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   AG Brandenburg, 12.07.2010 - 31 C 321/09   

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AG Brandenburg, 12.07.2010 - 31 C 321/09 (https://dejure.org/2010,22766)
AG Brandenburg, Entscheidung vom 12.07.2010 - 31 C 321/09 (https://dejure.org/2010,22766)
AG Brandenburg, Entscheidung vom 12. Juli 2010 - 31 C 321/09 (https://dejure.org/2010,22766)
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Volltextveröffentlichung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Räumung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Räumungsklage

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bei Räumung nach Anhängigkeit der Klage! (IMR 2010, 452)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (38)

  • BGH, 06.10.2005 - I ZB 37/05

    Unberechtigte Abmahnung

    Auszug aus AG Brandenburg, 12.07.2010 - 31 C 321/09
    Es kommt hinzu, dass die Klägerin im Fall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO eine vom Regelfall abweichende Kostenentscheidung erstrebt und daher - ebenfalls abweichend vom Fall des § 91 a ZPO - darzulegen und auch ggf. zu beweisen hat, dass ihre Belastung mit Kosten billigem Ermessen widerspricht (BGH, NJW 2006, Seiten 775 f.).

    Anders als grundsätzlich im Fall des § 91 a ZPO können der Tatsachenvortrag der Beklagtenseite und die zu seiner Untermauerung angeführten Beweismittel nach der Natur der Sache dann nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie bislang noch nicht vorgetragen worden sind (BGH, NJW 2006, Seiten 775 f.; OLG Hamm, OLG-Report 2008, Seiten 295 f.; AG Brandenburg an der Havel, GWF/Recht und Steuern 2009, Seiten 22 ff. = RdE 2009, Seiten 193 ff. = "juris").

    Im Anschluss an den maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung hat die Klägerseite hier aber die Klage unverzüglich zurückgenommen (BGH, NJW 2006, Seiten 775 f.; BGH, NJW-RR 2005, Seite 219; AG Brandenburg an der Havel, GWF/Recht und Steuern 2009, Seiten 22 ff. = RdE 2009, Seiten 193 ff. = "juris"), auch wenn es nach der Gesetzesänderung darauf jetzt nicht mehr ankommt.

    Zwar obliegt hier insoweit der Klägerin die Behauptungs- und Beweislast (BGH, BGH-Report 2006, Seiten 132 f. = WRP 2006, Seiten 106 f. = GRUR 2006, Seiten 168 f. = AGS 2006, Seiten 90 f. = NJW 2006, Seiten 775 f. = MDR 2006, Seiten 830 f.; OLG Düsseldorf, DWW 2007, Seiten 378 f. = OLG-Report 2007, Seiten 735 f. = ZMR 2008, Seiten 121 f.), jedoch geht das Gericht hier aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon aus, dass es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen entspricht, die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldnern aufzuerlegen.

    Da die Beklagten hier aber zur Klage Veranlassung gegeben haben und - entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie noch ausgeführt werden wird - hier erst nach Anhängigkeit des Verfahrens die Wohnung räumten, müssen die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner hier auch gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits tragen (BGH, NJW 2006, Seiten 775 f.; BGH, NJW-RR 2005, Seite 219; BGH, WuM 2004, Seiten 547 ff.; BGH, NZM 2005, Seite 334 = WuM 2005, Seite 250; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2007, Seiten 287 f. = JurBüro 2007, Seite 41 = MDR 2007, Seiten 482 f. = NJW-RR 2007, Seiten 1166 f.; AG Brandenburg an der Havel, GWF/Recht und Steuern 2009, Seiten 22 ff. = RdE 2009, Seiten 193 ff. = "juris").

    Da die Beklagten hier somit nach Überzeugung des erkennenden Gerichts zur Klage Veranlassung gegeben haben und sogar erst nach Anhängigkeit des Verfahrens bei Gericht (26. November 2009) den durch die Klägerseite gerichtlich geltend gemachten Anspruch durch Räumung der Wohnung und Übergabe der Wohnungsschlüssel Anfang Dezember 2009 anerkannten, müssen die Beklagten zu 1.) und 2.) hier auch gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner tragen (BGH, NJW 2006, Seiten 775 f.; BGH, NJW-RR 2005, Seite 219; BGH, WuM 2004, Seiten 547 ff.; BGH, NZM 2005, Seite 334 = WuM 2005, Seite 250; OLG Frankfurt/Main, OLG-Report 2003, Seite 373; LG Darmstadt, WuM 1993, Seite 610 f.; LG Bochum, WuM 1997, Seiten 335 f.; LG Köln, WuM 1993, Seite 202; LG Wuppertal, WuM 1991, Seite 592; LG Hamburg, WuM 1998, Seite 422; AG Idar-Oberstein, WuM 2003, Seiten 177 f.; AG Brandenburg an der Havel, GWF/Recht und Steuern 2009, Seiten 22 ff. = RdE 2009, Seiten 193 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 07.11.2006 - 14 W 66/06

    Kosten bei Klagerücknahme: Kostentragungspflicht des Erben bei Rücknahme einer

    Auszug aus AG Brandenburg, 12.07.2010 - 31 C 321/09
    Dies ist insbesondere aber immer dann der Fall, wenn sich die Beklagtenseite - wie hier - im Verzug befand (OLG München, OLG-Report 2005, Seiten 57 f.; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2007, Seiten 287 f. = JurBüro 2007, Seite 41 = MDR 2007, Seiten 482 f. = NJW-RR 2007, Seiten 1166 f.; AG Brandenburg an der Havel, GWF/Recht und Steuern 2009, Seiten 22 ff. = RdE 2009, Seiten 193 ff. = "juris").

    Es wäre hier nämlich - entsprechend den vertraglichen Verpflichtungen der Parteien - Sache der sich im Verzug befindlichen Beklagten gewesen, die Klägerin hiervon rechtzeitig zu unterrichten (OLG Karlsruhe, OLG-Report 2007, Seiten 287 f. = JurBüro 2007, Seite 41 = MDR 2007, Seiten 482 f. = NJW-RR 2007, Seiten 1166 f.; AG Brandenburg an der Havel, GWF/Recht und Steuern 2009, Seiten 22 ff. = RdE 2009, Seiten 193 ff. = "juris").

    Da die Beklagten hier aber zur Klage Veranlassung gegeben haben und - entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie noch ausgeführt werden wird - hier erst nach Anhängigkeit des Verfahrens die Wohnung räumten, müssen die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner hier auch gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits tragen (BGH, NJW 2006, Seiten 775 f.; BGH, NJW-RR 2005, Seite 219; BGH, WuM 2004, Seiten 547 ff.; BGH, NZM 2005, Seite 334 = WuM 2005, Seite 250; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2007, Seiten 287 f. = JurBüro 2007, Seite 41 = MDR 2007, Seiten 482 f. = NJW-RR 2007, Seiten 1166 f.; AG Brandenburg an der Havel, GWF/Recht und Steuern 2009, Seiten 22 ff. = RdE 2009, Seiten 193 ff. = "juris").

  • BGH, 09.07.2004 - V ZB 6/04

    Bindung des Berufungsgerichts an die Streitwertfestsetzung durch das

    Auszug aus AG Brandenburg, 12.07.2010 - 31 C 321/09
    Im Anschluss an den maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung hat die Klägerseite hier aber die Klage unverzüglich zurückgenommen (BGH, NJW 2006, Seiten 775 f.; BGH, NJW-RR 2005, Seite 219; AG Brandenburg an der Havel, GWF/Recht und Steuern 2009, Seiten 22 ff. = RdE 2009, Seiten 193 ff. = "juris"), auch wenn es nach der Gesetzesänderung darauf jetzt nicht mehr ankommt.

    Da die Beklagten hier aber zur Klage Veranlassung gegeben haben und - entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie noch ausgeführt werden wird - hier erst nach Anhängigkeit des Verfahrens die Wohnung räumten, müssen die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner hier auch gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits tragen (BGH, NJW 2006, Seiten 775 f.; BGH, NJW-RR 2005, Seite 219; BGH, WuM 2004, Seiten 547 ff.; BGH, NZM 2005, Seite 334 = WuM 2005, Seite 250; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2007, Seiten 287 f. = JurBüro 2007, Seite 41 = MDR 2007, Seiten 482 f. = NJW-RR 2007, Seiten 1166 f.; AG Brandenburg an der Havel, GWF/Recht und Steuern 2009, Seiten 22 ff. = RdE 2009, Seiten 193 ff. = "juris").

    Da die Beklagten hier somit nach Überzeugung des erkennenden Gerichts zur Klage Veranlassung gegeben haben und sogar erst nach Anhängigkeit des Verfahrens bei Gericht (26. November 2009) den durch die Klägerseite gerichtlich geltend gemachten Anspruch durch Räumung der Wohnung und Übergabe der Wohnungsschlüssel Anfang Dezember 2009 anerkannten, müssen die Beklagten zu 1.) und 2.) hier auch gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner tragen (BGH, NJW 2006, Seiten 775 f.; BGH, NJW-RR 2005, Seite 219; BGH, WuM 2004, Seiten 547 ff.; BGH, NZM 2005, Seite 334 = WuM 2005, Seite 250; OLG Frankfurt/Main, OLG-Report 2003, Seite 373; LG Darmstadt, WuM 1993, Seite 610 f.; LG Bochum, WuM 1997, Seiten 335 f.; LG Köln, WuM 1993, Seite 202; LG Wuppertal, WuM 1991, Seite 592; LG Hamburg, WuM 1998, Seite 422; AG Idar-Oberstein, WuM 2003, Seiten 177 f.; AG Brandenburg an der Havel, GWF/Recht und Steuern 2009, Seiten 22 ff. = RdE 2009, Seiten 193 ff.).

  • LG Berlin, 31.07.2009 - 29 O 320/09
    Auszug aus AG Brandenburg, 12.07.2010 - 31 C 321/09
    Nach dem Normzweck findet § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO insofern also auch dann Anwendung, wenn der Anlass zur Klageerhebung schon vor Einreichung der Klage weggefallen ist, d.h. die Klägerin schon vor Anhängigkeit klaglos gestellt ist, dies aber ohne ihr Verschulden nicht weiß und deshalb Klage erhebt (OLG Hamm, Beschluss vom 23.01.2008, Az.: 7 W 4/08; LG Berlin, Das Grundeigentum 2009, Seite 1193; LG Düsseldorf, NJW-RR 2003, Seiten 213 f.; AG Brandenburg an der Havel, GWF/Recht und Steuern 2009, Seiten 22 ff. = RdE 2009, Seiten 193 ff. = "juris").

    Zwar ist hier zwischen den Prozessparteien streitig geblieben, ob der Anlass zur Klageerhebung vorliegend nur dadurch weggefallen ist, dass die Beklagten erst Anfang Dezember 2009 die Wohnungsschlüssel von der streitbefangenen Wohnung an die Klägerseite mittels Einwurf in den Briefkasten übergeben haben oder aber schon Anfang Oktober 2009 bis Mitte November 2009, d.h. also, ob das erledigende Ereignis "Schlüsselübergabe" somit erst nach Anhängigkeit des Verfahrens (26. November 2009) oder schon davor (und vor Rechtshängigkeit des Verfahrens [16.03.2010]) eingetreten ist, jedoch konnte dies hier sogar dahingestellt bleiben, da § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO sogar dann Anwendung findet, wenn der Anlass zur Klageerhebung schon vor Einreichung der Klage weggefallen ist, d. h. die Klägerin schon vor Anhängigkeit klaglos gestellt ist, dies aber ohne ihr Verschulden nicht weiß und nur deshalb die Klage erhebt (OLG Hamm, Beschluss vom 23.01.2008, Az.: 7 W 4/08; LG Berlin, Das Grundeigentum 2009, Seite 1193; LG Düsseldorf, NJW-RR 2003, Seiten 213 f.; AG Brandenburg an der Havel, GWF/Recht und Steuern 2009, Seiten 22 ff. = RdE 2009, Seiten 193 ff. = "juris").

    Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, sich täglich hierüber zu erkundigen, um gegebenenfalls Überschneidungen zwischen der Räumung und der Tätigkeit ihres Anwalts zu vermeiden (LG Berlin, Das Grundeigentum 2009, Seite 1193; AG Wedding, Beschluss vom 16.10.2006, Az.: 20 C 172/06).

  • OLG Hamm, 23.01.2008 - 7 W 4/08

    Klagerücknahme nach Eintritt der Rechtshängigkeit

    Auszug aus AG Brandenburg, 12.07.2010 - 31 C 321/09
    Nach dem Normzweck findet § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO insofern also auch dann Anwendung, wenn der Anlass zur Klageerhebung schon vor Einreichung der Klage weggefallen ist, d.h. die Klägerin schon vor Anhängigkeit klaglos gestellt ist, dies aber ohne ihr Verschulden nicht weiß und deshalb Klage erhebt (OLG Hamm, Beschluss vom 23.01.2008, Az.: 7 W 4/08; LG Berlin, Das Grundeigentum 2009, Seite 1193; LG Düsseldorf, NJW-RR 2003, Seiten 213 f.; AG Brandenburg an der Havel, GWF/Recht und Steuern 2009, Seiten 22 ff. = RdE 2009, Seiten 193 ff. = "juris").

    Ebenso wie der Wortlaut des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO diesen Fall ebenfalls abdeckt, ist auch das Argument der Prozessökonomie in gleicher Weise wie in den Fällen des Wegfalls des Klageanlasses zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit stichhaltig (OLG München, OLG-Report 2004, Seiten 218 f.; KG Berlin, KG-Report 2008, Seiten 399 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 23.01.2008, Az.: 7 W 4/08; AG Brandenburg an der Havel, GWF/Recht und Steuern 2009, Seiten 22 ff. = RdE 2009, Seiten 193 ff. = "juris").

    Zwar ist hier zwischen den Prozessparteien streitig geblieben, ob der Anlass zur Klageerhebung vorliegend nur dadurch weggefallen ist, dass die Beklagten erst Anfang Dezember 2009 die Wohnungsschlüssel von der streitbefangenen Wohnung an die Klägerseite mittels Einwurf in den Briefkasten übergeben haben oder aber schon Anfang Oktober 2009 bis Mitte November 2009, d.h. also, ob das erledigende Ereignis "Schlüsselübergabe" somit erst nach Anhängigkeit des Verfahrens (26. November 2009) oder schon davor (und vor Rechtshängigkeit des Verfahrens [16.03.2010]) eingetreten ist, jedoch konnte dies hier sogar dahingestellt bleiben, da § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO sogar dann Anwendung findet, wenn der Anlass zur Klageerhebung schon vor Einreichung der Klage weggefallen ist, d. h. die Klägerin schon vor Anhängigkeit klaglos gestellt ist, dies aber ohne ihr Verschulden nicht weiß und nur deshalb die Klage erhebt (OLG Hamm, Beschluss vom 23.01.2008, Az.: 7 W 4/08; LG Berlin, Das Grundeigentum 2009, Seite 1193; LG Düsseldorf, NJW-RR 2003, Seiten 213 f.; AG Brandenburg an der Havel, GWF/Recht und Steuern 2009, Seiten 22 ff. = RdE 2009, Seiten 193 ff. = "juris").

  • BGH, 26.07.2004 - VIII ZB 44/03

    Begriff der unverzüglichen Klagerücknahme

    Auszug aus AG Brandenburg, 12.07.2010 - 31 C 321/09
    Da die Beklagten hier aber zur Klage Veranlassung gegeben haben und - entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie noch ausgeführt werden wird - hier erst nach Anhängigkeit des Verfahrens die Wohnung räumten, müssen die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner hier auch gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits tragen (BGH, NJW 2006, Seiten 775 f.; BGH, NJW-RR 2005, Seite 219; BGH, WuM 2004, Seiten 547 ff.; BGH, NZM 2005, Seite 334 = WuM 2005, Seite 250; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2007, Seiten 287 f. = JurBüro 2007, Seite 41 = MDR 2007, Seiten 482 f. = NJW-RR 2007, Seiten 1166 f.; AG Brandenburg an der Havel, GWF/Recht und Steuern 2009, Seiten 22 ff. = RdE 2009, Seiten 193 ff. = "juris").

    Da die Beklagten hier somit nach Überzeugung des erkennenden Gerichts zur Klage Veranlassung gegeben haben und sogar erst nach Anhängigkeit des Verfahrens bei Gericht (26. November 2009) den durch die Klägerseite gerichtlich geltend gemachten Anspruch durch Räumung der Wohnung und Übergabe der Wohnungsschlüssel Anfang Dezember 2009 anerkannten, müssen die Beklagten zu 1.) und 2.) hier auch gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner tragen (BGH, NJW 2006, Seiten 775 f.; BGH, NJW-RR 2005, Seite 219; BGH, WuM 2004, Seiten 547 ff.; BGH, NZM 2005, Seite 334 = WuM 2005, Seite 250; OLG Frankfurt/Main, OLG-Report 2003, Seite 373; LG Darmstadt, WuM 1993, Seite 610 f.; LG Bochum, WuM 1997, Seiten 335 f.; LG Köln, WuM 1993, Seite 202; LG Wuppertal, WuM 1991, Seite 592; LG Hamburg, WuM 1998, Seite 422; AG Idar-Oberstein, WuM 2003, Seiten 177 f.; AG Brandenburg an der Havel, GWF/Recht und Steuern 2009, Seiten 22 ff. = RdE 2009, Seiten 193 ff.).

  • LG Köln, 11.01.1993 - 6 T 279/92
    Auszug aus AG Brandenburg, 12.07.2010 - 31 C 321/09
    Für die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gibt insofern nämlich der ohne die Erledigungserklärung zu erwartende Verfahrensausgang den Ausschlag, weil die Partei mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten ist, die aufgrund der summarischen Prüfung des bisherigen beiderseitigen Vorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme mit ihrem Anliegen zunächst unterlegen wäre (OLG Frankfurt/Main, OLG-Report 2003, Seite 373; LG Darmstadt, WuM 1993, Seite 610 f.; LG Bochum, WuM 1997, Seiten 335 f.; LG Köln, WuM 1993, Seite 202; LG Wuppertal, WuM 1991, Seite 592; LG Hamburg, WuM 1998, Seite 422; AG Idar-Oberstein, WuM 2003, Seiten 177 f.).

    Da die Beklagten hier somit nach Überzeugung des erkennenden Gerichts zur Klage Veranlassung gegeben haben und sogar erst nach Anhängigkeit des Verfahrens bei Gericht (26. November 2009) den durch die Klägerseite gerichtlich geltend gemachten Anspruch durch Räumung der Wohnung und Übergabe der Wohnungsschlüssel Anfang Dezember 2009 anerkannten, müssen die Beklagten zu 1.) und 2.) hier auch gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner tragen (BGH, NJW 2006, Seiten 775 f.; BGH, NJW-RR 2005, Seite 219; BGH, WuM 2004, Seiten 547 ff.; BGH, NZM 2005, Seite 334 = WuM 2005, Seite 250; OLG Frankfurt/Main, OLG-Report 2003, Seite 373; LG Darmstadt, WuM 1993, Seite 610 f.; LG Bochum, WuM 1997, Seiten 335 f.; LG Köln, WuM 1993, Seite 202; LG Wuppertal, WuM 1991, Seite 592; LG Hamburg, WuM 1998, Seite 422; AG Idar-Oberstein, WuM 2003, Seiten 177 f.; AG Brandenburg an der Havel, GWF/Recht und Steuern 2009, Seiten 22 ff. = RdE 2009, Seiten 193 ff.).

  • BGH, 30.07.1999 - 1 StR 618/98

    Mindestanforderungen an strafprozessuale Glaubhaftigkeitsgutachten

    Auszug aus AG Brandenburg, 12.07.2010 - 31 C 321/09
    Der Zeuge T. W. hat hier aber subjektiv aus seiner Sicht widerspruchsfrei und konstant - insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen -, im freien Bericht, homogen, in logischer Konsistenz, quantitativ detailreich und individuell, jedoch auch unter Einräumung von unverstandenen Handlungen sowie gewissen Erinnerungslücken und Unsicherheiten sowie Schilderungen von nebensächlichen und ungewöhnliche bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise mit spontanen Verbesserungen, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen mit Querverbindungen zu ähnlichen Vorgängen sowie dem Bericht von Handlungen als Wechselwirkung und der Schilderung eigener und fremder psychischer Vorgängen sowie inhaltlichen Verflechtungen unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft - ohne dass dabei eine "Mathematisierung" der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist - (BGH, NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH, NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH, NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH, NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart, NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff.) ausgesagt, dass er die Schlüssel für die hier streitbefangene Wohnung im Briefkasten der Hausverwaltung maximal 3 bis 4 Tage vor dem 09.12.2009 - dem Tag, an dem er selbst diese Wohnung besichtigte und die "Wohnungsabnahme" durchführte - vorgefunden hat, auch wenn er nicht mehr genau sagen konnte an welchem Tag.

    Zwar gelten für das erkennende Gericht nicht die strikten methodischen Vorgaben, die für den aussagepsychologischen Sachverständigen und seine hypothesengeleitete Begutachtung als Standard gelten, sondern nur der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO; BGH, BGHSt 45, Seite 164; BGH, NStZ-RR 2003, Seiten 206 ff.).

  • BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 6/04

    Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters

    Auszug aus AG Brandenburg, 12.07.2010 - 31 C 321/09
    Da die Beklagten hier aber zur Klage Veranlassung gegeben haben und - entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie noch ausgeführt werden wird - hier erst nach Anhängigkeit des Verfahrens die Wohnung räumten, müssen die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner hier auch gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits tragen (BGH, NJW 2006, Seiten 775 f.; BGH, NJW-RR 2005, Seite 219; BGH, WuM 2004, Seiten 547 ff.; BGH, NZM 2005, Seite 334 = WuM 2005, Seite 250; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2007, Seiten 287 f. = JurBüro 2007, Seite 41 = MDR 2007, Seiten 482 f. = NJW-RR 2007, Seiten 1166 f.; AG Brandenburg an der Havel, GWF/Recht und Steuern 2009, Seiten 22 ff. = RdE 2009, Seiten 193 ff. = "juris").

    Da die Beklagten hier somit nach Überzeugung des erkennenden Gerichts zur Klage Veranlassung gegeben haben und sogar erst nach Anhängigkeit des Verfahrens bei Gericht (26. November 2009) den durch die Klägerseite gerichtlich geltend gemachten Anspruch durch Räumung der Wohnung und Übergabe der Wohnungsschlüssel Anfang Dezember 2009 anerkannten, müssen die Beklagten zu 1.) und 2.) hier auch gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner tragen (BGH, NJW 2006, Seiten 775 f.; BGH, NJW-RR 2005, Seite 219; BGH, WuM 2004, Seiten 547 ff.; BGH, NZM 2005, Seite 334 = WuM 2005, Seite 250; OLG Frankfurt/Main, OLG-Report 2003, Seite 373; LG Darmstadt, WuM 1993, Seite 610 f.; LG Bochum, WuM 1997, Seiten 335 f.; LG Köln, WuM 1993, Seite 202; LG Wuppertal, WuM 1991, Seite 592; LG Hamburg, WuM 1998, Seite 422; AG Idar-Oberstein, WuM 2003, Seiten 177 f.; AG Brandenburg an der Havel, GWF/Recht und Steuern 2009, Seiten 22 ff. = RdE 2009, Seiten 193 ff.).

  • LG Zwickau, 22.01.1997 - 6 T 112/96
    Auszug aus AG Brandenburg, 12.07.2010 - 31 C 321/09
    Für die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gibt insofern nämlich der ohne die Erledigungserklärung zu erwartende Verfahrensausgang den Ausschlag, weil die Partei mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten ist, die aufgrund der summarischen Prüfung des bisherigen beiderseitigen Vorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme mit ihrem Anliegen zunächst unterlegen wäre (OLG Frankfurt/Main, OLG-Report 2003, Seite 373; LG Darmstadt, WuM 1993, Seite 610 f.; LG Bochum, WuM 1997, Seiten 335 f.; LG Köln, WuM 1993, Seite 202; LG Wuppertal, WuM 1991, Seite 592; LG Hamburg, WuM 1998, Seite 422; AG Idar-Oberstein, WuM 2003, Seiten 177 f.).

    Da die Beklagten hier somit nach Überzeugung des erkennenden Gerichts zur Klage Veranlassung gegeben haben und sogar erst nach Anhängigkeit des Verfahrens bei Gericht (26. November 2009) den durch die Klägerseite gerichtlich geltend gemachten Anspruch durch Räumung der Wohnung und Übergabe der Wohnungsschlüssel Anfang Dezember 2009 anerkannten, müssen die Beklagten zu 1.) und 2.) hier auch gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner tragen (BGH, NJW 2006, Seiten 775 f.; BGH, NJW-RR 2005, Seite 219; BGH, WuM 2004, Seiten 547 ff.; BGH, NZM 2005, Seite 334 = WuM 2005, Seite 250; OLG Frankfurt/Main, OLG-Report 2003, Seite 373; LG Darmstadt, WuM 1993, Seite 610 f.; LG Bochum, WuM 1997, Seiten 335 f.; LG Köln, WuM 1993, Seite 202; LG Wuppertal, WuM 1991, Seite 592; LG Hamburg, WuM 1998, Seite 422; AG Idar-Oberstein, WuM 2003, Seiten 177 f.; AG Brandenburg an der Havel, GWF/Recht und Steuern 2009, Seiten 22 ff. = RdE 2009, Seiten 193 ff.).

  • OLG Frankfurt, 14.04.2003 - 2 W 17/03

    Hauptsacheerledigung: Kostenentscheidung nach Erledigung einer Räumungsklage

  • LG Düsseldorf, 19.11.2002 - 24 T 101/02

    Kostentragungspflicht bei Klagerücknahme; Anwendbarkeit des § 269 Abs. 3 S. 3

  • OLG Jena, 28.02.2007 - 1 WF 32/07

    Kostentragung bei Rücknahme einer mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundenen

  • BGH, 18.11.2003 - VIII ZB 72/03

    Kostenentscheidung bei Klagerücknahme vor Zustellung

  • BGH, 27.10.2003 - II ZB 38/02

    Kostentragung nach Klagerücknahme

  • BGH, 08.10.2003 - VIII ZR 67/03

    Ausnahme von der Pflicht zur Ausstattung von vermieteten Räumen mit

  • BGH, 06.07.2005 - IV ZB 6/05

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme

  • OLG Hamm, 08.11.2007 - 27 W 32/07

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme - rechtliches Gehör; neues Vorbringen im

  • BGH, 19.06.2002 - 4 StR 206/02

    Sexueller Mißbrauch von Kindern; schwere Schädigung; Kausalität;

  • OLG Koblenz, 02.08.2004 - 12 U 924/03

    Entscheidung über die Höhe des dem Grunde nach bestehenden

  • BGH, 24.06.2003 - VI ZR 327/02

    Zulässigkeit der Beweiserhebung mit Unterstützung eines Lügendetektors im

  • BGH, 16.09.1993 - V ZR 246/92

    Anspruch auf Zahlung des Notbedarfs nach Tod des Schenkers

  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 1/76

    Keine Beschwerde gegen Kostenentscheidung des OLG

  • BGH, 27.03.2003 - 1 StR 524/02

    Beweiswürdigung (Grenzen der Revisibilität; erschöpfende; Aussage gegen Aussage;

  • BVerfG, 18.09.1992 - 1 BvR 1074/92

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung nach

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 10 W 58/07

    Allgemeines zum Streitverfahren um einen Wohnraum-Mietvertrag

  • AG Berlin-Wedding, 16.10.2006 - 20 C 172/06

    Kostentragung bei Klagerücknahme: Ausgleich des Zahlungsrückstandes einen Tag vor

  • OLG Frankfurt, 21.12.2005 - 2 W 84/05

    Klagerücknahme: Kostenentscheidung bei Klageeinreichung nach Beendigung des

  • OLG Stuttgart, 08.12.2005 - 4 Ws 163/05

    Freie Beweiswürdigung im Strafverfahren: Überprüfung der Glaubhaftigkeit der

  • OLG München, 10.12.2004 - 19 W 2836/04

    Kostentragungspflicht bei Klagerücknahme wegen Wegfall des Klageanlasses vor

  • BGH, 18.12.2003 - VII ZB 55/02

    Kostenentscheidung bei Klagerücknahme vor Zustellung

  • BGH, 19.10.1994 - I ZR 187/92

    Kosten des Verfügungsverfahrens bei Antragsrücknahme"; Erstattung der Kosten

  • BGH, 15.01.1982 - V ZR 50/81

    Versteigerung vor Klagezustellung - Einseitige Erledigungserklärung, keine

  • BGH, 18.05.1966 - Ib ZR 73/64

    Abgabe von Gratisproben anderer Zahnprothesen-Pflegemittel ("Leodent") beim

  • KG, 30.11.2007 - 9 W 160/07

    Identifizierbarkeit des Autors einer Gegendarstellung

  • BGH, 24.04.1990 - VI ZR 110/89

    Kindesentziehung - Detektivkosten - §§ 823 Abs. 1, 1626 BGB, Ersatzfähigkeit von

  • OLG München, 12.03.2004 - 29 W 2840/03

    Kostentragungspflicht nach Klagerücknahme

  • OLG Dresden, 23.11.2007 - 8 W 1230/07

    Kostenlast bei Rücknahme einer Klage, deren Erfolgsaussichten der Kläger im

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