wurde (vgl. OLG Köln, Urt. v. 30.07 und Urt v. 01.08.2013, 15 U 212/12 und 15 U 9/12).
  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

    Auszug aus AG Bonn, 03.02.2017 - 112 C 90/16
    Denn der Freistellungsanspruch wandelt sich in einen Zahlungsanspruch, wenn der Geschädigte jeden Schadenersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH, Urt. v. 13.01.2004, XI ZR 355/02).
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