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   AG Brandenburg, 07.12.2016 - 97 XIV 216/16 L   

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AG Brandenburg, 07.12.2016 - 97 XIV 216/16 L (https://dejure.org/2016,44918)
AG Brandenburg, Entscheidung vom 07.12.2016 - 97 XIV 216/16 L (https://dejure.org/2016,44918)
AG Brandenburg, Entscheidung vom 07. Dezember 2016 - 97 XIV 216/16 L (https://dejure.org/2016,44918)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 1001
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (90)

  • BayObLG, 28.07.1999 - 3Z BR 212/99

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der öffentlich-rechtlichen Unterbringung

    Auszug aus AG Brandenburg, 07.12.2016 - 97 XIV 216/16
    Die Freiheit der Person ist nämlich ein so hohes Rechtsgut, dass sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf ( BVerfG , FamRZ 2015, Seite 1367 ff.; BVerfG , NJW 1998, Seiten 1774 f.; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f. ), d.h. wenn überwiegende Belange dies zwingend gebieten ( BVerfG , FamRZ 2015, Seite 1367 ff.; BVerfG , NJW 1984, Seite 1806; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f. ).

    Inhalt und Reichweite dieser freiheitsbeschränkenden Normen des Bbg PsychKG sind dementsprechend so zu bestimmen, dass sie der Bedeutung der Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 GG gerecht werden ( BVerfG , FamRZ 2015, Seite 1367 ff.; BVerfG , NJW 1998, Seiten 1774 f.; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f.; BayObLG , BayObLGZ 1998, Seiten 116 ff. ).

    Der demgemäß streng zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ( BVerfG , FamRZ 2015, Seite 1367 ff.; BVerfG , NJW 1998, Seiten 1774 f.; BayVerfGH , BayVerfGHE Band 45, Seiten 125 ff.; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f. ) ist zentrales Auslegungskriterium für die einzelnen Unterbringungsvoraussetzungen, setzt den Maßstab für die Aufklärung des Sachverhalts ( BVerfG , FamRZ 2015, Seite 1367 ff.; BVerfG , BVerfGE 70, Seiten 297 ff.; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f. ) und verlangt eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, bei der die vom Betroffenen ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Unterbringung verbundenen Eingriffs in seine persönliche Freiheit ins Verhältnis zu setzen sind ( BVerfG , BVerfGE 70, Seiten 297 ff.; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f.; BayObLG , BayObLGZ Band 19, Seiten 98 ff. ).

    Der Begriff der psychischen Krankheit im Sinne des Gesetzes erfasst jedoch alle Arten geistiger Abnormität, alle psychischen Abweichungen von der Norm, gleichgültig, welche Ursache sie haben oder wie sie zustande gekommen sind ( BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f. ).

    Es muss somit nicht eine Geisteskrankheit oder echte Psychose im medizinischen Sinn vorliegen ( BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f. ), vielmehr fallen unter den genannten Begriff auch die sog. Psychopathien, d.h. Störungen des Willens-, Gefühls- und Trieblebens, welche die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen ( BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f. ).

    In Anbetracht des hohen Ranges der Freiheit der Person erfordert der Begriff der psychischen Krankheit als Voraussetzung der Unterbringung jedoch einen die Freiheitsentziehung rechtfertigenden Schweregrad der Persönlichkeitsstörung, mithin eine sorgfältige Prüfung, ob dieser Störung Krankheitswert im Sinne des Gesetzes zukommt ( BVerfG , NJW 1984, Seite 1806; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f. ).

    Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss auch die Schutzwürdigkeit der vom psychisch Kranken gefährdeten Rechtsgüter der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit entsprechen ( BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f.; BayObLG , BayObLGZ 1989, Seiten 17 ff. ).

    Letzteres erfordert zudem, dass mit einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter zum einen mit hoher Wahrscheinlichkeit und zum anderen jederzeit zu rechnen sein muss ( BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f.; BayObLG , BayObLGZ 1998, Seiten 116 ff. ).

    Schließlich darf die Unterbringung nur angeordnet werden, wenn die die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. das Leben und die Gesundheit des Betroffenen nicht durch weniger einschneidende Mittel abgewendet werden kann ( BVerfG , FamRZ 2015, Seite 1367 ff.; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f. ).

    Berücksichtigung können dabei auch die Persönlichkeit des Betroffenen, die aktuelle Befindlichkeit und die zu erwartenden Lebensumstände finden ( OLG Hamm , FamRZ 2007, Seiten 934 ff. = FGPrax 2007, Seiten 190 ff.; OLG Köln , OLG-Report 2004, Seiten 74 f.; BayObLG , NJW 2000, Seite 881 ).

  • BVerfG, 02.06.2015 - 2 BvR 2236/14

    Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass

    Auszug aus AG Brandenburg, 07.12.2016 - 97 XIV 216/16
    Durch Art. 2 Abs. 2 GG ist zwar die Freiheit einer Person garantiert ( BVerfG , FamRZ 2015, Seite 1367 ff.; BVerfG , NJW 1982, Seiten 691 ff.; BVerfG , BVerfGE 10, Seiten 302 ff. ), so dass eine Freiheitsentziehung stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen ist.

    Die Freiheit der Person ist nämlich ein so hohes Rechtsgut, dass sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf ( BVerfG , FamRZ 2015, Seite 1367 ff.; BVerfG , NJW 1998, Seiten 1774 f.; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f. ), d.h. wenn überwiegende Belange dies zwingend gebieten ( BVerfG , FamRZ 2015, Seite 1367 ff.; BVerfG , NJW 1984, Seite 1806; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f. ).

    Inhalt und Reichweite dieser freiheitsbeschränkenden Normen des Bbg PsychKG sind dementsprechend so zu bestimmen, dass sie der Bedeutung der Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 GG gerecht werden ( BVerfG , FamRZ 2015, Seite 1367 ff.; BVerfG , NJW 1998, Seiten 1774 f.; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f.; BayObLG , BayObLGZ 1998, Seiten 116 ff. ).

    Der demgemäß streng zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ( BVerfG , FamRZ 2015, Seite 1367 ff.; BVerfG , NJW 1998, Seiten 1774 f.; BayVerfGH , BayVerfGHE Band 45, Seiten 125 ff.; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f. ) ist zentrales Auslegungskriterium für die einzelnen Unterbringungsvoraussetzungen, setzt den Maßstab für die Aufklärung des Sachverhalts ( BVerfG , FamRZ 2015, Seite 1367 ff.; BVerfG , BVerfGE 70, Seiten 297 ff.; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f. ) und verlangt eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, bei der die vom Betroffenen ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Unterbringung verbundenen Eingriffs in seine persönliche Freiheit ins Verhältnis zu setzen sind ( BVerfG , BVerfGE 70, Seiten 297 ff.; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f.; BayObLG , BayObLGZ Band 19, Seiten 98 ff. ).

    Schließlich darf die Unterbringung nur angeordnet werden, wenn die die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. das Leben und die Gesundheit des Betroffenen nicht durch weniger einschneidende Mittel abgewendet werden kann ( BVerfG , FamRZ 2015, Seite 1367 ff.; BayObLG , NJW 2000, Seiten 881 f. ).

    Eine erhebliche Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Bbg PsychKG kann sich aber schon aus der bloßen gesundheitlichen Gefährdung einer dritten Person ergeben, die auf krankheitsbedingte Attacken des Betroffenen zurückzuführen wäre, insbesondere wenn die akute Gefährdung einer dritten Person nicht anders als durch die sofortige Unterbringung abgewendet werden kann ( BVerfG , FamRZ 2015, Seite 1367 ff. ).

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus AG Brandenburg, 07.12.2016 - 97 XIV 216/16
    Das Gericht schließt sich dem fachärztlichen Gutachten vom 18.11.2016 aufgrund der persönlichen Anhörung des Betroffenen am 07.12.2016 - bei der sich das Gericht einen persönlichen Eindruck verschafft hat (§ 12 Abs. 5 BbgPsychKG in Verbindung mit § 319 FamFG; BVerfG , NJW 1990, Seiten 2309 f.; BVerfG , AuAS 1996, Seiten 85 ff. = NVwZ 1996, Beilage Nr. 7, Seiten 49 f.; BVerfG , NJW 1982, Seiten 691 ff.; BGH , FamRZ 2012, Seiten 619 ff. = MDR 2012, Seiten 466 ff. = NJW 2012, Seite 1582 ff.; KG Berlin , FGPrax 2008, Seiten 40 ff. = BtPrax 2008, Seiten 38 ff. = FamRZ 2008, Seiten 813 ff.; LG Kleve , FamRZ 2010, Seiten 326 f.; LG Kleve , FamRZ 2009, Seite 1245 ) - an.

    Durch Art. 2 Abs. 2 GG ist zwar die Freiheit einer Person garantiert ( BVerfG , FamRZ 2015, Seite 1367 ff.; BVerfG , NJW 1982, Seiten 691 ff.; BVerfG , BVerfGE 10, Seiten 302 ff. ), so dass eine Freiheitsentziehung stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen ist.

    Zwar steht es unter der Herrschaft des Grundgesetzes in der Regel jedermann frei, Hilfe zurückzuweisen, jedoch nur dann, wenn dadurch nicht Rechtsgüter anderer oder der Allgemeinheit in Mitleidenschaft gezogen werden ( BVerfG , NJW 1982, Seiten 691 ff.; BVerfG , BVerfGE 22, Seiten 180 ff.; BVerfG , BVerfGE 30, Seiten 47 ff. ).

    Auch unter der Geltung des Sozialstaatsgedankens (Art. 20 Abs. 1, 28 GG) ist kein Grund ersichtlich, der es hindern könnte, die Fürsorge für die Bürger, die hilfsbedürftig sind, weil sie psychisch krank sind, als staatliche Aufgabe auszugestalten ( BVerfG , NJW 1982, Seiten 691 ff. ).

    Mit diesen tatbestandlichen Voraussetzungen wahrt das Bbg PsychKG aber insofern den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ( BVerfG , NJW 1982, Seiten 691 ff. ).

  • AG Saarbrücken, 31.08.2019 - ZBG-AR 1306/19
    Im Bereich der Abwehr einer Gefährdung der Gesundheit des Betroffenen selbst stehen landesrechtliche und betreuungsrechtliche Rechtsgrundlagen nebeneinander (vgl. jurisPK- BGB/Jaschinski 8. Auflage, Saarbrücken 2017, § 1906 BGB, Rdnr. 11; für die Zwangsbehandlung: AG Brandenburg, Beschluss vom 07. Dezember 2016 - 97 XIV 216/16 L).
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