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AG Bremen, 16.07.2008 - 19 C 12/2008, 19 C 12/08 |
Zitiervorschläge
AG Bremen, Entscheidung vom 16. Juli 2008 - 19 C 12/2008, 19 C 12/08 (https://dejure.org/2008,42756)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 27.01.2005 - IX ZR 273/02
Grenzen der Honorarvereinbarungen in Strafsachen
Auszug aus AG Bremen, 16.07.2008 - 19 C 12/08
Insoweit kann verwiesen werden auf die Feststellungen im Gutachten der Rechtsanwaltskammer vom 20.5.2008 (vgl. Bl. 47 ff d.A.), das ausdrücklich zu dem Ergebnis kommt, das das vereinbarte Honorar unter der Grenze des 5-fachen gesetzlichen Honorars liegt, die der BGH in seiner Entscheidung vom 27.1.2005 (NJW 2005 2142 [BGH 27.01.2005 - IX ZR 273/02] ) aufgezeigt hat. - OLG München, 02.03.2000 - 29 U 4401/99
Wettbewerbsverstoß durch Betreiben einer Anwalts-Hotline - Verstoß gegen BRAGO …
Auszug aus AG Bremen, 16.07.2008 - 19 C 12/08
Die Schwierigkeit und der Umfang des Falls, Mü DB 00, 919 (…Unzulässigkeit einer Hotline-Beratung. Zu ihr aber Rn. 25); die Entwicklung des Auftrags, etwa bei seiner vorzeitigen Erledigung; der Grad der Mühe und des Zeitaufwands des Anwalts; der Grad seiner Verantwortlichkeit; seine Spezialkenntnisse; sein berufliches Ansehen, Hamm JB 02, 638; sein etwaiger sonstiger Erwerbsverlust; sein Haftungsrisiko, Schwan/Jüngel AnwBl 06, 269; der Umfang seines Erfolgs; eine etwaige Sondervergütung für einzelne seiner Tätigkeiten; die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber; sein Ziel und seine wirtschaftliche und persönliche Lage.