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   AG Brilon, 06.03.2018 - 7 XVII 1508/09   

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AG Brilon, 06.03.2018 - 7 XVII 1508/09 (https://dejure.org/2018,26163)
AG Brilon, Entscheidung vom 06.03.2018 - 7 XVII 1508/09 (https://dejure.org/2018,26163)
AG Brilon, Entscheidung vom 06. März 2018 - 7 XVII 1508/09 (https://dejure.org/2018,26163)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.11.2013 - XII ZB 86/13

    Betreuervergütung: Ausschlussfrist für die Rückforderung überzahlter

    Auszug aus AG Brilon, 06.03.2018 - 7 XVII 1508/09
    Dieser Vertrauensschutz enthält ein Zeitmoment, welches auf Grund einer vergleichbaren Interessenlage an § 20 Abs. 1 GNotKG zu messen ist, vgl. Beschluss des BGH vom 06.11.2013, AZ: XII ZB 86/13.

    Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass wenn die Betreuerin den Einwand des Vertrauensschutzes erhebt, die Staatskasse nach Anweisung und Auszahlung der Betreuervergütung im vereinfachten Verfahren nach § 292 Abs. 1, § 168 Abs. 1. S. 4 FamFG zu viel gezahlten Vergütung nur bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres zurück fordern kann (vgl. Anmerkung von Richter am Landgericht Uwe Seifert, Chemnitz in Rpfleger 2014, 499ff zum v. g. Beschluss des BGH vm 06.11.2013).

    Wenn also eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist, kann der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung in voller Höhe entfallen , vgl. auch hier Beschluss des BGH vom 06.11.2013 (AZ. XII ZB 86/13), RN 25 m. w. N. sowie Beschluss des Amtsgerichts Q vom 19.12.2017, AZ: 2 XVII 45/11.

  • LG Detmold, 06.09.2011 - 3 T 187/11

    Rückerstattungsansprüchen überzahlter Betreuervergütung verjähren in drei Jahren;

    Auszug aus AG Brilon, 06.03.2018 - 7 XVII 1508/09
    Im Rahmen dieses Festsetzungsantrags wies die Bezirksrevisorin vorsorglich darauf hin, dass sich ihrer Meinung nach die Betreuerin nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen könne, da allein durch die Auszahlung der Vergütung im Verwaltungsverfahren noch kein schützenswertes Vertrauen geschaffen wurde und verwies auf den Beschluss des LG H vom 06.09.2011, AZ: 3 T 187/11.

    Der Verweis der Bezirksrevisorin in ihrem ersten Festsetzungsantrag vom 05.09.2017 auf den Beschluss des Landgericht H vom 06.09.2011, AZ: 3 T 187/11 geht fehl, da inzwischen obergerichtlicher und aktueller entschieden worden ist, dass auch lediglich eine langjährigen Auszahlung von Betreuervergütung aus der Landeskasse im vereinfachten Verwaltungswege einen Vertrauensschutz begründen kann.

  • AG Marsberg, 19.12.2017 - 2 XVII 45/11

    Festsetzung einer höheren Betreuervergütung; Rückforderung von überbezahlten

    Auszug aus AG Brilon, 06.03.2018 - 7 XVII 1508/09
    Mit Antrag vom 01.02.2018 reduzierte die Bezirksrevisorin sodann ihren ursprünglichen Festsetzungsantrag unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgericht Q vom 19.12.2017 (AZ: 2 XVII 45/11) dahin gehend, dass die förmliche Festesetzung der Vergütung lediglich für die ab dem 01.01.2016 aus der Landeskasse ausbezahlte Vergütung beantragt wird, sofern die Betreuerin in jedem Vergütungsantrag um die Erstellung eines Festsetzungsbeschlusses gebeten hat.

    Wenn also eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist, kann der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung in voller Höhe entfallen , vgl. auch hier Beschluss des BGH vom 06.11.2013 (AZ. XII ZB 86/13), RN 25 m. w. N. sowie Beschluss des Amtsgerichts Q vom 19.12.2017, AZ: 2 XVII 45/11.

  • BayObLG, 18.02.2000 - 3Z BR 28/00

    Nicht abgeschlossenes Jurastudium

    Auszug aus AG Brilon, 06.03.2018 - 7 XVII 1508/09
    Insoweit muss sich unter Zurückstellung aller Bedenken und Zweifel gegen dieses unbillige Ergebnis der Auffassung der Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme vom 05.09.2017 sowie des von ihr zitierten Beschlusses des Bayrischen Obersten Landesgerichts vom 18.02.2000 (AZ: 3 Z BR 28/00) und auch unter Bezugnahme auf den Beschluss des BGH vom 20.02.2013 (AZ: XII ZB 610/11) angeschlossen werden.
  • BGH, 20.02.2013 - XII ZB 610/11

    Vergütung des Berufsvormunds: Höhe des Stundensatzes

    Auszug aus AG Brilon, 06.03.2018 - 7 XVII 1508/09
    Insoweit muss sich unter Zurückstellung aller Bedenken und Zweifel gegen dieses unbillige Ergebnis der Auffassung der Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme vom 05.09.2017 sowie des von ihr zitierten Beschlusses des Bayrischen Obersten Landesgerichts vom 18.02.2000 (AZ: 3 Z BR 28/00) und auch unter Bezugnahme auf den Beschluss des BGH vom 20.02.2013 (AZ: XII ZB 610/11) angeschlossen werden.
  • LG Leipzig, 23.02.2015 - 1 T 755/14
    Auszug aus AG Brilon, 06.03.2018 - 7 XVII 1508/09
    Das gutgläubige Vertrauen der Betreuerin auf die erhaltenen Zahlungen ist danach jedenfalls vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach erfolgter Auszahlung noch nicht schutzwürdig (vgl. LG Leipzig, Beschluss vom 23.02.2015, AZ: 1 T 755/14), so dass grundsätzlich zum Zwecke der Begründung eines Rückforderungsanspruchs eine anderweitige - reduzierte - Festsetzung insoweit erfolgen könnte.
  • LG Arnsberg, 19.07.2018 - 5 T 122/18

    Rückforderung überzahlter Betreuervergütung eines Berufsbetreuers hinsichtlich

    Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 22.03.2018 gegen den Beschluss des Amtsgericht Brilon vom 06.03.2018 (07 XVII 1508/09) wird zurückgewiesen.
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