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   AG Bonn, 26.08.2019 - 110 C 55/19   

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https://dejure.org/2019,54156
AG Bonn, 26.08.2019 - 110 C 55/19 (https://dejure.org/2019,54156)
AG Bonn, Entscheidung vom 26.08.2019 - 110 C 55/19 (https://dejure.org/2019,54156)
AG Bonn, Entscheidung vom 26. August 2019 - 110 C 55/19 (https://dejure.org/2019,54156)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.09.2013 - IX ZR 4/13

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerkenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

    Auszug aus AG Bonn, 26.08.2019 - 110 C 55/19
    Der in § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO genannte Benachteiligungsvorsatz des Schuldners knüpft an die von ihm vorgenommene, eine Gläubigerbenachteiligung hervorrufende Rechtshandlung an (vgl. auch zum Nachfolgenden: BGH NJW-RR 2014, 231, 232 Rn.18; BGH, Beschluss vom 06.02.2014, Az.: IX ZR 148/13 = BeckRS 2014, 03765).
  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 272/02

    Anforderungen an den Gläubigerbenachteilungsvorsatz

    Auszug aus AG Bonn, 26.08.2019 - 110 C 55/19
    Die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit hat der anfechtende Insolvenzverwalter zu beweisen (BGH NJW 2003, 3560, 3561).
  • BGH, 20.11.2008 - IX ZR 188/07

    Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

    Auszug aus AG Bonn, 26.08.2019 - 110 C 55/19
    Der Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, Urteil vom 20.11.2008, Az.: IX ZR 188/07).
  • BGH, 22.01.2004 - IX ZR 39/03

    Anfechtung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut aus

    Auszug aus AG Bonn, 26.08.2019 - 110 C 55/19
    Ein zurückgenommener oder erledigter Antrag ist rechtlich bedeutungslos, weil er nicht zur Verfahrenseröffnung führen und damit keine Insolvenzanfechtung ermöglichen kann (BGH, Urteil vom 22.01.2004, Az.: IX ZR 39/03 Rn. 14, zitiert nach juris).
  • BGH, 06.02.2014 - IX ZR 148/13

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerkenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

    Auszug aus AG Bonn, 26.08.2019 - 110 C 55/19
    Der in § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO genannte Benachteiligungsvorsatz des Schuldners knüpft an die von ihm vorgenommene, eine Gläubigerbenachteiligung hervorrufende Rechtshandlung an (vgl. auch zum Nachfolgenden: BGH NJW-RR 2014, 231, 232 Rn.18; BGH, Beschluss vom 06.02.2014, Az.: IX ZR 148/13 = BeckRS 2014, 03765).
  • BGH, 02.04.2009 - IX ZR 145/08

    Maßgeblichkeit eines nach der Eröffnung wegen prozessualer Überholung für

    Auszug aus AG Bonn, 26.08.2019 - 110 C 55/19
    Eine Ausnahme ist nur anzunehmen, wenn ein Antrag aufgrund prozessualer Überholung für erledigt erklärt wurde, weil zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren aufgrund eines anderen Antrags eröffnet worden ist (BGH, Urteil vom 02.04.2009, Az.: IX ZR 145/08 Rn. 11, zitiert nach juris).
  • LG Bonn, 11.02.2020 - 5 S 128/19

    Erledigung Insolvenzantrag, Insolvenzanfechtung Anfechtungsfrist

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 26.08.2019 (Az. 110 C 55/19) wird zurückgewiesen.

    Aus der von dem Kläger vorgelegten Anlage K 8 (Bl. ## d.eA. 110 C 55/19 AG Bonn) ergibt sich hierzu nichts.

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