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   AG Bonn, 13.11.2013 - 107 C 84/13   

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https://dejure.org/2013,41283
AG Bonn, 13.11.2013 - 107 C 84/13 (https://dejure.org/2013,41283)
AG Bonn, Entscheidung vom 13.11.2013 - 107 C 84/13 (https://dejure.org/2013,41283)
AG Bonn, Entscheidung vom 13. November 2013 - 107 C 84/13 (https://dejure.org/2013,41283)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verkehrsunfall, Mietwagenkosten, Tarif, Mietpreisspiegel, Vollkaskoversicherung, Redizierung, Selbstbehalt, Zusatzfahrer

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Verkehrsunfall, Mietwagenkosten, Tarif, Mietpreisspiegel, Vollkaskoversicherung, Redizierung, Selbstbehalt, Zusatzfahrer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatz von Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Schätzung nach Schwacke -> Günstigere Angebote sind nur relevant, wenn ihre Konditionen mit der... | Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; Zusatzfahrer; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Rechtsanwaltskosten; Haftungsreduzierung/Versicherung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • LG Bonn, 30.07.2012 - 5 S 94/12

    Zulässigkeit der Heranziehung des Schwacke-Automietpreisspiegels als

    Auszug aus AG Bonn, 13.11.2013 - 107 C 84/13
    Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherung als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, NJW 2010, 2569 m.w.N.; LG Bonn, Urteil vom 05.07.2009, 5 S 266/08, Beschluss vom 30.07.2012, 5 S 94/12, Urteile vom 02.04.2013, 5 S 200/12, und 07.05.2013, 8 S 288/12).

    Der pauschale Hinweis darauf, dass es den Geschädigten möglich gewesen sei, zu den in den Angeboten genannten Preisen eine Anmietung vorzunehmen, genügt nicht den an einen hinreichend substantiierten Sachvortrag zu stellenden Anforderungen (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 30.07.2012, 5 S 94/12).

    (LG Bonn, Beschluss vom 30.07.2012, 5 S 94/12).

    Für Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs ist daher auch kein Raum (vgl. LG Köln, Beschluss vom 30.7.2012, 5 S 94/12).

    Damit wäre es nicht zu vereinbaren, den mit der Abholung der Fahrzeuge beim Vermieter zu Beginn der Mietzeit und der Verbringung des Fahrzeuges zum Vermieter am Ende der Mietzeit verbundenen Aufwand auf die Geschädigten abzuwälzen (LG Bonn, Beschluss vom 30.7.2012, 5 S 94/12, Rn. 16).

  • LG Bonn, 07.05.2013 - 8 S 288/12
    Auszug aus AG Bonn, 13.11.2013 - 107 C 84/13
    Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherung als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, NJW 2010, 2569 m.w.N.; LG Bonn, Urteil vom 05.07.2009, 5 S 266/08, Beschluss vom 30.07.2012, 5 S 94/12, Urteile vom 02.04.2013, 5 S 200/12, und 07.05.2013, 8 S 288/12).

    Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (LG Bonn, Urteil vom 07.05.2013, 8 S 288/12).

    Insbesondere genügt es nicht, dass die Erhebung des Fraunhofer Instituts zu anderen Ergebnissen als der Schwacke-Automietpreisspiegel führt, um Zweifel an der Richtigkeit der letztgenannten Erhebung zu rechtfertigen (vgl. LG Bonn, Urteil vom 07.05.2013, 8 S 288/12).

    Das Gericht sieht schließlich auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 30.7.2013 -15 U 212/12) keine Veranlassung, vom Schwacke-Automietpreisspiegel jedenfalls für 2012 als geeigneter Schätzgrundlage abzuweichen (ebenso LG Bonn, Urteil vom 07.05.2013, 8 S 07.05.2013, 8 S 288/12).

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Bonn, 13.11.2013 - 107 C 84/13
    Der Internetmarkt ist jedoch nicht zwingend und ohne Weiteres mit dem allgemeinen Mietwagenmarkt vergleichbar (vgl. BGH, Urteil vom 2.2.2010 - VI ZR 7/09; LG Bonn, a.a.O.).

    Auch Kosten für Zustellung und Abholung sind in Höhe von ersatzfähig, soweit sie angefallen und abgerechnet sind (vgl. BGH, Urteil vom 2.2.2010 - VI ZR 7/09).

  • LG Bonn, 02.04.2013 - 5 S 200/12
    Auszug aus AG Bonn, 13.11.2013 - 107 C 84/13
    Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherung als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, NJW 2010, 2569 m.w.N.; LG Bonn, Urteil vom 05.07.2009, 5 S 266/08, Beschluss vom 30.07.2012, 5 S 94/12, Urteile vom 02.04.2013, 5 S 200/12, und 07.05.2013, 8 S 288/12).

    Diesen Normaltarif schätzt das Gericht auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels 2012 (vgl. auch LG Bonn, a.a.O.; LG Bonn, Urteil vom 02.04.2013, 5 S 200/12).

  • OLG Köln, 26.02.2013 - 3 U 141/12

    Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Bonn, 13.11.2013 - 107 C 84/13
    Maßgeblich ist insoweit, ob das Unfallfahrzeug ebenfalls von einem zusätzlichen Fahrer genutzt wurde (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26.2.2013, 3 U 141/12).
  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Auszug aus AG Bonn, 13.11.2013 - 107 C 84/13
    Soweit die Geschädigte jedoch - wie hier - ein klassenkleineres Mietfahrzeug anmietet, muss er sich grundsätzlich keine ersparten Eigenaufwendungen anrechnen lassen (vgl. BGH, NJW 2013, 1870 ff.).
  • AG Köln, 26.03.2013 - 272 C 16/13

    Schätzung des ersatzfähigen Normaltarifs für Mietwagen durch das Gericht

    Auszug aus AG Bonn, 13.11.2013 - 107 C 84/13
    Trotz einer Absicherung möglicher Schäden durch eine Vollkaskoversicherung besteht durch einen weiteren Fahrer, der selbst nicht Vertragspartner des Autovermieters wird, das zusätzliche Risiko, dass überhaupt ein Versicherungsfall eintritt, der zu einen Anstieg der Versicherungsbeiträge führt (vgl. AG Köln, Urteil vom 26.3.2013 - 272 C 16/13, Rn. 18).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Bonn, 13.11.2013 - 107 C 84/13
    Kosten einer Teil- bzw. Vollkaskoversicherung sind bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges grundsätzlich erstattungsfähig, weil der Geschädigte ein schutzwürdiges Interesse hat, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeuges nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. OLG Köln, Urteil vom 2.3.2007 - 19 U 181/06, BGH, Urteil vom 15.2.2005 - VI ZR 74/04).
  • OLG Köln, 30.07.2013 - 15 U 212/12

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Bonn, 13.11.2013 - 107 C 84/13
    Das Gericht sieht schließlich auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 30.7.2013 -15 U 212/12) keine Veranlassung, vom Schwacke-Automietpreisspiegel jedenfalls für 2012 als geeigneter Schätzgrundlage abzuweichen (ebenso LG Bonn, Urteil vom 07.05.2013, 8 S 07.05.2013, 8 S 288/12).
  • LG Bonn, 10.07.2009 - 5 S 266/08

    Mietdauer bei unfallbedingtem Ersatz der Mietwagenkosten bei Totalschaden - keine

    Auszug aus AG Bonn, 13.11.2013 - 107 C 84/13
    Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherung als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, NJW 2010, 2569 m.w.N.; LG Bonn, Urteil vom 05.07.2009, 5 S 266/08, Beschluss vom 30.07.2012, 5 S 94/12, Urteile vom 02.04.2013, 5 S 200/12, und 07.05.2013, 8 S 288/12).
  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 6/09

    Mietwagenkostenersatz nach Verkehrsunfall: Ausschluss einer Erkundigungspflicht

  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

  • LG Frankenthal, 23.12.2009 - 2 S 136/09
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