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   AG Bonn, 09.05.2018 - 111 C 136/17   

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AG Bonn, 09.05.2018 - 111 C 136/17 (https://dejure.org/2018,16801)
AG Bonn, Entscheidung vom 09.05.2018 - 111 C 136/17 (https://dejure.org/2018,16801)
AG Bonn, Entscheidung vom 09. Mai 2018 - 111 C 136/17 (https://dejure.org/2018,16801)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • webshoprecht.de

    Kunden-Feedback-Befragungen sind ohne Zustimmung des Empfängers unzulässige Werbung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsanspruch eines Rechtsanwalts von E-Mail-Kontakten zu Werbezwecken durch ein Telekommunikationsunternehmen ohne seine Einwilligung

  • online-und-recht.de

    E-Mail-Werbung bereits dann, wenn Kundenzufriedenheits-Umfrage lediglich am Ende der elektronischen Nachricht

  • kanzlei.biz

    Auch E-Mails, die nur in der Signaturzeile Werbecharakter haben, können unzulässig sein

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Spam ist auch in ansonsten sachbezogener E-Mail möglich

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    E-Mail mit Kundenbefragung ohne Opt-In ist unzulässige Werbung

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Werbung in der E-Mail-Signatur kann abgemahnt werden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Unzulässige E-Mail-Werbung auch dann, wenn bloß im Footer Link zu einer Kundenzufriedenheits-Umfrage

Papierfundstellen

  • MIR 2018, Dok. 036
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 15.12.2015 - VI ZR 134/15

    Zur Zulässigkeit sogenannter "No-Reply" Bestätigungsmails mit Werbezusätzen

    Auszug aus AG Bonn, 09.05.2018 - 111 C 136/17
    Insbesondere hat er eine konkrete E-Mail-Adresse genannt, sodass es nicht darauf ankommt, ob sich der Unterlassungsanspruch des Klägers nur auf einzelne E-Mail-Adressen bezieht (OLG Frankfurt, MMR 2014, 115; KG, NJW-RR 2005, 51), oder der Unterlassungsanspruch ein personenbezogenes Recht und Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist (vgl. BGH NJW 2016, 870, juris Rn. 11; BGH, NJW 2009, 2958; AG Bonn, MMR 2018, 123).

    Direktwerbung ist gegeben, wenn der Werbende einen unmittelbaren Kontakt zu einem bestimmten Adressaten herstellt, sei es durch persönliche Ansprache, Briefsendungen oder durch Einsatz von Telekommunikationsmitteln wie Telefon, Telefax oder E-Mail (BGH, NJW 2016, 870, juris Rn. 16).

    Dies hat aber nicht zur Folge, dass die in der Signatur enthaltene Werbung von vornherein keine Direktwerbung darstellen könnte (BGH, NJW 2016, 870, juris Rn. 19).

    Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert (BGH, NJW 2016, 870, juris Rn. 23; BGH, GRUR 2013, 1259, juris Rn. 25).

  • BGH, 20.05.2009 - I ZR 218/07

    E-Mail-Werbung II

    Auszug aus AG Bonn, 09.05.2018 - 111 C 136/17
    Insbesondere hat er eine konkrete E-Mail-Adresse genannt, sodass es nicht darauf ankommt, ob sich der Unterlassungsanspruch des Klägers nur auf einzelne E-Mail-Adressen bezieht (OLG Frankfurt, MMR 2014, 115; KG, NJW-RR 2005, 51), oder der Unterlassungsanspruch ein personenbezogenes Recht und Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist (vgl. BGH NJW 2016, 870, juris Rn. 11; BGH, NJW 2009, 2958; AG Bonn, MMR 2018, 123).

    Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schon bei einmaliger Zusendung einer Werbe-E-Mail unter Nichtkonkurrenten vor, wenn diese ohne vorherige Einwilligung des Adressaten erfolgt (vgl. BGH NJW 2009, 2958, 2959).

    Nach der Rechtsprechung des BGH und in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (Abl. EU L 376 S. 21) ist Werbung daher jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (BGH, NJW 2009, 2958, 2959).

    Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 2009, 2958, juris Rn. 7).

  • BGH, 15.12.2011 - I ZR 174/10

    Bauheizgerät

    Auszug aus AG Bonn, 09.05.2018 - 111 C 136/17
    Insbesondere bedarf es bei einem - wie hier - nicht systematischen, sondern nur einmaligen Abmahnverhalten weiterer Hinweise auf das Vorliegen sachfremder Motive (BGH, WRP 2012, 930, juris Rn. 33).

    Sofern die Beklagte auf die Rechtsprechung des BGH verweist, nach der die Vereinbarung einer starren Vertragsstrafe unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs einen Rechtsmissbrauch indiziert (vgl. BGH, WRP 2012, 930), so geht ihr Einwand fehl.

    Denn bei einem wie hier nicht systematischen, sondern nur einmaligen Abmahnverhalten bedarf es für einen Rechtsmissbrauch noch weiterer Hinweise auf das Vorliegen sachfremder Motive (BGH, WRP 2012, 930, juris Rn. 33).

  • AG Bonn, 01.08.2017 - 104 C 148/17

    Zum Bezeichnungsumfang des Unterlassungsantrags und in Autoreply-Mails

    Auszug aus AG Bonn, 09.05.2018 - 111 C 136/17
    Insbesondere hat er eine konkrete E-Mail-Adresse genannt, sodass es nicht darauf ankommt, ob sich der Unterlassungsanspruch des Klägers nur auf einzelne E-Mail-Adressen bezieht (OLG Frankfurt, MMR 2014, 115; KG, NJW-RR 2005, 51), oder der Unterlassungsanspruch ein personenbezogenes Recht und Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist (vgl. BGH NJW 2016, 870, juris Rn. 11; BGH, NJW 2009, 2958; AG Bonn, MMR 2018, 123).

    Der Begriff der Werbung umfasst alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind (so auch AG Bonn, MMR 2018, 123).

    Nach unionsrechtskonformer Auslegung von §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB aufgrund von Art. 13 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie und unter Berücksichtigung des Erwägungsgrunds (40) ist die Rechtswidrigkeit des Eingriffs entgegen der grundsätzlichen Abwägungsentscheidung indiziert (so auch AG Bonn, MMR 2018, 123).

  • BGH, 14.03.2017 - VI ZR 721/15

    Wann ist die Einwilligung eines Gewerbetreibenden in E-Mail-Werbung wirksam?

    Auszug aus AG Bonn, 09.05.2018 - 111 C 136/17
    Wegen der Eigenart des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BGH, NJW 2017, 2119, juris Rn. 28).

    Nach der Rechtsprechung des BGH gilt hier, dass der Schutz der geschäftlichen Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe, vorrangig gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben von anderen Unternehmen oder Gewerbetreibenden ist und dass die berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft, ihre Produkte werbemäßig anzupreisen, es angesichts der Vielfalt der Werbemethoden nicht erfordern, mit der Werbung in die internen Betriebsabläufe einzudringen (vgl. BGH, GRUR 20, 818, 819 zu Telefonwerbung; BGH, NJW 2017, 2119, juris Rn. 28 zu E-Mail-Werbung).

  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 208/12

    Empfehlungs-E-Mail

    Auszug aus AG Bonn, 09.05.2018 - 111 C 136/17
    Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert (BGH, NJW 2016, 870, juris Rn. 23; BGH, GRUR 2013, 1259, juris Rn. 25).
  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 155/09

    Sedo

    Auszug aus AG Bonn, 09.05.2018 - 111 C 136/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der Abmahnende gegenüber dem Abgemahnten grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (BGH, NJW 1970, 243, 245; BGH, GRUR 2011, 617, 618).
  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 150/09

    Basler Haar-Kosmetik

    Auszug aus AG Bonn, 09.05.2018 - 111 C 136/17
    Ein auf dieses Rechtsinstitut gestützter Anspruch setzt voraus, dass dem Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegenüber dem Abgemahnten zugestanden hat und die Abmahnung dem Abgemahnten die Möglichkeit bot, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstigere Weise abzuwenden (vgl. BGH, GRUR 2012, 304, 305).
  • BGH, 13.12.2011 - VI ZR 274/10

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für die

    Auszug aus AG Bonn, 09.05.2018 - 111 C 136/17
    Die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts muss zweckmäßig und erforderlich gewesen sein (BGH, NJW-RR 2008, 656, 657; BGH, Urt. v. 12.12.2006, VI ZR 175/05, juris Rn. 10; BGH, AnwBl 2012, 284, 285).
  • LG Hamburg, 07.02.2017 - 312 O 144/16

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage: Unzulässigkeit wegen Rechtsmissbrauchs

    Auszug aus AG Bonn, 09.05.2018 - 111 C 136/17
    Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als das eigentlich beherrschende Motiv der Verfahrensführung erscheinen (LG Hamburg, IPRB 2017, 104; Palandt, 76. Aufl., § 242 Rn. 50).
  • BGH, 20.11.2012 - II ZR 98/10

    Auflösung einer Publikumsgesellschaft: Formelle Legitimation einer auf eine

  • BGH, 24.02.1994 - IX ZR 120/93

    Austausch einer Prozeßbürgschaft

  • BGH, 17.12.1958 - V ZR 135/57

    Gesetzliches Vorkaufsrecht der Aufbaugemeinden

  • BGH, 31.01.1972 - II ZR 86/69

    Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft

  • BGH, 12.04.1984 - I ZR 45/82

    Anwaltsabmahnung

  • BGH, 04.12.2007 - VI ZR 277/06

    Getrennt erfolgte Abmahnungen wegen Verletzung des Allgemeinen

  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 175/05

    Keine Erstattung der Anwaltskosten bei Abmahnung im Selbstauftrag

  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 188/05

    Erstattung von Anwaltskosten für ein Abschlussschreiben wegen unerbetener

  • BGH, 15.10.1969 - I ZR 3/68

    Fotowettbewerb - Abmahnungskosten, §§ 91 ff ZPO, zur Frage der Erstattungspflicht

  • BGH, 19.12.2001 - VIII ZR 282/00

    Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung

  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 296/88

    Schriftform für Nachträge zum Mietvertrag - Anfall des Hilfsantrages bei Revision

  • BGH, 10.05.2007 - V ZB 83/06

    Berücksichtigung eines Eigengebots des Gläubigers bei der Erteilung des

  • BGH, 04.04.2017 - VI ZR 123/16

    Bewertungsportal macht sich Nutzerbewertungen zu Eigen und haftet für falsche

  • LG Münster, 14.01.2015 - 21 O 102/14

    Unerwünschte E-Mail-Werbung im Bereich der Zusendung unter Nichtkonkurrenten ohne

  • OLG Köln, 19.04.2013 - 6 U 222/12

    Wettbewerbswidrigkeit von Kundenzufriedenheitsbefragungen

  • OLG Frankfurt, 30.09.2013 - 1 U 314/12

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. Rechts auf eingerichteten

  • BGH, 15.05.2012 - VI ZR 117/11

    Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb:

  • BGH, 08.04.2009 - VIII ZR 128/08

    Zulässigkeit einer anteiligen Belastung eines Mieters durch formularmäßige

  • BGH, 04.10.2007 - I ZR 143/04

    "Versandkosten"; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages im

  • KG, 22.06.2004 - 9 W 53/04

    Unterlassungsanspruch wegen E-Mail-Spamming: Mithaftung einer politischen Partei

  • BGH, 04.05.2005 - I ZR 127/02

    "statt" -Preis

  • BGH, 14.10.1999 - I ZR 117/97

    Musical-Gala; Unterlassung der bühnenmäßigen Aufführung eines Werkes

  • BGH, 09.09.2004 - I ZR 93/02

    Ansprechen in der Öffentlichkeit II

  • BGH, 09.12.1958 - VI ZR 199/57

    Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 382/15

    Schutz der Privatsphäre: Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand

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