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   AG Brandenburg, 23.05.2011 - 34 C 124/10   

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https://dejure.org/2011,27550
AG Brandenburg, 23.05.2011 - 34 C 124/10 (https://dejure.org/2011,27550)
AG Brandenburg, Entscheidung vom 23.05.2011 - 34 C 124/10 (https://dejure.org/2011,27550)
AG Brandenburg, Entscheidung vom 23. Mai 2011 - 34 C 124/10 (https://dejure.org/2011,27550)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kein Schadenersatz wegen Verletzung von Eigentumspositionen mangels schlüssiger und substantiiert dargelegter, direkter einzelvertraglicher Verbindung zwischen den Parteien; Schadenersatzanspruch wegen Verletzung von Eigentumspositionen auf Grundlage einzelvertraglicher ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Schadenersatz wegen Verletzung von Eigentumspositionen mangels schlüssiger und substantiiert dargelegter, direkter einzelvertraglicher Verbindung zwischen den Parteien; Schadenersatzanspruch wegen Verletzung von Eigentumspositionen auf Grundlage einzelvertraglicher ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensersatz bei Stromunterbrechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz für Rekonstruktion von Dateien nach Stromausfall

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Haftung für Datenverlust bei Stromausfall

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Stromanbieter muss für Datenverlust infolge eines Stromausfalls aufkommen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bei Stromausfall haftet Anbieter für Datenverlust

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (58)

  • BGH, 30.07.1999 - 1 StR 618/98

    Mindestanforderungen an strafprozessuale Glaubhaftigkeitsgutachten

    Auszug aus AG Brandenburg, 23.05.2011 - 34 C 124/10
    Der von der Klägerseite benannte Zeuge H...-J... G... hat insoweit entsprechend der Rechtsprechung des BGH unter Zugrundelegung der Nullhypothese subjektiv aus seiner Sicht widerspruchsfrei und konstant - insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen -, im freien Bericht, homogen, in logischer Konsistenz, quantitativ detailreich und individuell, jedoch auch unter Einräumung von unverstandenen Handlungen sowie gewissen Erinnerungslücken und Unsicherheiten sowie Schilderungen von nebensächlichen und ungewöhnliche bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise mit spontanen Verbesserungen, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen, mit Querverbindungen zu ähnlichen Vorgängen sowie dem Bericht von Handlungen als Wechselwirkung und der Schilderung eigener und fremder psychischer Vorgängen sowie inhaltlichen Verflechtungen unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien ) sowie wohl auch frei von Wahrnehmungsfehlern unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft - ohne dass dabei eine "Mathematisierung" der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist - ( BGH , NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH , NStZ-RR 2002, Seite 308 ; BGH , NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH , NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart , NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz , NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff. ) ausgesagt, dass durch den Stromausfall nur die Speicherdaten der Schaltuhr "weg" waren und aufgrund dessen die Heizung insgesamt still stand und nicht mehr reagierte, da nur solange der Strom erhalten bleibt, die eingegebenen Daten in dieser Schaltuhr auch enthalten leiben und - sobald der Strom ausfällt - diese Daten "weg" sind.

    Zwar gelten für das erkennende Gericht nicht die strikten methodischen Vorgaben, die für den aussagepsychologischen Sachverständigen und seine hypothesengeleitete Begutachtung als Standard gelten, sonder nur der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO ; BGH , BGHSt 45, Seite 164; BGH , NStZ-RR 2003, Seiten 206 ff. ).

    Der Zeuge K...-D... P... S... hat nämlich entsprechend der Rechtsprechung des BGH unter Zugrundelegung der Nullhypothese subjektiv aus seiner Sicht widerspruchsfrei und konstant - insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen -, im freien Bericht, homogen, in logischer Konsistenz, quantitativ detailreich und individuell, jedoch auch unter Einräumung von unverstandenen Handlungen sowie gewissen Erinnerungslücken und Unsicherheiten sowie Schilderungen von nebensächlichen und ungewöhnliche bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise mit spontanen Verbesserungen, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen, mit Querverbindungen zu ähnlichen Vorgängen sowie dem Bericht von Handlungen als Wechselwirkung und inhaltlichen Verflechtungen unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien ) sowie wohl auch frei von Wahrnehmungsfehlern unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft - ohne dass dabei eine "Mathematisierung" der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist - ( BGH , NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH , NStZ-RR 2002, Seite 308 ; BGH , NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH , NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart , NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz , NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff. ) ausgesagt, dass zwar am 28.06.2010 bei der Beklagten ein sogenannter "Doppel-Erdschluss", d.h. einen Erdschluss auf zwei verschiedenen 110 KV-Leitungen, vorlag und dass dies ein Kurzschluss gewesen sei welcher aufgrund eines verschmutzten, frei hängenden Porzellan-Isolators verursacht wurde - wobei dieser Fehler technisch nach 0, 1 Sekunden erkannt wurde und dann die Stromleitungen abgestellt wurden, bevor dann nach 0, 7 Sekunden die Stromleitungen wieder angestellt werden -, jedoch hat er auch glaubhaft bekundet, dass diese Stromleitungen mit den Isolatoren in der Regel durch Regen und Wind sauber gehalten und einmal im Jahr von der Beklagtenseite kontrolliert wird.

    Zwar gelten für das erkennende Gericht nicht die strikten methodischen Vorgaben, die für den aussagepsychologischen Sachverständigen und seine hypothesengeleitete Begutachtung als Standard gelten, sonder nur der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO ; BGH , BGHSt 45, Seite 164; BGH , NStZ-RR 2003, Seiten 206 ff. ).

  • BGH, 28.04.1982 - IVa ZR 8/81

    Nachweis der Verursachung eines Vermögensschadens durch eine Vertragsverletzung

    Auszug aus AG Brandenburg, 23.05.2011 - 34 C 124/10
    Grundsätzlich trägt aber insofern ein vermeintlich Geschädigter - hier also der Kläger - sowohl für die Art als auch für den Umfang des ihm nach seinem Vorbringen entstandenen Schadens die Beweislast, da nach ständiger herrschender Rechtsprechung der Nachweis des Haftungsgrundes, d.h. des Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Verhalten und der Rechtsgutverletzung (so genannte haftungsbegründende Kausalität ) den strengen Anforderungen des § 286 ZPO unterliegt ( BVerfG , NJW 1979, Seiten 413 f.; BGH , NJW 2003, Seiten 1116 ff.; BGH , MDR 1993, Seite 175 ; BGH , NJW 1995, Seiten 49 ff.; BGH , NJW 1991, Seiten 1052 ff.; BGH , NJW-RR 1987, Seiten 339 f.; BGH , BGHZ 101, Seite 179; BGH , BGHZ 87, Seiten 399 f.; BGH , VersR 1968, Seiten 850 f.; BGH , MDR 1987, Seite 751 ; BGH , NJW 1952, Seite 301; BGH , NJW 1983, Seiten 998 f.; OLG Brandenburg , OLG-NL 2005, Seiten 30 ff. = OLG-Report 2005, Seiten 64 ff: = BeckRS 2004, Nr.: 12550; OLG Hamm , NZV 1994, Seiten 483 f. ).

    Die Beweislast für den Schadenseintritt, mithin auch den Kausalzusammenhang zwischen dem unstreitigen Stromausfall von 0, 7 Sekunden und einem beim Kläger verursachten tatsächlichen Schaden, obliegt gemäß § 823 BGB somit stets dem vermeintlich Geschädigten, hier also dem Kläger ( BGH , VersR 1974, Seite 1030 ; BGH , VersR 1982, Seite 274; BGH , VersR 1982, Seite 756; BGH , NJW 1982, Seite 2669 ; BGH , NJW 1972, Seiten 1809 f.; OLG München , VersR 1966, Seite 936 ; OLG München , VersR 1983, Seite 468 ; OLG Stuttgart , VersR 1964, Seite 78; OLG Düsseldorf , VersR 1987, Seite 568; KG Berlin , VerkMitt 1988, Seite 50 ; KG Berlin , VerkMitt 1983, Seiten 31 f., Nr. 37; OLG Köln , DAR 2001, Seite 35 , Nr.: 8; OLG Köln , VRS Band 88, Seite 184 ).

    Hierzu gehört aber auch, das der Kläger den Nachweis erbringt, dass die Schaltuhr seiner Heizungsanlage tatsächlich in der Substanz als Sache beschädigt wurde - wie von ihm behauptet - und das diese Beschädigung auch auf den streitbefangenen Stromausfall - und nicht ggf. auf ein anderes Ereignis - beruht ( BGH , NJW 1983, Seiten 998 f.).

    Diese, dem Haftungsgrund zuzurechnenden Umstände sind aber grundsätzlich nach § 286 ZPO zu beweisen ( BVerfG , NJW 1979, Seiten 413 f.; BGH , NJW 1952, Seite 301 = BGHZ 4, Seiten 192 ff.; BGH , NJW 1972, Seite 1126 = BGHZ 58, Seiten 48 ff.; BGH , NJW 1983, Seiten 998 ff.).

  • BGH, 17.10.2000 - X ZR 169/99

    Ersatzansprüche gegen Gutachter bei unrichtiger Wertermittlung

    Auszug aus AG Brandenburg, 23.05.2011 - 34 C 124/10
    Die Vorgänge, die für die Frage der Zurechnung eines Schadens erheblich sind, sind im Übrigen stets auch einer wertenden Betrachtung zu unterziehen ( BGH , NJW 2001, Seiten 512 ff. = MDR 2001, Seiten 499 f.; BGH , BGHZ 58, Seiten 162 ff. m.w.N. ), die das Gericht gemäß § 286 ZPO vorzunehmen hat.

    Dabei gehört zu den in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Regeln, dass solche Kausalverläufe nicht zu einer Schadensersatzpflicht führen können, die dem Verantwortlichen billigerweise rechtlich auch nicht mehr zugerechnet werden können ( BGH , NJW 2001, Seiten 512 ff. = MDR 2001, Seiten 499 f.; BGH , NJW 1995, Seiten 126 f. m.w.N. ).

    Wenn der geltend gemachte Schaden aber insoweit nicht ohne eigenes Verhalten des Klägers entstehen kann und dieses Verhalten des Klägers auf seinem freien Entschluss beruht kann dies grundsätzlich auch zur Folge haben, dass ein zum Schadensersatz verpflichtender Zusammenhang nicht mehr gegeben ist ( BGH , NJW 2001, Seiten 512 ff. = MDR 2001, Seiten 499 f. = WuM 2001, Seiten 18 f. = VersR 2001, Seiten 468 ff. ).

  • AG Brandenburg, 24.02.2017 - 31 C 179/14

    Flecken durch Duschgel sind normale Abnutzungen

    Nach dieser herrschenden Rechtsprechung hat nämlich derjenige, der an einen bestimmten Sachverhalt eine für ihn günstige Rechtsfolge anknüpft, dessen tatsächliche Voraussetzungen auch unter Beachtung von § 286 ZPO zu beweisen ( BGH , NJW 1995, Seiten 49 ff.; BGH , NJW 1991, Seiten 1052 ff.; BGH , NJW 1988, Seite 2597; OLG Köln , DAR 2001, Seite 35, Nr.: 8; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 23.05.2011, Az.: 34 C 124/10, u.a. in: BeckRS 2011, Nr.: 13907= IBRRS 2011, Nr.: 2549 ).

    Hierzu gehört aber auch, dass die Beklagte den Nachweis erbringt, dass der Fahrstuhl des Objekts tatsächlich beschädigt wurde - wie von ihr behauptet -, dass diese Beschädigung auch auf die streitbefangenen Stromunterbrechungen - und nicht ggf. auf ein anderes Ereignis - beruht ( BGH , NJW 1983, Seiten 998 f.; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 23.05.2011, Az.: 34 C 124/10, u.a. in: BeckRS 2011, Nr.: 13907= IBRRS 2011, Nr.: 2549 ) und dass dies tatsächlich auf eine Handlung der Reinigungskraft der Kläger beruht.

    Diese, dem Haftungsgrund zuzurechnenden Umstände sind aber grundsätzlich nach § 286 ZPO zu beweisen ( BVerfG , NJW 1979, Seiten 413 f.; BGH , NJW 1983, Seiten 998 ff.; BGH , NJW 1972, Seite 1126; BGH , NJW 1952, Seite 301; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 23.05.2011, Az.: 34 C 124/10, u.a. in: BeckRS 2011, Nr.: 13907= IBRRS 2011, Nr.: 2549 ).

    Vielmehr war der Fahrstuhl sogar entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme immer noch voll funktionstüchtig und somit gerade nicht beschädigt, so dass der Beklagten hier dem Grunde nach schon ein Ersatzanspruch in Höhe von 535, 42 Euro brutto (incl. Mehrwertsteuer) nicht als aufrechenbarer Gegenanspruch zur Seite steht ( AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 23.05.2011, Az.: 34 C 124/10, u.a. in: BeckRS 2011, Nr.: 13907= IBRRS 2011, Nr.: 2549 ).

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