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   AG Brandenburg, 09.09.2004 - 31 C 180/04   

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AG Brandenburg, 09.09.2004 - 31 C 180/04 (https://dejure.org/2004,28902)
AG Brandenburg, Entscheidung vom 09.09.2004 - 31 C 180/04 (https://dejure.org/2004,28902)
AG Brandenburg, Entscheidung vom 09. September 2004 - 31 C 180/04 (https://dejure.org/2004,28902)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung auf Zahlung von Wohnungsmiete; Minderung des Mietzinses bei Beeinträchtigung des Wohnungsgenusses; Wirksamwerden einer Kündigung gegenüber einem Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen; Fehlender Zahlungsverzug bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 19.10.1995 - IX ZR 82/94

    Zulässigkeit einer Anschlußrevision nach Teilannahme der (Haupt-)Revision;

    Auszug aus AG Brandenburg, 09.09.2004 - 31 C 180/04
    Eine schlechte Vermögenslage eines Mietschuldners ist im Übrigen für sich allein kein Verfügungs-/Arrestgrund; es ist mindestens erforderlich, dass eine Verschlechterung der jetzigen Vermögensverhältnisse des Schuldners droht (BGH, NJW 1996, Seiten 321 ff).

    Eine Verschlechterung der Vermögenslage ist im Übrigen erst dann zu bejahen, wenn zu besorgen ist, dass der Vermögensgegenstand dem Zugriff der Gesamtheit der Gläubiger entzogen wird (BGH, NJW 1996, Seiten 321 ff).

    Rechtsprechung und Literatur haben daher seit jeher drohende Konkurrenz anderer Gläubiger bzw. ein nicht sehr hohes Einkommen des Schuldners nicht für einen Verfügungs-/Arrestgrund gehalten (Reichsgericht, RGZ Band 3, Reiten 416 f.; Reichsgericht, RGZ Band 67, Seiten 22 ff; BGH, NJW 1996, Seiten 321 ff. mit weiteren Nachweisen).

    Eine solche Auslegung entspricht dem Willen des historischen Gesetzgebers (BGH, NJW 1996, Seiten 321 ff. mit weiteren Nachweisen) und verhindert eine ungesunde Verschärfung des Gläubigerwettlaufs.

    Es besteht deshalb kein Grund, die bisherige Praxis, die die bloße Gläubigerkonkurrenz nicht als Verfügungs-/Arrestgrund anerkennt, aufzugeben (BGH, NJW 1996, Seiten 321 ff).

  • OLG Karlsruhe, 27.02.1995 - 19 W 13/95
    Auszug aus AG Brandenburg, 09.09.2004 - 31 C 180/04
    Die bloße Weiterbenutzung einer Wohnung nach - rechtskräftig zudem hier noch nicht bestätigter und von der Beklagten bestrittener - Beendigung des Mietverhältnisses genügt für sich betrachtet hierfür nicht (OLG Rostock, OLG-Report 2001, Seite 560 ff. = OLG-NL 2001, Seiten 279 ff; OLG Düsseldorf, MDR 1995, Seite 635; OLG Köln, ZIP 1988, Seiten 445 f.; Landgericht Berlin, MDR 1968, Seite 1018; OLG Dresden, MDR 1998, Seite 305).

    Diese Betrachtung trägt zugleich dem Gedanken Rechnung, dass der Vermieter, der eine Wohnung einem anderen zum Gebrauch überlassen hat, in Bezug auf die Sicherung seiner Rechte nicht schutzwürdiger erscheint als jeder andere Gläubiger, der seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen muss (OLG Düsseldorf, MDR 1995, Seite 635).

    Das Risiko, diese Forderungen wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht realisieren zu können, rechtfertigt vorbehaltlich besonderer Umstände ebenso wenig eine Sicherung im vorläufigen Rechtsschutz wie die allgemeine Gefahr, dass sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners verschlechtern (OLG Düsseldorf, MDR 1995, Seite 635; OLG Köln, ZIP 1988, Seiten 445 f.; OLG Frankfurt/Main, NJW 1960, Seite 827).

  • BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 343/97

    Bestellung eines Betreuers im ausschließlichen Interesse eines Dritten

    Auszug aus AG Brandenburg, 09.09.2004 - 31 C 180/04
    Zudem handelt es sich bei einer Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die einem Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen gegenüber erst dann wirksam wird wenn sie seinem gesetzlichen Vertreter ( Landgericht Berlin, Das Grundeigentum 1982, Seite 45; Amtsgericht Hamburg, ZMR 2001, Seiten 898 f.; BayObLG , NJW-RR 1998, Seite 1459 ; Landgericht Dresden, WuM 1994, Seiten 377 f.; Landgericht Hamburg, WuM 1993, Seite 60 ) oder dem besonders bestellten Prozesspfleger des jeweiligen Verfahrens (Amtsgericht Frankfurt/Main, WuM 1993, Seiten 457 f.; Landgericht Frankfurt/Main, WuM 1993, Seiten 60 f.; Landgericht Hamburg, WuM 1996, Seiten 271 f. sowie WuM 1993, Seite 60) zugeht ( Dr. Ulrich Schumacher, NZM 2003, Seiten 257 ff, mit weiteren Nachweisen).

    Insofern kann die Bestellung eines Betreuers aber selbst dann in Betracht kommen, wenn ein Gläubiger eine Forderung gegen einen prozessunfähigen Schuldner einklagen und vollstrecken will (BayObLG, FamRZ 1991, Seite 737 = BayObLG 190, Seite 322; BayObLG, NJW-RR 1998, Seite 1459; BayObLG, WuM 1996, Seiten 275 f.).

    u.a. auch: BayObLG, NJW-RR 1998, Seite 1459).

  • BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 337/95

    Bestellung eines Betreuers im ausschließlichen Interesse Dritter

    Auszug aus AG Brandenburg, 09.09.2004 - 31 C 180/04
    Insofern kann die Bestellung eines Betreuers aber selbst dann in Betracht kommen, wenn ein Gläubiger eine Forderung gegen einen prozessunfähigen Schuldner einklagen und vollstrecken will (BayObLG, FamRZ 1991, Seite 737 = BayObLG 190, Seite 322; BayObLG, NJW-RR 1998, Seite 1459; BayObLG, WuM 1996, Seiten 275 f.).

    Im Hinblick auf die zum früheren Pflegschaftsrecht ergangene Entscheidung des BGH vom 07.11.1984 (BGHZ 93, Seite 1; vgl. auch: BayObLG 990, Seiten 322 ff.) und die Materialien die zu dem Betreuungsgesetz vorliegen (BT-3rucksache 11/4528, Seiten 117 f.) ist in der Rechtsprechung jedoch einhellig anerkannt, dass n Ausnahmefallen ein Betreuer auch im ausschließlichen Interesse einer dritten Person gestellt werden darf, wenn die Geltendmachung von Rechten gegen den Betroffenen in Frage steht und der Dritte daran ohne die Bestellung eines Betreuers wegen (partieller) Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen gehindert wäre ( BayObLG, WuM 1996, Seiten 275 f. weiteren Nachweisen).

    Dies hält auch das erkennende Gericht für rechtens, Soweit das materielle Recht Ansprüche und andere Rechte eröffnet, müssen diese grundsätzlich auch gegen einen Geschäftsunfähigen geltend gemacht werden können (BGH, BGHZ 93, Seiten 1 ff; BayObLG, WuM 1996, Seiten 275 f.).

  • LG Hamburg, 11.08.1995 - 311 S 63/95

    Krankheitsbedingte Einstellung der Mietzahlung - fristlose Kündigung?

    Auszug aus AG Brandenburg, 09.09.2004 - 31 C 180/04
    Zudem handelt es sich bei einer Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die einem Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen gegenüber erst dann wirksam wird wenn sie seinem gesetzlichen Vertreter ( Landgericht Berlin, Das Grundeigentum 1982, Seite 45; Amtsgericht Hamburg, ZMR 2001, Seiten 898 f.; BayObLG , NJW-RR 1998, Seite 1459 ; Landgericht Dresden, WuM 1994, Seiten 377 f.; Landgericht Hamburg, WuM 1993, Seite 60 ) oder dem besonders bestellten Prozesspfleger des jeweiligen Verfahrens (Amtsgericht Frankfurt/Main, WuM 1993, Seiten 457 f.; Landgericht Frankfurt/Main, WuM 1993, Seiten 60 f.; Landgericht Hamburg, WuM 1996, Seiten 271 f. sowie WuM 1993, Seite 60) zugeht ( Dr. Ulrich Schumacher, NZM 2003, Seiten 257 ff, mit weiteren Nachweisen).

    Das Gericht ist auf Grund der mündlichen Verhandlungen im Hauptsacheverfahren und des Verhandlungstermins im nunmehrigen einstweiligen Verfugungsverfahren sowie auf Grund der von der Beklagten eingereichten Schriftsätze derzeitig nämlich davon überzeugt, dass die Beklagte nicht mehr in der Lage war und ist, ihren Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis mit der Klägerin ordnungsgemäß nachzukommen, da ihr Denken auf Grund einer psychischen Erkrankung wohl weit gehend "anderweitig" geprägt ist (Landgericht Hamburg, WuM 1996, Seiten 271 f. = NJW-RR 1996, Seiten 139 f.).

    Wenn die Beklagte hinsichtlich der Nichtzahlung des Mietzinses aber kein Verschulden trifft, liegt auch gegebenenfalls kein für eine Kündigung erforderlicher Zahlungsverzug vor (Landgericht Hamburg, WuM 1996, Seiten 271 f. = NJW-RR 1996, Seiten 139 f.).

  • EuGH, 23.02.2005 - C-49/04

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus AG Brandenburg, 09.09.2004 - 31 C 180/04
    Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung rückständigen Mietzinses und einer Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses sowie die Räumung und Herausgabe der von der Beklagten bewohnten Wohnung in einem Hauptsacheverfahren vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel mit dem Az: 31 (32) C 49/04.

    die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, an sie monatlich eine Miete in Höhe von 300, 64 EUR jeweils zum 7. eines Monats im Voraus auf das Rechtsanwaltsanderkonto des Rechtsanwalts ... zu zahlen, bis in dem beim Amtsgericht Brandenburg anhängigen Hauptsacheverfahren -Az: 31(32) C 49/04- eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache ergangen ist.

    Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf die Hauptverfahrensakte des Amtsgerichts Brandenburg1 an der Havel mit dem Az 31(32) C 49/04, auf das Betreuungsverfahren der Vormundschaftsabteilung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel mit dem Az: 18 XVII B 5488 sowie auf die hiesige- Sitzungsniederschrift vom 27.08.2004 Bezug genommen.

  • OLG Köln, 25.01.1988 - 12 U 210/87
    Auszug aus AG Brandenburg, 09.09.2004 - 31 C 180/04
    Die bloße Weiterbenutzung einer Wohnung nach - rechtskräftig zudem hier noch nicht bestätigter und von der Beklagten bestrittener - Beendigung des Mietverhältnisses genügt für sich betrachtet hierfür nicht (OLG Rostock, OLG-Report 2001, Seite 560 ff. = OLG-NL 2001, Seiten 279 ff; OLG Düsseldorf, MDR 1995, Seite 635; OLG Köln, ZIP 1988, Seiten 445 f.; Landgericht Berlin, MDR 1968, Seite 1018; OLG Dresden, MDR 1998, Seite 305).

    Das Risiko, diese Forderungen wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht realisieren zu können, rechtfertigt vorbehaltlich besonderer Umstände ebenso wenig eine Sicherung im vorläufigen Rechtsschutz wie die allgemeine Gefahr, dass sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners verschlechtern (OLG Düsseldorf, MDR 1995, Seite 635; OLG Köln, ZIP 1988, Seiten 445 f.; OLG Frankfurt/Main, NJW 1960, Seite 827).

  • BGH, 07.11.1984 - IVb ZB 830/81

    Gebrechlichkeitspflegschaft bei potentieller Geschäftsurfähigkeit

    Auszug aus AG Brandenburg, 09.09.2004 - 31 C 180/04
    Im Hinblick auf die zum früheren Pflegschaftsrecht ergangene Entscheidung des BGH vom 07.11.1984 (BGHZ 93, Seite 1; vgl. auch: BayObLG 990, Seiten 322 ff.) und die Materialien die zu dem Betreuungsgesetz vorliegen (BT-3rucksache 11/4528, Seiten 117 f.) ist in der Rechtsprechung jedoch einhellig anerkannt, dass n Ausnahmefallen ein Betreuer auch im ausschließlichen Interesse einer dritten Person gestellt werden darf, wenn die Geltendmachung von Rechten gegen den Betroffenen in Frage steht und der Dritte daran ohne die Bestellung eines Betreuers wegen (partieller) Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen gehindert wäre ( BayObLG, WuM 1996, Seiten 275 f. weiteren Nachweisen).

    Dies hält auch das erkennende Gericht für rechtens, Soweit das materielle Recht Ansprüche und andere Rechte eröffnet, müssen diese grundsätzlich auch gegen einen Geschäftsunfähigen geltend gemacht werden können (BGH, BGHZ 93, Seiten 1 ff; BayObLG, WuM 1996, Seiten 275 f.).

  • AG Hamburg, 15.08.2001 - 45 C 73/01
    Auszug aus AG Brandenburg, 09.09.2004 - 31 C 180/04
    Zudem handelt es sich bei einer Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die einem Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen gegenüber erst dann wirksam wird wenn sie seinem gesetzlichen Vertreter ( Landgericht Berlin, Das Grundeigentum 1982, Seite 45; Amtsgericht Hamburg, ZMR 2001, Seiten 898 f.; BayObLG , NJW-RR 1998, Seite 1459 ; Landgericht Dresden, WuM 1994, Seiten 377 f.; Landgericht Hamburg, WuM 1993, Seite 60 ) oder dem besonders bestellten Prozesspfleger des jeweiligen Verfahrens (Amtsgericht Frankfurt/Main, WuM 1993, Seiten 457 f.; Landgericht Frankfurt/Main, WuM 1993, Seiten 60 f.; Landgericht Hamburg, WuM 1996, Seiten 271 f. sowie WuM 1993, Seite 60) zugeht ( Dr. Ulrich Schumacher, NZM 2003, Seiten 257 ff, mit weiteren Nachweisen).

    Hamburg, ZMR 2001, Seiten 898 f.).

  • OLG Frankfurt, 11.04.1995 - 12 W 50/95

    Arrestgrund, Auslandsvollstreckung, AA des HV, Arrestierung von Forderungen des

    Auszug aus AG Brandenburg, 09.09.2004 - 31 C 180/04
    Der Arrest und insofern auch die einstweilige Verfügung dienen nämlich nicht dazu, die Lage des Gläubigers gegenüber dem Vermögen der Schuldnerin zu verbessern, sondern nur eine Verschlechterung dieser Lage zu verhindern (OLG Frankfurt/Main, Rpfleger 1995, Seiten 468 f.).
  • AG Frankfurt/Main, 17.11.1989 - 33 C 3075/89
  • BayObLG, 30.11.1990 - BReg. 3 Z 112/90
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