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   AG Bonn, 04.12.2008 - 2 C 236/08   

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https://dejure.org/2008,24050
AG Bonn, 04.12.2008 - 2 C 236/08 (https://dejure.org/2008,24050)
AG Bonn, Entscheidung vom 04.12.2008 - 2 C 236/08 (https://dejure.org/2008,24050)
AG Bonn, Entscheidung vom 04. Dezember 2008 - 2 C 236/08 (https://dejure.org/2008,24050)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Miete eines Ersatz-Pkws als Unfallfolge; Ersatz der Mietwagenkosten durch den Mieter; Abtretung der Ersatzansprüche gegen den Unfallverursacher; Berechnung der angemessen Mietkosten anhand des Schwacke Automietpreisspiegels; Rechtswirksamkeit der Abtretung ...

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    Weitere Mietwagenkosten zugesprochen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus AG Bonn, 04.12.2008 - 2 C 236/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (zuletzt BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 - ).
  • LG Mönchengladbach, 20.01.2009 - 5 S 110/08

    Rechtsdienstleistung - Wirksamkeit der Abtretung nach dem RDG

    Zu ihrer Haupttätigkeit gehört die Autovermietung, während sich die Forderungseinziehung als bloße Nebenleistung darstellt (vgl. § 5 RDG; AG Bonn, Urteil vom 13.11.2008 - 2 C 236/08 - Bl. 250 ff. d.A.).
  • AG Rostock, 08.07.2010 - 42 C 15/10
    Zu seiner Haupttätigkeit gehört die Autovermietung, während sich die Forderungseinziehung als bloße Nebenleistung darstellt (vgl.§ 5 RDG; AG Bonn, Urteil vom 04.12.2008, AZ: 2 C 236/08).
  • LG Halle, 09.04.2009 - 5 O 485/08
    Nach obergerichtlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 09.05.2006, Az.: VI ZR 117/05, zitiert nach juris) kann der Tatrichter anhand dieses Kriteriums die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung von Mietwagenkosten ermitteln, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (AG Bonn, Urteil vom 04.12.2008, 2 C 236/08, mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07, zitiert nach juris).
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