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   AG Bruchsal, 27.08.2008 - 3 C 101/08   

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https://dejure.org/2008,36632
AG Bruchsal, 27.08.2008 - 3 C 101/08 (https://dejure.org/2008,36632)
AG Bruchsal, Entscheidung vom 27.08.2008 - 3 C 101/08 (https://dejure.org/2008,36632)
AG Bruchsal, Entscheidung vom 27. August 2008 - 3 C 101/08 (https://dejure.org/2008,36632)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • urteile-network.de PDF

    EE-Abzüge, Mietwagenkosten, Schadenminderungspflicht / Auswahlverschulden, UE-Tarif, Verzugszinsen / Kreditzinsen, Vollkaskoversicherung Zustellung/Abholung, 2Fahrer, Winterreifen

  • captain-huk.de

    Mietwagenkosten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Karlsruhe, 28.03.2008 - 9 S 116/07
    Auszug aus AG Bruchsal, 27.08.2008 - 3 C 101/08
    Da die Beklagte bereits vorgerichtlich einen Teil der geltend gemachten Mietwagenkosten erstattet hat, hat sie damit die grundsätzliche Berechtigung des Klägers zur Nutzung eines Ersatzfahrzeuges anerkannt (s. hierzu Landgericht Karlsruhe, 9. Zivilkammer, Urteil vom 28.03.2008, Az. 9 S 116/07).

    Zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten kann im Rahmen des § 287 ZPO auf den Schwacke-Mietpreisspiegel zurückgegriffen werden (s. hierzu BGH NJW 2006, 2106) und der erforderliche Unfallersatztarif durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif bestimmt werden (s. hierzu BGH NJW 2007, 1449), wobei zur Bestimmung des Unfallersatztarifes ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % sachgerecht ist (ebenso Landgericht Karlsruhe> 9. Zivilkammer, Urteil vom 28.03.2008, Az. 9 S 116/07).

    Ein Geschädigter hat unabhängig von der Präge, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren gerechtfertigt ist keinen Anspruch auf das Erstatten eines gegenüber dem Normaltarif teureren Tarifes wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif bekannt oder in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, SO dass ihm eine solche kostengünstigere Anmietung unter dem Gesichtspunkt der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (s. hierzu Landgericht Karlsruhe, 9. Zivilkammer, Urteil vom 28.03.2008, Az. 9 S 116/07 und Urteil vom 22.02.2008, AZ. 9 S 693/06 und 9 S 418/07 sowie BGH NJW 2007, 1676 ff.).

  • LG Karlsruhe, 22.02.2008 - 9 S 418/07
    Auszug aus AG Bruchsal, 27.08.2008 - 3 C 101/08
    Ein Geschädigter hat unabhängig von der Präge, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren gerechtfertigt ist keinen Anspruch auf das Erstatten eines gegenüber dem Normaltarif teureren Tarifes wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif bekannt oder in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, SO dass ihm eine solche kostengünstigere Anmietung unter dem Gesichtspunkt der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (s. hierzu Landgericht Karlsruhe, 9. Zivilkammer, Urteil vom 28.03.2008, Az. 9 S 116/07 und Urteil vom 22.02.2008, AZ. 9 S 693/06 und 9 S 418/07 sowie BGH NJW 2007, 1676 ff.).

    ^ Darüber hinaus sind dem Kläger die erforderlichen Nebenkosten zu erstatten, wobei für die erstattungsfähige Höhe entweder auf die im Schwacke-Mietpreisspiegel genannte Nebenkostenhöhe oder soweit diese geringer sind auf die in Rechnung gestellten Beträge zurückzugreifen ist (s. hierzu Landgericht Karlsruhe, 9. Zivilkammer, Urteil vom 22.02.2008, Az. 9 S 418/07).

  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 36/06

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten; Erstattung eines Unfallersatztarifs bei

    Auszug aus AG Bruchsal, 27.08.2008 - 3 C 101/08
    Ein Geschädigter hat unabhängig von der Präge, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren gerechtfertigt ist keinen Anspruch auf das Erstatten eines gegenüber dem Normaltarif teureren Tarifes wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif bekannt oder in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, SO dass ihm eine solche kostengünstigere Anmietung unter dem Gesichtspunkt der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (s. hierzu Landgericht Karlsruhe, 9. Zivilkammer, Urteil vom 28.03.2008, Az. 9 S 116/07 und Urteil vom 22.02.2008, AZ. 9 S 693/06 und 9 S 418/07 sowie BGH NJW 2007, 1676 ff.).

    Ist dem Geschädigten eine Vorfinanzierung möglich und zumutbar, ist er hierzu zur Erlangung des ihm damit zugänglichen Normaltarifes unter Berücksichtigung der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht verpflichtet, wobei für die Voraussetzungen der Verletzung der Schadensminderungspflicht zwar grundsätzlich die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig ist, jedoch den Kläger als Geschädigten eine sekundäre Darlegungslast trifft (s. hierzu Landgericht Karlsruhe, 9. Zivilkammer, Urteil vom 22.02.2008, Az. 9 S 693/06 und BGH NJW 2007, 1676 ff.).

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus AG Bruchsal, 27.08.2008 - 3 C 101/08
    Für den streitgegenständlichen Anmietzeitraum sind zur Berechnung des Normaltarifes für die Mietwagenkosten der Modus und der Median l und 2 des Schwacke-Automietpreisspiegels 2007 zugrunde zu legen, wobei auf die Tarife am Anmietort abzustellen ist und der Unfallersatztarif durch einen 20 prozentigen Aufschlag auf den Normaltarif zu bestimmen ist (s. hierzu BGH NJW 2008, 1519 ff. und Landgericht Karlsruhe, 9. Zivilkammer, Urteil vom .28.03.2008, Az. 3 S 116/07).
  • LG Limburg, 16.11.2007 - 3 S 116/07

    Privathaftpflichtversicherung: Versicherungsschutz für den Verlust eines

    Auszug aus AG Bruchsal, 27.08.2008 - 3 C 101/08
    Für den streitgegenständlichen Anmietzeitraum sind zur Berechnung des Normaltarifes für die Mietwagenkosten der Modus und der Median l und 2 des Schwacke-Automietpreisspiegels 2007 zugrunde zu legen, wobei auf die Tarife am Anmietort abzustellen ist und der Unfallersatztarif durch einen 20 prozentigen Aufschlag auf den Normaltarif zu bestimmen ist (s. hierzu BGH NJW 2008, 1519 ff. und Landgericht Karlsruhe, 9. Zivilkammer, Urteil vom .28.03.2008, Az. 3 S 116/07).
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus AG Bruchsal, 27.08.2008 - 3 C 101/08
    Die Prüfung kann sich darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag, auf den Normaltarif in Betracht kommt (s. hierzu BGH NJW 2006, 360 ff. und 1726 ff. und 2106 ff.; BGH ZfF 2008, 22 ff.).
  • BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04

    Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein

    Auszug aus AG Bruchsal, 27.08.2008 - 3 C 101/08
    Ist ein über dem Normaltarif liegender Preis nicht wegen besonderer Umstände der Unfallsituation erforderlich, kann ein Geschädigter im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung dennoch einen höheren Preis erstattet verlangen, wenn ihm unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugängig war (s. hierzu BGH NJW 2006, 1726 ff.).
  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Bruchsal, 27.08.2008 - 3 C 101/08
    Zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten kann im Rahmen des § 287 ZPO auf den Schwacke-Mietpreisspiegel zurückgegriffen werden (s. hierzu BGH NJW 2006, 2106) und der erforderliche Unfallersatztarif durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif bestimmt werden (s. hierzu BGH NJW 2007, 1449), wobei zur Bestimmung des Unfallersatztarifes ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % sachgerecht ist (ebenso Landgericht Karlsruhe> 9. Zivilkammer, Urteil vom 28.03.2008, Az. 9 S 116/07).
  • BGH, 13.02.2007 - VI ZR 105/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Bruchsal, 27.08.2008 - 3 C 101/08
    Zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten kann im Rahmen des § 287 ZPO auf den Schwacke-Mietpreisspiegel zurückgegriffen werden (s. hierzu BGH NJW 2006, 2106) und der erforderliche Unfallersatztarif durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif bestimmt werden (s. hierzu BGH NJW 2007, 1449), wobei zur Bestimmung des Unfallersatztarifes ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % sachgerecht ist (ebenso Landgericht Karlsruhe> 9. Zivilkammer, Urteil vom 28.03.2008, Az. 9 S 116/07).
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