Rechtsprechung
AG Bonn, 25.03.2004 - 14 C 591/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Unverlangte Zusendung von Werbe-SMS verpflichtet den Mobilfunkbetreiber dem Empfänger der SMS die Auskunft über Name und Anschrift des Inhabers der Mobilfunknummer zu erteilen.
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
UKlAG § 13 a Satz 1
Unverlangte Zusendung von Werbe-SMS verpflichtet den Mobilfunkbetreiber dem Empfänger der SMS die Auskunft über Name und Anschrift des Inhabers der Mobilfunknummer zu erteilen. - LawCommunity.de
Auskunftsanspruch nach SMS-Werbung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Auskunftserteilung über die Daten des Absenders einer unverlangten Werbe-SMS gegen einen Mobilfunkbetreiber; Rechtsschutzbedürfnis bei Angebot einer Fangschaltung zur Ermittlung der gewünschten Daten; Erklärung über die Nutzung der Daten zu Zwecken der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bonn, 25.03.2004 - 14 C 591/03
- LG Bonn, 19.07.2004 - 6 S 77/04
- BGH, 19.07.2007 - I ZR 191/04
Wird zitiert von ...
- LG Bonn, 19.07.2004 - 6 S 77/04
Rechtsw. v. Werbe-SMS; Auskunftsanspruch hinsichtl. Daten v. Anschlußinhabern (§ …
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.03.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn - 14 C 591/03 - wird zurückgewiesen.