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   AG Bremen-Blumenthal, 27.09.2013 - 44 C 2015/13   

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AG Bremen-Blumenthal, 27.09.2013 - 44 C 2015/13 (https://dejure.org/2013,50022)
AG Bremen-Blumenthal, Entscheidung vom 27.09.2013 - 44 C 2015/13 (https://dejure.org/2013,50022)
AG Bremen-Blumenthal, Entscheidung vom 27. September 2013 - 44 C 2015/13 (https://dejure.org/2013,50022)
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Bonn, 25.01.2018 - 27 C 111/17

    Kindertagespflege beeinträchtigt Miteigentümer nicht!

    Die Nutzung der Wohnung durch eine Familie und damit verbunden durch mehrere Kinder können die Wohnungseigentümer aber, da es sich um eine sozialadäquate Wohnnutzung handelt, nicht untersagen (vgl. AG Bremen-Blumenthal, Urt. v. 27.09.2013, Az. 44 C 2015/13, zitiert nach Juris, Rn. 38).

    Zum anderen müssen die Wohnungseigentümer auch stets damit rechnen, dass durch einen Eigentümer- bzw.- Vermieterwechsel neue bzw. andere Kinder einziehen (vgl. AG Bremen-Blumenthal, Urt. v. 27.09.2013, Az. 44 C 2015/13, zitiert nach Juris, Rn. 38).

    Insbesondere gehört zum Wohnen auch, neben den eigenen Kindern fremde Kinder zu betreuen, etwa bei regelmäßigen Besuchen von Freunden der Kinder oder im Wege der Nachbarschaftshilfe (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2012, Az. V ZR 204/11, zitiert nach Juris, Rn. 11; AG Bremen-Blumenthal, Urt. v. 27.09.2013, Az. 44 C 2015/13, zitiert nach Juris, Rn. 44).

  • AG Bonn, 24.01.2019 - 27 C 115/18

    Zustimmung der Wohnungseigentümer zum Betrieb einer Kindertagespflege durch die

    Der Betrieb einer Kindertagespflege im beantragten Umfang, also von maximal drei Tageskindern unter drei Jahren im Zeitraum von Montag bis Freitag von 08:30 bzw. 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr, stellt bei der gebotenen typisierenden Betrachtung (vgl. LG München I, Urt. v. 26.01.2016, Az. 1 S 9962/14 WEG, zitiert nach Juris, Rn. 17) für die Miteigentümer keine "unzumutbare Beeinträchtigung" dar (vgl. AG Bonn, Urt. v. 25.01.2018, Az. 27 C 111/17; AG Konstanz, Urt. v. 09.07.2015, Az. 4 C 241/15; AG Bremen-Blumenthal, Urt. vom 27.09.2013, Az. 44 C 2015/13 - jeweils nach juris).

    Die Nutzung der Wohnung durch eine Familie und damit verbunden durch mehrere Kinder können die Wohnungseigentümer aber, da es sich um eine sozialadäquate Wohnnutzung handelt, nicht untersagen (vgl. AG Bremen-Blumenthal, Urt. v. 27.09.2013, Az. 44 C 2015/13, zitiert nach Juris, Rn. 38; AG Bonn, Urt. v. 25.01.2018, Az. 27 C 111/17).

    Zum anderen müssen die Wohnungseigentümer auch stets damit rechnen, dass durch einen Eigentümer- bzw.- Vermieterwechsel neue bzw. andere Kinder einziehen (vgl. AG Bremen-Blumenthal, Urt. v. 27.09.2013, Az. 44 C 2015/13, zitiert nach Juris, Rn. 38).

    Insbesondere gehört zum Wohnen auch, neben den eigenen Kindern fremde Kinder zu betreuen, etwa bei regelmäßigen Besuchen von Freunden der Kinder oder im Wege der Nachbarschaftshilfe (vgl. AG Bonn, Urt. v. 25.01.2018, Az. 27 C 111/17; AG Bremen-Blumenthal, Urt. v. 27.09.2013, Az. 44 C 2015/13, zitiert nach Juris, Rn. 44).

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